Urteile thematisch sortiert
- Arbeitsrecht
- Auskunftsrechte
- BDSG / DSGVO
- E-Mail- und SMS-Werbung
- Europarecht
- Internet
- Sonstige
- Strafrecht
- Telefax-Werbung
- Telefon-Werbung
- Videoüberwachung
- Vorratsdatenspeicherung
- Wettbewerbsrecht
- Berechtigte Interessen iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO
- Schadensersatz bei (DSGVO-) Datenschutzverletzung
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
Arbeitsrecht
- Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil v. 25.02.2020 - Az.: 5 Sa 108/19
- Leitsatz:
Abberufung eines Datenschutzbeauftragten
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss v. 19.05.2009 - Az.: 6 A 2672/08
- Leitsatz:
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses gilt für private E-Mails am Arbeitsplatz nur solange der Übertragungsvorgang der E-Mal andauert. Sobald die E-Mail vom Server abgerufen und auf dem lokalen Rechner gespeichert wird, unterfällt sie nicht mehr dem Grundrecht des Art. 10 GG.
- Verwaltungsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F
- Leitsatz:
1. E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnis nur soweit der eigentliche Übertragungsvorgang der Kommunikation noch nicht abgeschlossen ist.
2. Mit den Vorgaben des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) ist davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen ist, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. In einem solchen Fall unterliegt die E-Mail dann nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 1 BvR 256/08
- Leitsatz:
- Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 2 AZR 200/06
- Leitsatz:
Eine verhaltensbedingte Kündigung bei der privaten Nutzung des Internet oder des Dienstrechners ist in folgenden Fällen zulässig und wirksam:1. Es werden unbefugte Downloads vorgenommen, die die Gefahr einer Virenverseuchung in sich bergen.2. Es werden unbefugte Downloads getätigt, die den Ruf des Arbeitgebers schädigen können (beispielsweise strafbare oder pornografische Dateien).
3. Die Benutzung des Web verursacht wegen einer nicht bestehenden Flatrate beim Arbeitgeber zusätzliche Kosten.4. Es wird "über Gebühr" gesurft und deshalb kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach.
- Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 11 Ga 60/07
- Leitsatz:
1. Die Zusendung unaufgeforderter E-Mails durch eine Gewerkschaft stellt dann einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die Arbeitnehmer des Unternehmens den dienstlichen E-Mail-Account nicht privat nutzen dürfen.
2. In dem Verbot liegt auch kein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG. Informationen an die Beschäftigen über die Aktivitäten der Gewerkschaft können auch durch Hinweise auf der Seite des Betriebsrates im Intranet, durch das Aufhängen von Plakaten oder durch Flyer am Werkstor erfolgen.
- Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05
- Leitsatz:
1. Auch eine nicht dem Unternehmen angehörige Person kann als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden (so genannter externer Datenschutzbeauftragter).2. Wird ein Arbeitnehmer zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist seine Abbestellung aus wichtigem Grund nach den Vorgaben des § 626 BGB möglich.3. Übernimmt der Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter noch andere Aufgaben, so bedarf es für die Entbindung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter einer Teilkündigung.
- Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 12.09.2006 - Az.: 9 AZR 271/06
- Leitsatz:
1. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine gesonderte Aufbewahrung besonders sensibler personbezogener Daten in ihrer Personalakte. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
2. Dazu gehört unter anderem die Information, dass der Mitarbeiter unter einer Alkoholsucht leidet und sich deshalb einer Entziehungskur unterzogen hat.
3. Für Personalakten gilt der Grundsatz, dass diese in abschließbaren Schränken aufzubewahren sind und der Zugang zu ihnen auf einen kleinen Kreis jener Personen zu beschränken ist, die mit dem Personalwesen betraut sind.
4. Hinsichtlich besonders sensibler personenbezogener Daten, wie genannte Alkoholsucht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass diese innerhalb der Personalakte in einem geschlossenen Umschlag verwahrt werden und der Zugriff auf den Personalleiter und seinen Stellvertreter beschränkt ist.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.02.2006 - Az.: I ZR 73/02
- Leitsatz:
- Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 25.01.2006 - Az.: 7 Ca 3342/05
- Leitsatz:
1. Die Installation einer Videokamera im Kassenbereich eines Getränkemarktes ist eine Überwachung eines öffentlich zugänglichen Raums iSv § 6 b BDSG dar. Schließlich werden an einem solchen Ort auch Kunden gefilmt, so dass der Ort für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich ist.
2. Liegt der Verdacht vor, dass ein Mitarbeiter Getränkebons zu seinen Gunsten manipuliert habe und wird die Kündigung auf die Auswertung der heimlich angebrachten Videoüberwachung gestützt, tritt im Kündigungsschutzprozess ein Beweisverwertungsverbot ein.
3. Das Beweisverwertungsverbot tritt deshalb ein, da ansonsten der Arbeitgeber bei Verstößen gegen § 6 b BDSG mit keinen nennenswerten Konsequenzen zu rechnen hätte.
4. Auch die Zeugenvernehmung jener Person, die die Videobänder ausgewertet hat, kommt nicht in Betracht.
- Landesarbeitsgericht Koeln, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 Ta 361/05
- Leitsatz:
1. Für die Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis und ihrer Verwertung im Prozess gilt die Richtlinie des BAG. Danach ist diese zulässig, "wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist".
2. Genannte Richtlinie kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter die Bilder angefertigt hat (im vorliegenden Fall die Airline und nicht der Arbeitgeber des gekündigten Arbeitnehmers).
3. In derartigen Fällen hat eine Güterabwägung zu erfolgen.
4. Die Aufnahmen sind dann gerichtlich verwertbar, wenn die Überwachung und Aufzeichnung nur an einem Tag erfolgt, im räumlichen Bereich der Airline (hier im Flugzeug) passiert und dem berechtigten Interesse der Fluggesellschaft dient, Diebstähle aus dem Gepäck ihrer Fluggäste aufzuklären und in der Zukunft zu verhindern.
- Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 C 3.04
- Leitsatz:
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch vor der unberechtigten Weitergabe personenbezogener Daten von einer staatlichen Stelle zu einer anderen.2. Zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen über eine natürliche Person, wobei es unbeachtlich ist, welcher Aspekt angesprochen wird.3. Es ist dem bayerischen Ministerium des Innern verboten, Angaben über Kontakte eines Arbeitnehmers zur Scientology-Organisation an die Landeshauptstadt München weiterzugeben, die es vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz erhalten hat.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 10.01.2005 - Az.: 1 Ws 152/04
- Leitsatz:
- Bundesarbeitsgericht , Beschluss v. 14.12.2004 - Az.: 1 ABR 34/03
- Leitsatz:
1. Die Einführung einer Videoüberwachung bedarf gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates.2. Kommt keine Einigung zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.3. Stimmt die Einigungsstelle der Installation zu, kann dies vom Betriebsrat gerichtlich angegriffen werden.4. Bei der vorzunehmenden Güterabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind, die für eine Überwachung keinen Anlass gegeben haben sowie die Art und Dauer der Überwachung.5. Es ist unverhältnismäßig und die Installation einer Videoanlage somit unzulässig, wenn eine Betriebsvereinbarung eine Aufzeichnung von wöchentlich 20 Stunden aus präventiven Gründen und für weitere 40 Wochenstunden bei Verdachtsmomenten strafbarer Handlungen vorsieht. Schließlich unterliegen die Arbeitnehmer dann einem unzulässigem ständigen Überwachungsdruck.
- Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 12.07.2004 - Az.: 7 Sa 1243/03
- Leitsatz:
Auskunftsrechte
- Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 14.03.2022 - Az.: 8 U 2907/21
- Leitsatz:
Rechtsmissbräuchlicher DSGVO-Auskunftsanspruch
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 31.08.2021 - Az.: 4 U 324/21
- Leitsatz:
Negative DSGVO-Auskunft ausreichend
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.06.2021 - Az.: VI ZR 576/19
- Leitsatz:
Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO
- Amtsgerichte Lehrte, Beschluss v. 03.02.2021 - Az.: 9 C 139/20
- Leitsatz:
Negative DSGVO-Auskunftspflicht
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.09.2020 - Az.: 1 B 648/20
- Leitsatz:
Art. 15 DSGVO-Auskunftsanspruch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
- Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil v. 22.06.2020 - Az.: 8 K 444/17
- Leitsatz:
Reichweite des Art. 15 DSGVO
- Landgericht Dresden, Urteil v. 29.05.2020 - Az.: 6 O 76/20
- Leitsatz:
Patient hat DSGVO-Auskunftsanspruch gegen Krankenhaus
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20
- Leitsatz:
Streitwert bei DSGVO-Auskunftsanspruch
- Landgericht Mosbach, Beschluss v. 27.01.2020 - Az.: 5 T 4/20
- Leitsatz:
DSGVO-Auskunft: Herkunft der Daten
- Amtsgericht Wertheim, Beschluss v. 12.12.2019 - Az.: 1 C 66/19
- Leitsatz:
15.000,- EUR Zwangsgeld wegen unterbliebener DSGVO-Auskunft
- Amtsgericht München, Urteil v. 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18
- Leitsatz:
Umfang und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
- Verwaltungsgericht München, Urteil v. 28.08.2019 - Az.: M 9 K 18.4706
- Leitsatz:
Auskunftsanspruch bei Zweckentfremdung einer Wohnung
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 26.07.2019 - Az.: 20 U 75/18
- Leitsatz:
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil v. 20.06.2019 - Az.: 11 LC 121/17
- Leitsatz:
Insolvenzverwalter nicht nach Art. 15 DSGVO auskunftsberechtigt
- Finanzgericht Saarbrücken, Beschluss v. 03.04.2019 - Az.: 2 K 1002/16
- Leitsatz:
DSGVO-Auskunftsanspruch gegenüber Finanzamt
- Landgericht Köln, Urteil v. 18.03.2019 - Az.: 26 O 25/18
- Leitsatz:
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
- Regionalgericht Bern-Mittelland, Urteil v. 13.03.2019 - Az.: CIV 18 5595 HEA
- Leitsatz:
Nur begrenzter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei Bonitätsabfragen
- Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 17 Sa 11/18
- Leitsatz:
DSGVO-Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.10.2018 - Az.: 6 U 45/18
- Leitsatz:
Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ggü. eigener Versicherung
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.09.2018 - Az.: 20 U 127/17
- Leitsatz:
Keine Irreführung einer Auskunftei bei Aussage "1 x im Jahr kostenlose Datenschutzauskunft"
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 03.09.2018 - Az.: 20 W 171/18
- Leitsatz:
Keine Einsicht ins Grundbuch trotz möglicherweise unerlaubter Videoüberwachung
- Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 29.08.2017 - Az.: 425 C 3489/17
- Leitsatz:
1. Eine Elektronische Mitteilung reicht für Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG aus.
2. Um keine personenbezogenen Daten handelt es sich im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei
- Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten
- die vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten3. Der Anspruch auf § 34 BDSG bezieht sich lediglich auf Mitteilung von Informationen, ein Anspruch auf körperliche Herausgabe von oder Einsicht in Akten besteht nicht.
