Zum GPS-Tracking von Mietwagen
Leitsatz
Zum GPS-Tracking von Mietwagen.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Amtsgericht München durch (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2014 folgendes Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2013 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird bis 18.10.2013 auf 3.554,55 € und ab dann auf 3363,80 € festgesetzt
Sachverhalt
Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution geltend.
Am 27.04.2013 mietete der Kläger bei der Beklagten einen Porsche 997 Turbo Cabrio für eine zweitägige Fahrt. Der Kläger zahlte hierfür am selben Tag einen Mietpreis in Höhe von brutto 1.300,00 € sowie 5.000,00 € Kaution in bar an die Beklagte. Im Mietpreis waren 1.000 kostenlose Kilometer enthalten.
Entgegen der vereinbarten Rückgabezeit am 28.04.2013 um 18:00 Uhr brachte der Kläger das Fahrzeug um 20:00 Uhr zurück. Der Kläger fuhr 109 Mehrkilometer, die mit 3,20 € pro Kilometer berechnet wurden. Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug nach Österreich und Italien. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 27.04.2013 war lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt. Einen Teilbetrag der Kaution in Höhe von 496,65 € erstattete die Beklagte an den Kläger zurück.
Die Beklagte bemerkte am Morgen des 28.04.2013 über ihre GPS-Überwachung, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Die Beklagte ging von einem Diebstahlversuch aus, legte das Kfz still und beauftragte den Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeugs. Als der Fahrer der Abschleppfirma fast in Mailand war, bemerkte die Beklagte über GPS, wie sich das Fahrzeug bewegte.
Die Beklagte ging davon aus, dass das Fahrzeug abtransportiert wird. Der Ehemann der Beklagten, der Zeuge (...). machte sich daraufhin auf den Weg nach Mailand. Nach einem Anruf des Klägers drehte der Zeuge auf Höhe des Brenners um und fuhr zurück nach München.
Die Firma (...) stellte der Beklagten am 29.04.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.755,20 € (Anlage B2). Die Beklagte macht weitere Kosten für die Betankung des Leihfahrzeugs in Höhe von 54,55 € und für die Fahrt des Zeugen (...) in Höhe von 499,50 € geltend. In Höhe dieser Gegenforderung hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt.
Der Kläger trägt vor, dass eine Einreise nach Italien mündlich vereinbart worden sei. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach. Der Kläger ist der Auffassung, dass er in der geltend gemachten Höhe ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution hat.
Der Kläger beantragt daher zuletzt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.363,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssalz seit dem 18.05,2013 zu zahlen.
2. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte beantragt die Klageabweisung.
Die Beklagte macht die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von insgesamt 3.309,25 € für die durch den vermuteten Diebstahl entstandenen Kosten geltend. Die für das Abschleppunternehmen und den Zeugen (...) geltend gemachten Kosten seien angefallen und entsprächen den üblichen Kosten.
Einen Teilbetrag in Hohe von 190,75 € hat die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung anerkannt. Diesbezüglich erging am 18.12.2013 ein Teil-Anerkenntnisurteil.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen (...). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 01.04.2014. Im Übrigen wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2014.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber lediglich in Höhe von 54,55 € begründet.
Die Beklagte hat gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.554,55 € mit einer Gegenforderung in Höhe von 3.309,25 € aufgerechnet. Hinsichtlich der dann verbleibenden Differenz in Höhe von 245,30 € hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 190,75 € anerkannt, so dass der Kläger noch einen Anspruch auf Rückzahlung von 54,55 € hat.
Der Kläger hat eine Kaution in Höhe von 5.000,00 € geleistet. Abzüglich der Pauschale von 600,00 € für die verspätete Rückgabe, die Mehrkilometer in Höhe von 348,80 € sowie der von der Beklagten zurückerstatteten 496,65 € hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in der geltend gemachten Höhe.
Der Beklagte hat eine Gegenforderung in Höhe von 3.309,25 €, mit der er wirksam aufgerechnet hat.
Der Kläger hat seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er ohne Genehmigung mit dem Fahrzeug nach Italien gefahren ist. Die Beklagte durfte aufgrund der empfangenen GPS-Daten und der Nichterreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten in der Höhe entstanden sind.
Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Fahrt nach Italien nicht vereinbart wurde. Nach dem als Anlage B1 vorgelegten Mietvertrag vom 27.04.2013 war dem Kläger nach der schriftlichen Vereinbarung lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt. Der Zeuge (...) hat in der Beweisaufnahme am 01.04.2014 glaubhaft ausgesagt, dass eine genehmigte Auslandsfahrt immer explizit im Vertrag steht. Der Kläger habe auch in der Internetreservierung nicht angegeben, nach Italien einreisen zu wollen. Bei der Vereinbarung einer Fahrt ins Ausland müsse die Kaution grundsätzlich mit der Kreditkarte gezahlt werden zur zusätzlichen Absicherung, wohingegend der Kläger bar bezahlte.
Nach seiner Erinnerung wurde auch mündlich im Vorfeld über eine Auslandsfahrt nicht gesprochen.
Im Kleingedruckten des Mietvertrags (Anl. B1) wird der Kunde darauf hingewiesen, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten werden kann.
Der Zeuge (...) hat glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger über sein Handy nicht zu erreichen war und aufgrund der Erfahrung, dass in Italien und insbesondere in Mailand viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, das Auto stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-Lkw nach Italien geschickt worden sei. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorliegend benutzte (große) Abschlepp-Lkw erforderlich gewesen sei, da man auf diesen ein Auto auch ohne Schlüssel verladen könne und die Räder bei einem kleineren Abschlepp-Lkw noch rollen können müssen und man nicht wusste, in welchem Zustand das Auto angetroffen werde.
Aus Sicht des Gerichts war die Beklagte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nicht gehalten, einen kleineren Lkw nach Italien zu schicken, da dieser ggf. nutzlos gewesen wäre, sofern der Autoschlüssel nicht vorhanden und ein Verladen nicht möglich gewesen wäre.
Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass trotz der Stillegung gegen 15:00 Uhr über den Tracker die Meldung kam, dass sich das Auto bewegt, sodass er davon ausging, dass das Fahrzeug auf einen anderen Wagen aufgeladen und verschoben wurde.
Aus Sicht des Gerichts war es auch vertretbar, dass der Zeuge sich eigenständig zusätzlich zu dem Abschleppunternehmen auf den Weg nach Italien machte, um vor Ort mit Hilfe des GPS-Trackers das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass er weder über die deutschen noch über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe erwarten konnte.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug handelte, so dass der betriebene Aufwand nicht außerverhältnismäßig erscheint. Zudem ereignete der Vorfall sich an einem Sonntag.
Der Zeuge hat angegeben, dass die in der Anlage B2 aufgeschlüsselten Kosten entstanden sind und dass es sich hierbei um übliche Kosten handelt. Die geltend gemachten Kosten hält das Gerichts aus eigener Sachkunde für nicht überhöht und angemessen. Allein aus der Tatsache, dass das Abschleppunternehmen unter derselben Adresse wie die Beklagte firmiert, kann nicht geschlossen werden, dass eine überhöhte Rechnung gestellt wurde. Der Zeuge hat angegeben, dass die Abschleppfirma ein eigenständiges Unternehmen ist, mit dem die Beklagte zusammenarbeite.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwertfestsetzung liegt § 3 ZPO zugrunde.