- Amtsgericht München, Urteil v. 08.08.2017 - Az.: 172 C 1891/17
- Leitsatz:
Geschäftsgeheimnisse beschränken datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.07.2017 - Az.: IV ZR 121/15
- Leitsatz:
1. § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 2017, IV ZR 289/14, r+s 2017, 232).
2. Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2009, IV ZR 140/08, r+s 2010, 55).
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.04.2016 - Az.: II ZR 48/15
- Leitsatz:
Zulässigkeit der Datenweitergabe nach § 28 BDSG im Rahmen eines Treuhandverhältnisses
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 24.03.2016 - Az.: 23 U 3886/15
- Leitsatz:
Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste eines Vereins
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.02.2016 - Az.: II ZR 48/15
- Leitsatz:
Zulässigkeit der Datenweitergabe nach § 28 BDSG im Rahmen eines Treuhandverhältnisses (Hinweisbeschluss)
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.02.2016 - Az.: II ZR 48/15
- Leitsatz:
Gesellschaftsrechtlicher Anspruch der Treugeber auf Auskunft über Namen und Anschriften weiterer Treugeber
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.07.2015 - Az.: III ZR 329/14
- Leitsatz:
a) Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklen-burg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Da-tenschutzinteresse des Schädigers.
b) Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB aus.
- Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss v. 13.02.2015 - Az.: W 7 E 15.81
- Leitsatz:
Die Presse hat einen Auskunftsanspruch gegen die zuständige Behörde, den Namen des Veranstalters einer Demonstration (hier: Pegida"- bzw. "Wügida"-Demonstration) genannt zu bekommen.
- Amtsgericht Köln, Urteil v. 04.02.2015 - Az.: 134 C 174/14
- Leitsatz:
Es besteht kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gegenüber einem Rechtsanwalt, wenn dieser die betreffenden Informationen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangt hat.
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2014 - Az.: 20 C 6875/14
- Leitsatz:
1. Per E-Mail versandte Feedback-Anfragen sind als unzulässige Werbung (Spam) einzustufen.
2. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beinhaltet auch die Aussage über die Herkunft der Daten und an welche Empfänger die Daten weitergeleitet wurden. - Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.08.2014 - Az.: 26 K 3308/14
- Leitsatz:
Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn die Gefahr besteht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken (hier: Missbrauch von Mobilfunknummern) benutzt werden.
- Amtsgericht Leipzig, Urteil v. 18.07.2014 - Az.: 107 C 2154/14
- Leitsatz:
Eine datenschutzrechtliche Auskunft nach § 34 BDSG ist auch dann vollständig gegeben, wenn nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, dass keine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat, sich dies aber aus den näheren Umständen konkludent ergibt.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 03.02.2014 - Az.: 10 AZB 77/13
- Leitsatz:
Zum Rechtsweg beim Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.01.2014 - Az.: VI ZR 156/13
- Leitsatz:
a) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.
b) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert- berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.
c) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. - Amtsgericht Heidelberg, Urteil v. 08.08.2012 - Az.: 27 C 45/12
- Leitsatz:
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG umfasst auch die Herkunft der Daten beziehen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.10.2010 - Az.: II ZR 219/09
- Leitsatz:
Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name und Anschrift der übrigen Mitglieder
- Verwaltungsgericht Bremen, Urteil v. 30.03.2010 - Az.: 2 K 548/09
- Leitsatz:
Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber der Datenschutzbehörde, wenn er den Namen eines Arbeitnehmers erfahren möchte, der sich an die Behörde mit einer Mitteilung gewandt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse oder strafrechtliche relevante Inhalte weitergegeben hat.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.03.2009 - Az.: 5 B 1184/08
- Leitsatz:
1. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist nicht verpflichtet, der Presse Auskunft über die konkreten Ergebnisse der laufenden Ermittlungen bezüglich der Bespitzelungsaffäre der Telekom zu geben.
2. Die ordnungsgemäße Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen und die Interessen der Deutschen Telekom AG überwiegen gegenüber einer ausführlichen Auskunftsverpflichtung.
- Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 23.03.2009 - Az.: 20 F 11.08
- Leitsatz:
Es besteht kein Anspruch auf unbeschränkte Auskunft von gesperrten Daten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Bekanntgabe der Daten unterliegt dem Geheimnisschutz, wenn die Erfüllung der Aufgaben von Sicherheitsbehörden erschwert wird oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet ist.
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 20.02.2009 - Az.: 16 O 64/09
- Leitsatz:
Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei Spam-E-Mails liegt bei 1.500,- EUR und bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 300,- EUR.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 5 So 31/09
- Leitsatz:
Der Auskunftsanspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz muss vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.
- Landgericht Bielefeld, Urteil v. 12.06.2008 - Az.: 7 O 13/08
- Leitsatz:
1. Ein Telekommunikationsunternehmen verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, wenn es unberechtigterweise personenbezogene Daten in Telefonbüchern oder in entsprechenden Internetseiten veröffentlicht.
2. Der Betroffene hat dann einen Unterlassungsanspruch und kann Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten weitergegeben worden sind.
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03
- Leitsatz:
1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 23 U 132/07
- Leitsatz:
Eine einstweilige Verfügung, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, ist grundsätzlich unzulässig, da sie die Hauptsache vorwegnimmt. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: III ZR 148/06
- Leitsatz:
Die Erlaubnisnorm § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gewährt einem Wohnungseigentümer gegenüber seinem Vermittler einen Auskunftsanspruch, mit welchen Mietern der Vermittler einen Mietvertrag abgeschlossen hat.
- Amtsgericht Tiergarten, Urteil v. 05.10.2006 - Az.: (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05)
- Leitsatz:
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.03.2005 - Az.: 1 BvR 2357/04
- Leitsatz:
BDSG / DSGVO
- Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis v. 26.11.2020 - Az.: W258 2227269-1
- Leitsatz:
Anforderung bei Bußgeldern wegen DSGVO-Verstößen
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 15.10.2020 - Az.: 5 Bs 152/20
- Leitsatz:
Bloße Einlagerung von Patientenakten ist keine Datenverarbeitung iSd. DSGVO
- Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 15.10.2020 - Az.: 2-03 O 356/20
- Leitsatz:
Betroffener hat eigenen DSGVO-Unterlassungsanspruch
- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil v. 06.08.2020 - Az.: RN 9 K 19.1061
- Leitsatz:
Keine Rechtsbehelfe neben der DSGVO
- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 23.07.2020 - Az.: 10 B 3846/20
- Leitsatz:
Kein subjektiver Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 22.07.2020 - Az.: 6 A 211/17
- Leitsatz:
Datenschutzkonforme Übermittlung per Fax
- Bundesfinanzhof, Urteil v. 07.04.2020 - Az.: II B 82/19
- Leitsatz:
1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.
2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 19.02.2020 - Az.: 6 W 19/20
- Leitsatz:
Anwaltsschriftsätze dürfen an Rechtsanwaltskammer weitergeleitet werden
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil v. 19.02.2020 - Az.: 2 Sa 274/19
- Leitsatz:
Nationale BDSG-Regelungen sind europarechtskonform
- Bayerisches_Oberstes_Landesgericht, Beschluss v. 27.01.2020 - Az.: 203 VAs 1846/19
- Leitsatz:
Kein Löschungsanspruch von personenbezogenen Daten gegen Staatsanwaltschaft
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 27.05.2019 - Az.: 5 Bf 225/18.Z
- Leitsatz:
Kein Anspruch auf Änderung des Namens in der Personalakte aus Art. 16 DSGVO
- Verwaltungsgericht Mainz, Urteil v. 09.05.2019 - Az.: 1 K 760/18.MZ
- Leitsatz:
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verhängt Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wg. fehlender DSGVO-Auskunft
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.04.2019 - Az.: L 26 AS 2621/17
- Leitsatz:
Kopie des Personalausweis muss aus elektronischer Akte gelöscht werden
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19
- Leitsatz:
DSGVO-Vorlagefragen an den EuGH:
1. Findet die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) – hier Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person – auf den für die Bearbeitung von Eingaben von Bürgern zuständigen Ausschuss eines Parlaments eines Gliedstaates eines Mitgliedstaates – hier den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages - Anwendung und ist dieser insoweit wie eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu behandeln?
2. Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCH) ?
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil v. 19.03.2019 - Az.: 4 A 12/19
- Leitsatz:
GPS-Ortungssystems des eigenen Fuhrparks datenschutzrechtlich unzulässig
- Amtsgericht Bochum, Beschluss v. 11.03.2019 - Az.: 65 C 485/18
- Leitsatz:
Weitergabe von Daten durch Betreuer auch ohne Einwilligung des Betreuten
- Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 21.02.2019 - Az.: 2 O 237/18
- Leitsatz:
Kein DSGVO-Löschungsanspruch nach bloßer Forderungstilgung
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18
- Leitsatz:
KUG gilt auch nach DSGVO-Inkrafttreten (zumindestens im journalistischen Bereich)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.09.2018 - Az.: 7 C 5/17
- Leitsatz:
1. Ist die Entscheidung zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in den privaten Bereich dem Grunde nach durch den Gesetzgeber getroffen worden, steht einer Übertragung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO formulierten materiellen Anforderungen zur gebotenen inhaltlichen Ausformung der Datenverarbeitung nichts entgegen.
2. Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist - in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen - bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist.
3. Im Fall einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Verwandtenbeschäftigung im häuslichen Bereich eines Abgeordneten überwiegt das Informationsinteresse der Presse, die Höhe der gezahlten Bruttovergütung zu erfahren, die schutzwürdigen Belange des Abgeordneten und der von ihm beschäftigten Verwandten.
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18
- Leitsatz:
DSGVO-Einwilligung in Veröffentlichung von Videos muss Werbetreibender beweisen
- Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 31.08.2018 - Az.: 6Ob140/18h
- Leitsatz:
Zum Kopplungsverbot nach der DSGVO
- Amtsgericht Giessen, Beschluss v. 16.07.2018 - Az.: 230 XVII 381/17 G
- Leitsatz:
DSGVO-Einwilligung durch Betreuer möglich
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.07.2018 - Az.: AnwZ (Brfg) 49/17
- Leitsatz:
1. Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
2. In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird.
3. § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 18.06.2018 - Az.: 15 W 27/18
- Leitsatz:
KUG ist auch nach Inkrafttreten der DSGVO anwendbar
- Amtsgericht Altötting, Beschluss v. 04.06.2018 - Az.: XVII 0266/05
- Leitsatz:
Für DSGVO-Einwilligung keine weitere Bestellung eines Betreuers erforderlich
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 27.07.2017 - Az.: 2 AZR 681/16
- Leitsatz:
Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
- Leitsatz:
Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.06.2017 - Az.: 2 AZR 597/16
- Leitsatz:
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2017 - Az.: 5 O 400/16
- Leitsatz:
Unerlaubte Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.11.2016 - Az.: VI ZR 530/15
- Leitsatz:
1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil vom 29. April 2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).
2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 - Datenschutzrichtlinie - , so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 17.11.2016 - Az.: 2 AZR 730/15
- Leitsatz:
Pflicht zur Teilnahme an einem elektronischen Warn- und Berichtssystem
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.07.2016 - Az.: IV ZR 292/14
- Leitsatz:
1. Auch physiotherapeutische Leistungen sind Behandlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. g MB/KK 2009.
2. Die Untersuchungsobliegenheit nach § 9 Abs. 3 MB/KK 2009 hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
3. § 213 VVG ist auf die Gewinnung von Gesundheitsdaten des Versicherten durch eine vom privaten Krankenversicherer veranlasste ärztliche Untersuchung weder unmittelbar noch analog anwendbar.
- Verwaltungsgericht Stade, Urteil v. 30.05.2016 - Az.: 1 A 1754/14
- Leitsatz:
Die Speicherung von personenbezogenen Daten durch deutsche Gerichte ist im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zulässig
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 24.02.2016 - Az.: 10 A 7539/13
- Leitsatz:
Löschung von personenbezogenen Daten im VBS NIVADIS
- Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 22.12.2015 - Az.: 4 K 867/15.NW
- Leitsatz:
Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Würrtemberg (LDI) ist im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Es kommt daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, innerhalb welcher Frist der LDI einen Petenten zu bescheiden hat
- Amtsgericht München, Urteil v. 06.11.2015 - Az.: 142 C 30130/14
- Leitsatz:
Geburtsjahr darf im Internet veröffentlicht werden
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.10.2015 - Az.: 1 B 32/15
- Leitsatz:
Personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern und informationelles Selbstbestimmungsrecht
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14
- Leitsatz:
1. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.
2. Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 25.03.2015 - Az.: 5 B 14.2164
- Leitsatz:
Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck die Teilnahme an Kommunalwahlen ist, ist mit ihrem darauf ausgerichteten Internetauftritt kein Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne von § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: 7 U 187/13
- Leitsatz:
Die Aufhebung eines Insolvenzverfahren führt nicht zur Verkürzung der Speicherungsfrist für Auskunftei
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 05.03.2015 - Az.: 2-03 O 188/14
- Leitsatz:
1. Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Daten seiner User an privatrechtlich handelnde Dritte herauszugeben.
2. Kommt jedoch ein Bewertungsportal seiner sekundären Beweislast nicht in ausreichendem Maße nach, haftet es ausnahmsweise als Mitstörer auf Unterlassung.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: VII ZR 315/13
- Leitsatz:
Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.01.2015 - Az.: VI ZR 137/14
- Leitsatz:
Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.
- Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil v. 04.09.2014 - Az.: 4 LB 20/13
- Leitsatz:
Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist nicht verantwortlich für etwaige Datenschutzverletzunge von Facebook.
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12
- Leitsatz:
Im Rahmen eines telefonischen Service-Calls (hier: regeläßige telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten) dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte (Telefon, E-Mail, SMS) nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 17.01.2014 - Az.: 6 U 167/13
- Leitsatz:
Die Werbung einer Anwaltskanzlei verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig, wenn Namen von Anlegern einer Fondsgesellschaft zu eigenen Werbezwecken benutzt werden, die im Rahmen eines Auskunftsanspruchs eines Mandanten erlangt wurden.
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 12.01.2012 - Az.: 29 U 3926/11
- Leitsatz:
Datenschutzbestimmungen sind keine Grundlage für wettbewerbsrechtliche Abmahnung
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 18.06.2008 - Az.: 23 U 105/07
- Leitsatz:
1. Die Datenübermittlung an die SCHUFA ist zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt.
2. Ein Kreditunternehmen hat ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten, wenn der Betroffene pauschal jegliche Forderungen bestreitet und jahrelang die Zahlungen verweigert.
- Landgericht Bielefeld, Urteil v. 12.06.2008 - Az.: 7 O 13/08
- Leitsatz:
1. Ein Telekommunikationsunternehmen verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, wenn es unberechtigterweise personenbezogene Daten in Telefonbüchern oder in entsprechenden Internetseiten veröffentlicht.
2. Der Betroffene hat dann einen Unterlassungsanspruch und kann Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten weitergegeben worden sind.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.05.2008 - Az.: 14d O 39/08
- Leitsatz:
Eine rechtswidrige Datenübermittlung an die SCHUFA ist gegeben, wenn weder eine wirksame Einwilligung in die Meldung noch ein überwiegendes Interesse an der Übermittlung vorliegt. Bei einer unzulässigen Meldung an die SCHUFA hat der Betroffene einen Anspruch auf Widerruf.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07
- Leitsatz:
1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.
- Amtsgericht Ploen, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 2 C 650/07
- Leitsatz:
1. Die Meldung an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit AG) stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.2. Deshalb darf eine Meldung eines Unternehmens dann nicht erfolgen, wenn die Zahlungsverpflichtung bestritten wird.3. Gleiches gilt für eine Meldung an den "Fraud Prevention Pool".
- Landgericht Berlin, Urteil v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07
- Leitsatz:
1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.
2. IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht.
- Landgericht Kassel, Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07).
- Amtsgericht Kassel, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 413 C 1751/07
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerdeinstanz durch das LG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 Z 75/07) bestätigt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: III ZR 148/06
- Leitsatz:
Die Erlaubnisnorm § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gewährt einem Wohnungseigentümer gegenüber seinem Vermittler einen Auskunftsanspruch, mit welchen Mietern der Vermittler einen Mietvertrag abgeschlossen hat.
- Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05
- Leitsatz:
1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.
2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt.
- Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 C 3.04
- Leitsatz:
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch vor der unberechtigten Weitergabe personenbezogener Daten von einer staatlichen Stelle zu einer anderen.2. Zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen über eine natürliche Person, wobei es unbeachtlich ist, welcher Aspekt angesprochen wird.3. Es ist dem bayerischen Ministerium des Innern verboten, Angaben über Kontakte eines Arbeitnehmers zur Scientology-Organisation an die Landeshauptstadt München weiterzugeben, die es vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz erhalten hat.
E-Mail- und SMS-Werbung
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 04.02.2015 - Az.: 4 S 165/14
- Leitsatz:
1. Eine Autoreply-E-Mail mit Werbung im Footer verletzt den Empfänger nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn es fehlt hierfür an der notwendigen Erheblichkeits des Eingriffs.
2. Eine Autoreply-E-Mail ist nicht vergleichbar mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandt Spam-Mail.
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 20.02.2009 - Az.: 16 O 64/09
- Leitsatz:
Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei Spam-E-Mails liegt bei 1.500,- EUR und bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 300,- EUR.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 14 W 66/07
- Leitsatz:
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 191/04
- Leitsatz:
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 15.05.2007 - Az.: 17 O 490/06
- Leitsatz:
- Landgericht Berlin, Urteil v. 15.12.2006 - Az.: 15 O 389/06
- Leitsatz:
- Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 161 C 29330/06
- Leitsatz:
1. Erhält der Inhaber eines E-Mail-Accounts unaufgefordert eine E-Mail und hat dessen Versender das Double-Opt-In-Verfahren benutzt, stellt die Bestätigungs-E-Mail kein Spam dar.
2. Da das Versenden erwünschter E-Mails und Newsletter weiterhin möglich sein muss, stellt das Double-Opt-In-Verfahren einen geeigneten Mechanismus zur Verhinderung der missbräuchlichen Eintragung in E-Mai-Verteiler dar.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2006 - Az.: 6 U 35/06
- Leitsatz:
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 01.06.2006 - Az.: 2b C 509/06
- Leitsatz:
- Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
- Leitsatz:
1. Der Käufer von E-Mail-Adressen darf sich nicht darauf verlassen, dass sein Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die Empfänger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden seien.
2. Fehlt es an der Einwilligung des Empfängers, kann der Käufer für den Versand auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
3. Die Wiederholungsgefahr weiterer Zusendungen von Werbe-E-Mails kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
- Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
- Leitsatz:
1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).
2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.
3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet.
- Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 25.10.2005 - Az.: 3 U 1048/05
- Leitsatz:
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05
- Leitsatz:
- Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 1 U 143/04
- Leitsatz:
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
- Leitsatz:
1. Versichert der E-Mail-Account-Inhaber mittels einer eidesstattlichen Versicherung, das er sich nicht in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass seine Adresse ohne sein Zutun in die entsprechende Datenbank gelangt ist.2. Für die Verneinung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht es nicht aus, wenn der Werbe-Versender die Mail-Adresse gelöscht hat.
3. Ist es bereits zu einer einmaligen unrechtmäßigen Zusendung von Werbung gekommen und gibt der Versender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, liegt die Gefahr nahe, dass der Account-Inhaber auch in Zukunft weitere nicht bestellte Reklame erhält.
Europarecht
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 16.12.2008 - Az.: C-73/07
- Leitsatz:
Die Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Einrichtung eines kostenpflichtigen Kurzmiteilungsdienstes, durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder durch die kommerzielle Verarbeitung von einer CD-ROM kann in Einzellfall von der Pressefreiheit gedeckt sein, wenn allein journalistische Zwecke damit verfolgt werden.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 30.05.2006 - Az.: C-317/04
- Leitsatz:
- Europaeischer Gerichtshof , Urteil v. 09.11.2004 - Az.: C-203/02
- Leitsatz:
1. Eine wesentliche Investition im Sinne der EU-Datenschutzrichtlinie umfasst nur jene Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet sind.2. Nicht umfasst sind hingegen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
Internet
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss v. 02.12.2019 - Az.: 1 B 1568/19 SN
- Leitsatz:
Verbot des AfD-Meldeportal "Neutrale Schule" bleibt bestehen
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 27.11.2019 - Az.: 10 A 820/19
- Leitsatz:
Foto-Veröffentlichung auf Facebook-Fanpage einer Partei
- Landgericht München_I, Urteil v. 10.11.2019 - Az.: 34 0 13123/19
- Leitsatz:
Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung
- Oberlandesgericht München, Beschluss v. 29.10.2019 - Az.: 15 W 1308/19
- Leitsatz:
Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung
- Landgericht München_I, Beschluss v. 21.10.2019 - Az.: 25 O 13047/19
- Leitsatz:
Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung II
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.09.2019 - Az.: 2-03 O 402/18
- Leitsatz:
Unerlaubtes Verbreiten eines Bildes
- Landgericht Wuppertal, Beschluss v. 20.09.2019 - Az.: 3 O 322/19
- Leitsatz:
Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung III
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.08.2019 - Az.: VI-Kart 1/19 (V)
- Leitsatz:
BKartA-Anordnung gegenüber Facebook möglicherweise rechtswidrig
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 28.06.2019 - Az.: 2-03 O 315/17
- Leitsatz:
Art. 17 Abs.1 DSGVO gewährt Recht auf Vergessen
- Landgericht Bonn, Urteil v. 28.03.2019 - Az.: 18 O 143/18
- Leitsatz:
Bewertungs-Plattform Jameda muss Ärzte-Daten aufgrund von DSGVO löschen
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 21.03.2019 - Az.: 23 U 266/13
- Leitsatz:
Datenschutzerklärung von Google in erheblichem Umfang rechtswidrig
- Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 18.02.2019 - Az.: 2-03 O 174/18
- Leitsatz:
Gestattungsanspruch nach § 14 Abs.3 TMG
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 14.02.2019 - Az.: C‑345/17
- Leitsatz:
1. Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
- Landgericht Dresden, Urteil v. 11.01.2019 - Az.: 1a O 1582/18
- Leitsatz:
Rechtsverletzung durch Betrieb von Google Analytics ohne "anonymizeIP"
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13
- Leitsatz:
Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig:
3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
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(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.8. (Weitergabe an Dritte)
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.10. (Standortbezogene Dienste)
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst. - Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 26.09.2018 - Az.: 5 CS 18.1157
- Leitsatz:
Einsatz von Facebook Custom Audiences ist datenschutzwidrig
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 06.09.2018 - Az.: 16 W 27/18
- Leitsatz:
Kein Auskunftsanspruch, da Facebook Messenger kein soziales Netzwerk ist
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 05.06.2018 - Az.: C‑210/16
- Leitsatz:
1. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.
2. Art. 4 und 28 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats zur Ausübung der ihr durch Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens auch dann befugt ist, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung obliegt.
3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats, wenn sie beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Einwirkungsbefugnisse nach Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie auszuüben, zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaats zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.
- Landgericht Bonn, Beschluss v. 29.05.2018 - Az.: 10 O 171/18
- Leitsatz:
Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern
- Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss v. 08.05.2018 - Az.: B 1 S 18.105
- Leitsatz:
Einsatz von Facebook Custom Audiences ist datenschutzwidrig
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.04.2018 - Az.: 7 O 6829/17
- Leitsatz:
Voreinstellungen von StayFriends.de sind datenschutzwidrig
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.02.2018 - Az.: VI ZR 30/17
- Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.10.2017 - Az.: 2-03 O 190/16
- Leitsatz:
Kein Recht auf Vergessen bei 6 Jahre alten Berichten über Geschäftsführertätigkeit
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14
- Leitsatz:
Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
- Leitsatz:
Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2017 - Az.: VI ZR 135/13
- Leitsatz:
1. Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).
2. § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 24.04.2017 - Az.: 13 E 5912/16
- Leitsatz:
Facebook darf WhatsApp-Daten bis auf weiteres nicht verwenden
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.03.2017 - Az.: C-536/15
- Leitsatz:
1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ?diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
2. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.
- Europäischer_Gerichtshof, Beschluss v. 09.03.2017 - Az.: C-398/15
- Leitsatz:
Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 19.10.2016 - Az.: C?582/14
- Leitsatz:
Zulässige Speicherung von IP-Adressen durch Webseiten-Betreiber
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.08.2016 - Az.: 406 HKO 120/16
- Leitsatz:
Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist ein Wettbewerbsverstoß
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2016 - Az.: 5 Bs 40/16
- Leitsatz:
Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 11.03.2016 - Az.: 6 U 121/15
- Leitsatz:
Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2016 - Az.: 12 O 151/15
- Leitsatz:
Like-Button von Facebook verletzt geltendes Datenschutzrecht
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 25.02.2016 - Az.: 1 C 28/14
- Leitsatz:
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass er Haftung und Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße abschließend und erschöpfend regelt oder verbleibt im Rahmen der "geeigneten Maßnahmen" nach Art. 24 RL 95/46/EG und der "wirksame[n] Eingriffsbefugnisse" nach Art. 28 Abs. 3 Spiegelstrich 2 RL 95/46/EG in mehrstufigen Informationsanbieterverhältnissen Raum für eine Verantwortlichkeit einer Stelle, die nicht im Sinne des Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, bei der Auswahl eines Betreibers für sein Informationsangebot?
2. Folgt aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 RL 95/46/EG, bei der Datenverarbeitung im Auftrag vorzuschreiben, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen "Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichend Gewähr bietet", im Umkehrschluss, dass bei anderen Nutzungsverhältnissen, die nicht mit einer Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne des Art. 2 Buchst. e) RL 95/46/EG verbunden sind, keine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl besteht und auch nach nationalem Recht nicht begründet werden kann?
3. Ist in Fällen, in denen ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger Mutterkonzern in verschiedenen Mitgliedstaaten rechtlich selbständige Niederlassungen (Tochtergesellschaften) unterhält, nach Art. 4, Art. 28 Abs. 6 RL 95/46/EG die Kontrollstelle eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) zur Ausübung der nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen Befugnisse gegen die im eigenen Hoheitsgebiet gelegene Niederlassung auch dann befugt, wenn diese Niederlassung allein für die Förderung des Verkaufs von Werbung und sonstige Marketingmaßnahmen mit Ausrichtung auf die Einwohner dieses Mitgliedstaates zuständig ist, während der in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) gelegenen selbständigen Niederlassung (Tochtergesellschaft) nach der konzerninternen Aufgabenverteilung die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im gesamten Gebiet der Europäischen Union und damit auch in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) obliegt, wenn tatsächlich die Entscheidung über die Datenverarbeitung durch den Mutterkonzern getroffen wird?
4. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (hier: Irland) besitzt und eine weitere, rechtlich selbständige Niederlassung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) besteht, die u.a. für den Verkauf von Werbeflächen zuständig ist und deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist, die in diesem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zuständige Kontrollstelle Maßnahmen und Anordnungen zur Durchsetzung des Datenschutzrechts auch gegen die nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung für die Datenverarbeitung nicht verantwortliche weitere Niederlassung (hier: in Deutschland) richten kann oder sind Maßnahmen und Anordnungen dann nur durch die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates (hier: Irland) möglich, in dessen Hoheitsgebiet die konzernintern verantwortliche Stelle ihren Sitz hat?
5. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 und 6 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) eine in ihrem Hoheitsgebiet tätige Person oder Stelle nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG wegen der nicht sorgfältigen Auswahl eines in den Datenverarbeitungsprozess eingebundenen Dritten (hier: Facebook) in Anspruch nimmt, weil dieser Dritte gegen Datenschutzrecht verstoße, die tätig werdende Kontrollbehörde (hier: Deutschland) an die datenschutzrechtliche Beurteilung der Kontrollbehörde des anderen Mitgliedstaates, in dem der für die Datenverarbeitung verantwortliche Dritte seine Niederlassung hat (hier: Irland), in dem Sinne gebunden ist, dass sie keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen darf, oder darf die tätig werdende Kontrollstelle (hier: Deutschland) die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) niedergelassenen Dritten als Vorfrage des eigenen Tätigwerdens selbständig auf seine Rechtmäßigkeit prüfen?
6. Soweit der tätig werdenden Kontrollstelle (hier: Deutschland) eine selbständige Überprüfung eröffnet ist: Ist Art. 28 Abs. 6 Satz 2 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass diese Kontrollstelle die ihr nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen wirksamen Einwirkungsbefugnisse gegen eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Person oder Stelle wegen der Mitverantwortung für die Datenschutzverstöße des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dritten nur und erst dann ausüben darf, wenn sie zuvor die Kontrollstelle dieses anderen Mitgliedstaates (hier: Irland) um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht hat?
- Landgericht Berlin, Urteil v. 04.02.2016 - Az.: 52 O 394/15
- Leitsatz:
Eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontakt-Formular ist kein (erheblicher) Wettbewerbsverstoß.
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: 5 Sa 657/15
- Leitsatz:
Arbeitgeber kann Browserverlauf des Arbeitnehmers auch ohne dessen Einwilligung auslesen
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 14.12.2015 - Az.: 12 U 16/13
- Leitsatz:
Umfang der Datenspeicherung bei DSL-Anschluss
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2015 - Az.: 324 O 90/15
- Leitsatz:
Verbreitung von E-Mails ist Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.08.2015 - Az.: StB 7/15
- Leitsatz:
1. Die Anordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleiters, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb dieses Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufrufen, ist rechtswidrig.
2. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt allein den Ermittlungsbehörden. Das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern bestehende Verbot, Gespräche mitzuhören steht nicht in Relation zum Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers. - Landgericht Frankenthal, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 6 O 55/15
- Leitsatz:
1. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
2. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei in einem P2P-Netzwerk ist "Datenmüll" und verletzt somit keinerlei Urheberrechte. - Amtsgericht Rostock, Urteil v. 07.08.2015 - Az.: 48 C 11/15
- Leitsatz:
Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.08.2015 - Az.: 3 StR 162/15
- Leitsatz:
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12
- Leitsatz:
1. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere, ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
2. Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze.
- Amtsgericht Mettmann, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf einer Webseite ist grundsätzlich erlaubt.
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 25.03.2015 - Az.: 5 B 14.2164
- Leitsatz:
Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck die Teilnahme an Kommunalwahlen ist, ist mit ihrem darauf ausgerichteten Internetauftritt kein Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne von § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.01.2015 - Az.: VI ZB 29/14
- Leitsatz:
Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E- Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.
- Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 07.01.2015 - Az.: 1 B 1260/14
- Leitsatz:
Beamtin hat Akteneinsichtsrecht in E-Mails ihrer Vorgesetzten.
- Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 02.01.2015 - Az.: 153 C 3184/14
- Leitsatz:
1. Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren.
2. Die eingesetzte Ermittlungssoftware "Observer" der Fa. Guardaley Ltd. ist nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig festzustellen. Es wird insofern auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2012 - Az.: 6 W 242/11), des LG Berlin (Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 16 O 55/11) und des AG Frankenthal (Urt. v. 23.06.2014 - Az.: 3b C 145/14) verwiesen.
3. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" an Verbraucher verteilt, damit diese den Hinweis an ihre Briefkästen anbringen, behindert zielgerichtet Mitbewerber und begeht dadurch einen Wettbewerbsverstoß
- Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 24.11.2014 - Az.: 411 C 250/14
- Leitsatz:
Ist der Beklagte in einem P2P-Urheberrechtsfall nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
- Landgericht Frankfurt_aM, Teilurteil v. 16.10.2014 - Az.: 2-03 O 27/14
- Leitsatz:
Falsche Angaben auf einer Webseite zum Facebook-Plugin stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar, da es sich bei § 13 TMG um keine marktbezogene Norm handelt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14
- Leitsatz:
1. Wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. Vielmehr handelt es sich bei den Informationen dann um eigene Inhalte.
2. Eine Person ist durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 21.08.2014 - Az.: 27 O 293/14
- Leitsatz:
1. Google Deutschland ist für rechtswidrige Suchergebnisse unter Google.de nicht verantwortlich.
2. Allein passiv-legitimiert ist die Google Inc. in den USA, da ausschließlich diese die Daten verarbeitet.
- Amtsgericht Friedberg, Urteil v. 06.08.2014 - Az.: 2 C 1141/13 (11)
- Leitsatz:
Die nicht gewollte Online-Veröffentlichung von Fotos eines Demo-Teilnehmers durch einen Dritten begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, da der Betroffene mit seiner Teilnahme an der Demonstration sich selbst in die Öffentlichkeit begeben hat und daher weniger schutzbedürftig sei.
- Landgericht Essen, Urteil v. 10.07.2014 - Az.: 4 O 157/14
- Leitsatz:
Eine unzulässige identifizierende Bildberichterstattung durch ein YouTube-Video kann auch dann vorliegen, wenn lediglich Körperteile einer Person (hier: Hand, Bein, Unterschenkel, Oberkörper) gezeigt werden
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.07.2014 - Az.: VI ZR 345/13
- Leitsatz:
a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätz-lich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeits-rechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.07.2014 - Az.: VI ZR 345/13
- Leitsatz:
1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nut- zungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14
- Leitsatz:
1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 19.11.2013 - Az.: 15 O 402/12
- Leitsatz:
Datenschutzerklärung von Google in erheblichem Umfang rechtswidrig
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2011 - Az.: 7 U 134/10
- Leitsatz:
Werden in einem Internet-Forum öffentlich zugängliche Daten gepostet (hier: der Familienname, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Geschäftsführers einer juristischen Person), so liegt darin weder eine Datenschutzverletzung noch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11
- Leitsatz:
Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG (hier: Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir") ist in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Es handelt sich bei der Norm um keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG.
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 14.03.2011 - Az.: 91 O 25/11
- Leitsatz:
Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG (hier: Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir") ist in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Es handelt sich bei der Norm um keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 17.03.2010 - Az.: 28 O 612/09
- Leitsatz:
Titulierte Forderungen und die Daten der dazugehörigen Schuldner dürfen im Internet auf einer Handelsplattform für Vollstreckungstitel veröffentlicht werden. Dadurch werden weder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: 28 O 116/09
- Leitsatz:
Ein Schuldner hat gegen den Betreiber einer Online-Datenbank, in der titulierte Forderungen zum Kauf angeboten werden, lediglich dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Forderung einen Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner individualisierbar ist.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 19.05.2009 - Az.: 10 K 932/09
- Leitsatz:
Die Internet-Veröffentlichung der Höhe von erhaltenen EU-Agrarsubventionen und die dazugehörigen Daten der Empfänger ist rechtmäßig. Die Nennung der Agrarsubventionen beruht auf dem Recht der Europäischen Union, das die deutschen Behörden anzuwenden haben.
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss v. 19.05.2009 - Az.: 6 A 2672/08
- Leitsatz:
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses gilt für private E-Mails am Arbeitsplatz nur solange der Übertragungsvorgang der E-Mal andauert. Sobald die E-Mail vom Server abgerufen und auf dem lokalen Rechner gespeichert wird, unterfällt sie nicht mehr dem Grundrecht des Art. 10 GG.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 27.04.2009 - Az.: 16 B 539/09
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet als Empfänger von EU-Agrarsubventionen ist zulässig. Dem Betroffenen droht dadurch kein schwerer oder nachhaltiger Schaden.
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 27.02.2009 - Az.: 6 K 1045/08
- Leitsatz:
Die Frage, ob die Veröffentlichung von Daten über Subventionsempfänger im Internet gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, die auch Rückschlüsse auf den Betrieb zulassen, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
- Verwaltungsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F
- Leitsatz:
1. E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnis nur soweit der eigentliche Übertragungsvorgang der Kommunikation noch nicht abgeschlossen ist.
2. Mit den Vorgaben des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) ist davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen ist, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. In einem solchen Fall unterliegt die E-Mail dann nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 17.04.2008 - Az.: 1 O 484/07
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Web in Form eines Schuldnerverzeichnisses ist unzulässig und begründet einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch.2. Die Nennung von Name, Geburtstag, Anschrift, E-Mail-Adresse und der Firma, mit der angeblich ein Vertrag geschlossen und die Rechnung angeblich nicht bezahlt wurde, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.3. Allein durch die Wahl des Domainnamens und den dortigen Eintrag von Personen werden diese "pauschal als schwarze Scharfe im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen".4. Die rechtswidrige Veröffentlichung im genannten Umfang rechtfertigt einen Streitwert von 10.000 Euro.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07
- Leitsatz:
1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2008 - Az.: 619 Qs 1/08
- Leitsatz:
1. Will die Staatsanwaltschaft zur Vermittlung eines wegen Drogenschmuggels Beschuldigten Einsicht in die elektronischen Postfächer bei einem Provider nehmen, stellen §§ 100a, 100b StPO die notwendige Rechtsgrundlage dar.2. Die Speicherung von E-Mails bei einem Provider ist vom Schutz des Fernmelde- beziehungsweise Telekommunikationsgeheimnisses gem. Art. 10 GG umfasst.
3. Aufgrund der Geltung vorgenannten Grundrechtes stellen die Vorschriften zur Beschlagnahme keine taugliche Rechtsgrundlage dar.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt die Rechtsanwälte weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07
- Leitsatz:
1. Für anwaltliche Schriftsätze gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften. Ein Anwaltsschriftsatz ist somit dann geschützt, wenn er eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist.
2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht.
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 10.09.2007 - Az.: 2 A 10413/07.OVG
- Leitsatz:
- Landgericht Berlin, Urteil v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07
- Leitsatz:
1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.
2. IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 16.07.2007 - Az.: 17 O 243/07
- Leitsatz:
- Amtsgericht Bonn, Urteil v. 05.07.2007 - Az.: 9 C 177/07
- Leitsatz:
1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.
2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen notwendig sind.
3. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig.
4. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 19.06.2007 - Az.: 16 U 2/07
- Leitsatz:
1. Es ist rechtlich zulässig, dass Strafverfolgungsbehörden als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten öffentliche Medien - wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet - nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2. Es ist aber geboten, dass Mitteilungen von Hinweisgebern nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass auch unzutreffende und unsachliche Hinweise gegeben werden und diese Hinweise unabhängig von ihrer Richtigkeit zu einer öffentlichen Verdächtigung von Personen führen können.
3. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Tathinweise als Diskussionsbeitrag in einem Internet-Forum für andere Nutzer zur Verfügung zu stellen. Darüber ist es zur Aufklärung der Tat auch nicht geboten, ein öffentliches Diskussionsforum zum Meinungsaustausch über die Straftat zu eröffnen. Die strafrechtliche Bewertung eines ermittelten Sachverhaltes ist ausschließlich Sache der Strafverfolgungsorgane und der Gerichte. Die öffentliche Meinung - noch dazu über eine unaufgeklärte Straftat - ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich und trägt zur Aufklärung nichts bei.
- Landgericht Darmstadt, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 10 O 562/03
- Leitsatz:
1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.
2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen und zur Abwehr von Gefahren (z.B. DDoS-Attacken, Phishing-Attacken) notwendig sind. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.
3. Die Speicherung von Anfangs- und Endzeitpunkten der Internetverbindungen ist jedoch nicht von § 100 Abs.1 TKG gedeckt, da kein sachlicher Grund für eine Speicherung vorliegt.
4. Die Speicherung des Traffic-Volumens ist lediglich für 1 Tag erlaubt, da innerhalb dieses Zeitraumes die Daten ausgewertet und etwaige entgeltpflichtige Sonderleistungen erfasst und abgerechnet werden können. Eine längere Speicherung ist jedoch dann erlaubt, wenn volumenbasiert abgerechnet wird.
- Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 2 AZR 200/06
- Leitsatz:
Eine verhaltensbedingte Kündigung bei der privaten Nutzung des Internet oder des Dienstrechners ist in folgenden Fällen zulässig und wirksam:1. Es werden unbefugte Downloads vorgenommen, die die Gefahr einer Virenverseuchung in sich bergen.2. Es werden unbefugte Downloads getätigt, die den Ruf des Arbeitgebers schädigen können (beispielsweise strafbare oder pornografische Dateien).
3. Die Benutzung des Web verursacht wegen einer nicht bestehenden Flatrate beim Arbeitgeber zusätzliche Kosten.4. Es wird "über Gebühr" gesurft und deshalb kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 27 S 2/07
- Leitsatz:
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 30.05.2007 - Az.: 1 U 1235/06
- Leitsatz:
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 11 U 72/06
- Leitsatz:
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07
- Leitsatz:
1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden.
3. Einem Online-Archiv kommt eine größere Breitenwirkung zu als einem herkömmlichen Zeitschriftenarchiv: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in eine Internet-Suchmaschine ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die archivierten Artikel.
- Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 6 K 1729/06.NW
- Leitsatz:
- Landgericht Berlin, Urteil v. 23.01.2007 - Az.: 15 O 346/06
- Leitsatz:
- Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 161 C 29330/06
- Leitsatz:
1. Erhält der Inhaber eines E-Mail-Accounts unaufgefordert eine E-Mail und hat dessen Versender das Double-Opt-In-Verfahren benutzt, stellt die Bestätigungs-E-Mail kein Spam dar.
2. Da das Versenden erwünschter E-Mails und Newsletter weiterhin möglich sein muss, stellt das Double-Opt-In-Verfahren einen geeigneten Mechanismus zur Verhinderung der missbräuchlichen Eintragung in E-Mai-Verteiler dar.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06
- Leitsatz:
1. Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
2. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat.
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04
- Leitsatz:
- Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
- Leitsatz:
1. Der Käufer von E-Mail-Adressen darf sich nicht darauf verlassen, dass sein Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die Empfänger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden seien.
2. Fehlt es an der Einwilligung des Empfängers, kann der Käufer für den Versand auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
3. Die Wiederholungsgefahr weiterer Zusendungen von Werbe-E-Mails kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
- Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
- Leitsatz:
1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).
2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.
3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet.
- Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05
- Leitsatz:
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.11.2005 - Az.: 15 W 60/05
- Leitsatz:
1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
- Leitsatz:
1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt.
Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen
Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.
- Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05
- Leitsatz:
1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.
2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
- Leitsatz:
1. Versichert der E-Mail-Account-Inhaber mittels einer eidesstattlichen Versicherung, das er sich nicht in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass seine Adresse ohne sein Zutun in die entsprechende Datenbank gelangt ist.2. Für die Verneinung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht es nicht aus, wenn der Werbe-Versender die Mail-Adresse gelöscht hat.
3. Ist es bereits zu einer einmaligen unrechtmäßigen Zusendung von Werbung gekommen und gibt der Versender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, liegt die Gefahr nahe, dass der Account-Inhaber auch in Zukunft weitere nicht bestellte Reklame erhält.
Sonstige
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 05.05.2021 - Az.: 6 K 60/21.WI
- Leitsatz:
Datenschutzverein kann in einem Gerichtsverfahren nicht Prozessbevollmächtigter sein
- Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil v. 29.04.2021 - Az.: 1 A 1343/19 SN
- Leitsatz:
Gutachten eines Immobilien-Sachverständigen enthält idR. personenbezogene Daten
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 21.04.2021 - Az.: 1 K 360.19
- Leitsatz:
Kein DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf Einschreiten
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.06.2020 - Az.: 10 Sa 2130/19
- Leitsatz:
Zeiterfassung mittels Fingerabdruck nur mit ausdrücklicher Zustimmung
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil v. 16.03.2020 - Az.: AN 14 K 19.00464
- Leitsatz:
Kein Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde
- Verwaltungsgericht Mainz, Urteil v. 16.01.2020 - Az.: 1 K 129/19.MZ
- Leitsatz:
Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 05.12.2019 - Az.: 2 AZR 223/19
- Leitsatz:
Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.
- Landgericht München_I, Urteil v. 10.11.2019 - Az.: 34 0 13123/19
- Leitsatz:
Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung
- Oberlandesgericht München, Beschluss v. 29.10.2019 - Az.: 15 W 1308/19
- Leitsatz:
Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung
- Landgericht München_I, Beschluss v. 21.10.2019 - Az.: 25 O 13047/19
- Leitsatz:
Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung II
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil v. 16.10.2019 - Az.: 29 Ca 5451/19
- Leitsatz:
Zeiterfassung mittels Fingerabdruck nur mit ausdrücklicher Zustimmung
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 07.10.2019 - Az.: 5 Bf 279/17
- Leitsatz:
Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf ermessensfehlerfreies Einschreiten
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 07.10.2019 - Az.: 5 Bf 291/17
- Leitsatz:
Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf ermessensfehlerfreies Einschreiten II
- Landgericht Wuppertal, Beschluss v. 20.09.2019 - Az.: 3 O 322/19
- Leitsatz:
Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung III
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 30.07.2019 - Az.: 4 U 90/19
- Leitsatz:
Forderungsmeldung an SCHUFA bei Urteil ohne vorherige Androhung rechtmäßig
- Sozialgericht Frankfurt_Oder, Urteil v. 08.05.2019 - Az.: S 49 SF 8/19
- Leitsatz:
Kein Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmtes Einschreiten
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.06.2017 - Az.: 2 AZR 597/16
- Leitsatz:
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
- Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil v. 27.07.2016 - Az.: 2 MB 11/16
- Leitsatz:
Keine Digitalisierung von Personalakten durch Unterauftragnehmer
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: 8 Sa 32/16
- Leitsatz:
Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil v. 13.04.2016 - Az.: 27 Ca 486/15
- Leitsatz:
Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 02.02.2016 - Az.: 1 W 9/16
- Leitsatz:
Wann an eine Übermittlung an die SCHUFA auch gegen den Willen des Betroffenen möglich istdes Betroffenen
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: VII ZR 315/13
- Leitsatz:
Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159).
- Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 23.12.2014 - Az.: 13 U 66/14
- Leitsatz:
Gibt eine Haftpflichtversicherung die personenbezogenen Daten ihres Versicherungsnehmers im Rahmen der Abwicklung eines Unfallereignissen an ein drittes Unternehmen weiter, um ein eingereichtes Schadensgutachten zu überprüfen, fehlt es für einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn die Weitergabe erfolgte lediglich zur Abwicklung eines Unfallereignisses und stellt damit ein einmaliges Ereignis dar.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 02.12.2014 - Az.: 1 BvR 3106/09
- Leitsatz:
Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.
- Amtsgericht München, Urteil v. 15.04.2014 - Az.: 182 C 21134/13
- Leitsatz:
Zum GPS-Tracking von Mietwagen.
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 28.11.2013 - Az.: 10 A 5342/11
- Leitsatz:
Zur Frage, wann und unter welchen Umständen das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch private Unternehmen erlaubt ist.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 27.10.2011 - Az.: 2 K 256/11
- Leitsatz:
Datenlöschung nach zwei Jahren nur nach Freispruch wegen erwiesener Unschuld
- Amtsgericht Mannheim, Urteil v. 21.09.2011 - Az.: 10 C 102/11
- Leitsatz:
Abtretung von Arzthonoraren nur bei wirksamer Einwilligung
- Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 15.08.2011 - Az.: 4 L 612/11
- Leitsatz:
Erhält ein Bürger das Schreiben zur Haushaltsbefragung, kann er dagegen nicht gerichtlich vorgehen und dieses erfolgreich anfechten. Das Schreiben stellt lediglich eine Information dar und keinen anfechtbaren förmlichen Verwaltungsakt.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.09.2010 - Az.: 10 AZR 588/09
- Leitsatz:
1. Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragen für den Datenschutz bestellt, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben für dessen Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern.
2. Bei einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten bei den geschlossenen Krankenkassen. Das Amt geht nicht nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf die neu gebildete Krankenkasse über.
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 1 BvR 2074/05
- Leitsatz:
1. Die automatische Kennzeichenerfassung von Kraftfahrzeugen greift unzulässig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn die erhobenen Daten nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht werden.
2. Für den Grundrechtsschutz ist es unbeachtlich, wenn ein Datum öffentlich zugänglich ist, wie dies bei Autokennzeichen der Fall ist.3. Wird ein Fahrzeug mit seinem individuellen Kennzeichen an einem ganz bestimmten Ort erfasst, lässt dies einen Bezug zum Fahrzeughalt zu.
- Amtsgericht Ploen, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 2 C 650/07
- Leitsatz:
1. Die Meldung an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit AG) stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.2. Deshalb darf eine Meldung eines Unternehmens dann nicht erfolgen, wenn die Zahlungsverpflichtung bestritten wird.3. Gleiches gilt für eine Meldung an den "Fraud Prevention Pool".
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 11 U 72/06
- Leitsatz:
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07
- Leitsatz:
1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden.
3. Einem Online-Archiv kommt eine größere Breitenwirkung zu als einem herkömmlichen Zeitschriftenarchiv: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in eine Internet-Suchmaschine ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die archivierten Artikel.
Strafrecht
- Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 15.06.2009 - Az.: 6 K 1979/08
- Leitsatz:
1. Werden in einem Ermittlungsverfahren personenbezogenen Daten erfasst, dürfen diese bei einem bestehenden Resttatverdacht gespeichert und aufbewahrt werden.
2. Der Betroffene hat aber einen Anspruch auf Löschung der Daten aus der Kriminalakte, wenn die Tat unaufgeklärt bleibt. Den Daten ist dann kein Resttatverdacht mehr zu entnehmen und die weitere Aufbewahrung ist für die Erfüllung der Aufgabe der Polizei nicht mehr erforderlich.
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss v. 19.05.2009 - Az.: 6 A 2672/08
- Leitsatz:
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses gilt für private E-Mails am Arbeitsplatz nur solange der Übertragungsvorgang der E-Mal andauert. Sobald die E-Mail vom Server abgerufen und auf dem lokalen Rechner gespeichert wird, unterfällt sie nicht mehr dem Grundrecht des Art. 10 GG.
- Verwaltungsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F
- Leitsatz:
1. E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnis nur soweit der eigentliche Übertragungsvorgang der Kommunikation noch nicht abgeschlossen ist.
2. Mit den Vorgaben des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) ist davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen ist, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. In einem solchen Fall unterliegt die E-Mail dann nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 1 BvR 370/07
- Leitsatz:
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2008 - Az.: 619 Qs 1/08
- Leitsatz:
1. Will die Staatsanwaltschaft zur Vermittlung eines wegen Drogenschmuggels Beschuldigten Einsicht in die elektronischen Postfächer bei einem Provider nehmen, stellen §§ 100a, 100b StPO die notwendige Rechtsgrundlage dar.2. Die Speicherung von E-Mails bei einem Provider ist vom Schutz des Fernmelde- beziehungsweise Telekommunikationsgeheimnisses gem. Art. 10 GG umfasst.
3. Aufgrund der Geltung vorgenannten Grundrechtes stellen die Vorschriften zur Beschlagnahme keine taugliche Rechtsgrundlage dar.
- Landgericht Marburg, Beschluss v. 22.11.2007 - Az.: 4 Qs 54/07
- Leitsatz:
Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG und kann eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von EDV-Geräten rechtfertigen.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 19.06.2007 - Az.: 16 U 2/07
- Leitsatz:
1. Es ist rechtlich zulässig, dass Strafverfolgungsbehörden als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten öffentliche Medien - wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet - nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2. Es ist aber geboten, dass Mitteilungen von Hinweisgebern nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass auch unzutreffende und unsachliche Hinweise gegeben werden und diese Hinweise unabhängig von ihrer Richtigkeit zu einer öffentlichen Verdächtigung von Personen führen können.
3. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Tathinweise als Diskussionsbeitrag in einem Internet-Forum für andere Nutzer zur Verfügung zu stellen. Darüber ist es zur Aufklärung der Tat auch nicht geboten, ein öffentliches Diskussionsforum zum Meinungsaustausch über die Straftat zu eröffnen. Die strafrechtliche Bewertung eines ermittelten Sachverhaltes ist ausschließlich Sache der Strafverfolgungsorgane und der Gerichte. Die öffentliche Meinung - noch dazu über eine unaufgeklärte Straftat - ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich und trägt zur Aufklärung nichts bei.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 11.05.2007 - Az.: 2 BvR 543/06
- Leitsatz:
1. Die Regelung zur akustischen Wohnraumüberwachung in § 100c StPO vom 24.06.2005 ist verfassungsgemäß.2. Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) findet keine Anwendung auf Personen, die sich zufällig dort aufhalten. Sie sind aber durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
3. § 100c StPO erlaubt das Abhören und Aufzeichnen von Wohnraumgesprächen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. § 100c StPO verbietet das Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Werden dennoch solche Äußerungen aufgezeichnet, dürfen sie gerichtlich nicht verwertet werden.5. Nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen. Auch Gespräche, in denen über begangene Straftaten gesprochen wird, gehören nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.
6. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, genau zu definieren, was alles unter den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung fällt. Dafür spricht unter anderem die Tatsache, dass die Gerichte im konkreten Einzelfall in der Lage sind, festzulegen, ab wann eine Situation unter den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung fällt und wann nicht.
7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das § 100c Abs. 7 StPO der Staatsanwaltschaft ein Ermessen dahingehend einräumt, dass diese darüber entscheidet, ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt oder nicht.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 30.04.2007 - Az.: 2 BvR 2151/06
- Leitsatz:
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 13.02.2007 - Az.: 1 BvR 421/05
- Leitsatz:
- Amtsgericht Marburg, Urteil v. 01.06.2006 - Az.: 2 Js 17479/04-51 Ls
- Leitsatz:
Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.05.2006 - Az.: 1 StR 37/06
- Leitsatz:
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.03.2006 - Az.: 1 StR 316/05
- Leitsatz:
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 27.07.2005 - Az.: 1 BvR 668/04
- Leitsatz:
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 29.06.2005 - Az.: 2 BvR 866/05
- Leitsatz:
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 12.04.2005 - Az.: 2 BvR 581/01
- Leitsatz:
- Bundesverfassungsgericht_1 , Beschluss v. 12.04.2005 - Az.: 2 BvR 1027/02
- Leitsatz:
1. Die Durchsuchung von Räumen mit anschließender Beschlagnahme von Datenträgern berührt den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG, da zur Entfaltung der Persönlichkeit jedes menschliches Verhalten gehört.
2. Die Beschlagnahme von Datenträgern berührt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
3. Um in vorgenannte Grundrechte eingreifen zu dürfen, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Diese stellen die §§ 94 ff StPO dar, wenn dies zur Beweissicherung im Strafverfahren erforderlich ist.
4. Bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
5. Eine Sicherstellung und Beschlagnahme entspricht dann nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn nur gegen einen Partner einer Steuerberatungsgesellschaft und Anwaltskanzlei wegen des Verdachtes einer Straftat ermittelt wird und der Datenbestand der gesamten Gesellschaft und Kanzlei, also auch der nicht verdächtigten Anwälte und Steuerberater, beschlagnahmt wird.
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 04.02.2005 - Az.: 2 BvR 308/04
- Leitsatz:
Wird ein Handy beschlagnahmt, die Daten ausgelesen und dem Besitzer zurückgegeben, kann der Betroffene dennoch die gerichtliche Feststellung verlangen, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war. Allein durch die Rückgabe entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Telefax-Werbung
- Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 24.11.2005 - Az.: 1 U 49/05
- Leitsatz:
1. Besteht keine Geschäftsbeziehung und liegt keine Einwilligung vor, so sind auch Telefaxe unzulässig, die der Marktforschung dienen (hier Telefax an einen niedergelassenen Arzt mit der Bitte um Teilnahme an einer Umfrage für ein Pharmaunternehmen).
2. Das Verbot verstößt nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit.
3. Auch bei Marktforschungs-Telefaxen handelt es sich um Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil sie auch der Förderung dem Produktabsatz des Unternehmens dienen, in dessen Auftrag die Marktforschung durchgeführt wird.4. An der Unzulässigkeit ändert sich auch nichts dadurch, wenn dem Anschlussinhaber für die Teilnahme ein Entgelt in Aussicht gestellt wird.
- Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 30.09.2005 - Az.: 10 U 33/05
- Leitsatz:
- Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 29.06.2005 - Az.: 11 L 765/05
- Leitsatz:
Die RegTP ist befugt bei zivil- oder wettbewerbswidrigen Verstößen (hier: Fax-Spamming für 0900-Rufnummern) tätig zu werden und entsprechende Maßnahmen im Bereich der Rufnummernverwaltung anzudrohen bzw. vorzunehmen.
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05
- Leitsatz:
1. Der Streitwert bei unverlangter Telefax-Werbung ist jedenfalls mit mehr als 5.000 Euro zu bemessen.2. Die Zusendung ist deshalb unzulässig, weil neben den verursachten Kosten auch der Geschäftsbetrieb gestört wird.3. Reduziert das Gericht den angeregten Streitwert und erklärt sich deshalb für unzuständig, bedarf es einer Begründung.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.01.2005 - Az.: 4 U 126/04
- Leitsatz:
1. Für die Zusendung von Telefax-Werbung bedarf es immer einer vorherigen Einwilligung des Empfängers. Es spielt seit der Reform des UWG keine Rolle mehr, ob es sich beim Empfänger um einen Verbraucher oder um einen Gewerbetreibenden handelt.
2. Das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG normierte Verbot ist mit der Verfassung vereinbar.
3. Klagt eine Wettbewerbszentrale, steht ihr gegenüber dem Versender ein Aufwendungsersatz zu (vorliegend in Höhe von 277 Euro).
Telefon-Werbung
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 29.10.2019 - Az.: 1 K 732/19
- Leitsatz:
Telefonwerbung nach der DSGVO
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 3377/18
- Leitsatz:
Erneut: UWG-Anspruch durch DSGVO nicht ausgeschlossen
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 07.02.2019 - Az.: 6 U 2404/18
- Leitsatz:
UWG-Anspruch durch DSGVO nicht ausgeschlossen
- Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 5 Sa 267/17
- Leitsatz:
Schadensersatz bei E-Mail-Weiterleitung betrieblicher Dateien
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
- Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.10.2007 - Az.: 2/18 O 26/07
- Leitsatz:
Durch die Nutzung eine Call-by-Call-Services erklärt der Verbraucher nicht seine konludente Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.09.2007 - Az.: I ZR 88/05
- Leitsatz:
- Landgericht Bonn, Urteil v. 03.07.2007 - Az.: 11 O 142/05
- Leitsatz:
- Landgericht Heidelberg, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 5 T 13/07
- Leitsatz:
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 27.03.2007 - Az.: 15 O 209/07
- Leitsatz:
- Landgericht Berlin, Urteil v. 12.01.2007 - Az.: 15 O 431/06
- Leitsatz:
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 08.01.2007 - Az.: 32 C 1115/06-22
- Leitsatz:
1. Anrufe zu Marktforschungszwecken sind auch ohne vorherige Einwilligung des jeweiligen Telefonanschlussinhabers zulässig. Nur so könne eine repräsentative Forschung gewährleistet werden.
2. Der Aufbau einer Sperrdatei für Rufnummern, deren Inhaber einer Telefonwerbung widersprochen haben, ist unbedenklich. Schließlich dient die Datei dem Interesse angeschlossener Marktforschungsunternehmen, keine Personen anzurufen, die derartige Anrufe nicht wünschen.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.08.2006 - Az.: 4 U 78/06
- Leitsatz:
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 01.06.2006 - Az.: I ZR 167/03
- Leitsatz:
- Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Urteil v. 27.10.2005 - Az.: 918 C 413/05
- Leitsatz:
1. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung gegenüber Verbrauchern verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
2. Soweit der Betroffene keine Klageberechtigung nach dem UWG vorweisen kann, kommt ein Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.
3. Handelt es sich um Anrufe zu Zwecken der Meinungsforschung, liegt dann kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn der Angerufene vorher nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er derartige Anrufe nicht wünscht.
Videoüberwachung
- Verwaltungsgericht Mainz, Urteil v. 24.09.2020 - Az.: 1 K 584/19.MZ
- Leitsatz:
DSGVO ermächtigt Datenschutzbehörde nicht zur Abbau-Anordnung einer Kamera
- Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil v. 24.05.2019 - Az.: 2 Sa 214/18
- Leitsatz:
Schadensersatz bei nicht erlaubter Videoüberwachung in Tankstelle
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.03.2019 - Az.: 6 C 2.18
- Leitsatz:
1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.
2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.
3. Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.
4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.
5. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richtet sich nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 03.09.2018 - Az.: 20 W 171/18
- Leitsatz:
Keine Einsicht ins Grundbuch trotz möglicherweise unerlaubter Videoüberwachung
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.05.2018 - Az.: VI ZR 233/17
- Leitsatz:
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 25.04.2018 - Az.: 6 B 3/18
- Leitsatz:
Zum Einsatz von Video-Kameras zur Tierbeobachtung
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 04.10.2017 - Az.: 3 Ss (OWi) 163/17
- Leitsatz:
Dashcam-Aufzeichnungen zum Nachweis mutmaßlicher Ordnungswidrigkeiten datenschutzwidrig
- Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 14.09.2017 - Az.: 2 A 216/16
- Leitsatz:
Auch Kameras zur Wildbeobachtung unterfallen dem BDSG
- Amtsgericht Kassel, Urteil v. 12.06.2017 - Az.: 432 C 3602/14
- Leitsatz:
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen
- Landgericht Berlin, Urteil v. 18.10.2016 - Az.: 35 O 200/14
- Leitsatz:
Voraussetzungen für Unterlassungsansprüche bei Videoüberwachung durch Nachbarn
- Landgericht München_I, Hinweisbeschluss v. 14.10.2016 - Az.: 17 S 6473/16
- Leitsatz:
Verwertbarkeit der Aufzeichnungen von Dashcams
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 22.09.2016 - Az.: 2 AZR 848/15
- Leitsatz:
Die Verwertung eines "Zufallsfundes" aus einer gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 29.01.2016 - Az.: 1 K 1122/14
- Leitsatz:
Rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Apotheke
- Landgericht Memmingen, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: 22 O 1983/13
- Leitsatz:
Dashcams in PKW ist unzulässig
- Landgericht Landshut, Beschluss v. 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15
- Leitsatz:
Verwertung von Dashcam-Aufnahmen bei Schadensersatz-Prozess erlaubt
- Amtsgericht Köln, Urteil v. 11.11.2015 - Az.: 526 Ds 490/14
- Leitsatz:
Bilder aus einer Videokamera im Strafverfahren verwertbar
- Landgericht Detmold, Urteil v. 08.07.2015 - Az.: 10 S 52/15
- Leitsatz:
Der Betrieb von Videokameras, die nicht nur das eigene Gelände filmen, sondern auch das des Nachbarn, greifen in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Nachbarn ein.
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss v. 18.06.2015 - Az.: 6 B 1637/15 SN
- Leitsatz:
1. Um eine Videoüberwachung i.S.d. § 6b Abs. 1 BDSG, bei der personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben werden, handelt es sich auch dann, wenn die Erfassung von Personen eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten und sogar unerwünscht ist.
2. Zeichnen Webcams zum Zwecke der Werbung und Information potentieller Urlaubsgäste im Umfeld von Ferienwohnungen öffentlich zugängliche Bereiche auf, sind sich dort aufhaltende Personen zumindest bestimmbar und wird gleichzeitig das Abrufen der Aufzeichnungen über das Internet (per Livestream) ermöglicht, ist dies nicht nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.
- Amtsgericht Potsdam, Urteil v. 16.04.2015 - Az.: 37 C 454/13
- Leitsatz:
Drohnenflug über Wohngrundstück ist Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.02.2015 - Az.: 8 AZR 1011/13
- Leitsatz:
- Amtsgericht Nienburg, Urteil v. 20.01.2015 - Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)
- Leitsatz:
1. Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen.
2. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Landgericht Bonn, Urteil v. 07.01.2015 - Az.: 5 S 47/14
- Leitsatz:
Das Anfertigen von Fotos, auf denen unangeleinte Hunde mit ihrem Herrchen zu sehen sind und die Ordnungswidrigkeiten (hier: freies Laufenlassen des Hunden in einem Naturschutzgebiete) beinhalten, darf nicht durch Privatpersonen erfolgen.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 11.12.2014 - Az.: 8 AZR 1010/13
- Leitsatz:
Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.10.2014 - Az.: 6 C 7.13
- Leitsatz:
Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des Inhabers aufgehoben wird.
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil v. 29.09.2014 - Az.: 11 LC 114/13
- Leitsatz:
1. Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinn des § 6b Abs. 1 BDSG.
2. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - hier zur Verhinderung von Straftaten - nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein. - Amtsgericht Saarbruecken, Urteil v. 21.04.2011 - Az.: 36 C 155/10 (12)
- Leitsatz:
Der Eingangsbereich einer Wohnungsanlage darf per Video aufgezeichnet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn durch die Videoaufzeichnung ein massiver Rückgang von Straftaten, wie z.B. Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, zu verzeichnen ist. Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Hausbewohner ist dann gerechtfertigt.
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 20.01.2010 - Az.: 6 K 1063/09
- Leitsatz:
In Deutschland herrscht der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit, so dass beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen dürfen. Eine durchgängige Videoüberwachung des Gerichtsgebäudes könnte Personen an der Teilnahme von Verhandlungen hindern, so dass die Video-Überwachung unzulässig ist. Zudem muss ein Bürger es nicht hinnehmen, dass er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefilmt wird, wenn er sein ausdrückliches Einverständnis hierzu nicht erteilt hat.
- Amtsgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 17.07.2009 - Az.: 30 C 3173/08 - 47
- Leitsatz:
Installiert ein Mieter eine Videokamera, um den Haustüreingangsbereich zu überwachen, so kann dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Überwachten darstellen. Dabei müssen die Personen nicht tatsächlich gefilmt werden, denn dass die Beobachtung einer Mietpartei grundsätzlich möglich ist und eine Kamera überhaupt existiert, ist für die Rechtsverletzung ausreichend.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Urteil v. 08.05.2009 - Az.: 16 A 3375/07
- Leitsatz:
Die Überwachung von Bibliotheksräumen durch Videokameras ist zur Bekämpfung von Diebstahl und Beschädigungen zulässig. Eine Speicherung der Aufnahmen darf jedoch nur erfolgen, wenn ein konkreter Verdacht eines bevorstehenden oder stattfindenden Vergehens besteht.
- Landgericht Leipzig, Urteil v. 19.06.2008 - Az.: 8 O 1796/08
- Leitsatz:
Das heimliche Filmen im Kaufhaus und die Verwendung dieser Bildaufnahmen für Sendungen eines deutschen TV-Senders sind rechtswidrig, wenn dem öffentlichen Informationsinteresse auch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 22.04.2008 - Az.: 4 C 134/08
- Leitsatz:
1. Die Videoüberwachung der Kundenbereiche in Kaffeehaus-Filialen ist ausnahmsweise im Rahmen des Hausrechts zulässig, wenn ein konkreter und berechtigter Zweck damit befolgt wird und ausgeschlossen ist, dass schutzwürdige Rechte der Kunden verletzt werden.
2. Ein berechtigter Zweck kann die Vermeidung von Straftaten sein.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 23.02.2007 - Az.: 1 BvR 2368/06
- Leitsatz:
1. Auch eine geplante Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Plätzen kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Bürgern verletzen.
2. Die offene Überwachung mittels Kameras kann das Verhalten von Betroffenen lenken.
3. Eine Einwilligung potenziell betroffener Bürger folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass mit Schildern auf die Überwachung hingewiesen wird.
4. Gleichwohl kann eine Videoüberwachung zulässig sein. Erforderlich dafür ist aber eine Rechtsgrundlage. In Bayern, dass über keine spezielle Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung verfügt, kann nicht auf die Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz zurückgegriffen werden.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 05.01.2007 - Az.: I-3 Wx 199/06
- Leitsatz:
1. Das Recht am eigenen Bild als besonderer Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt auch vor Videoaufzeichnungen.
2. Wird eine Videokamera in einer Wohnungseigentümeranlage durch einen Miteigentümer installiert, so ist § 14 Nr. 1 WEG zu beachten. Demnach darf der jeweilige Eigentümer von seinem Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch machen, "dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erweckt".
3. Für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung kann auf die Maßgaben von § 6b BDSG zurückgegriffen werden.
4. Erfolgt die Überwachung eines Kfz-Stellplatzes zur Verhinderung von Beschädigungen von einem Balkon aus und wird dabei der Stellplatz des Nachbarn mit erfasst, liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Nachbar kann demnach die Demontage der Kamera verlangen.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.02.2006 - Az.: I-10 U 116/05
- Leitsatz:
1. Auch die Installation einer Videoattrappe kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.
2. Ist der Mieter Rechtsanwalt und betreibt in den Räumlichkeiten seine Kanzlei, so kann ihm insbesondere in Bezug auf Strafrechtsmandate die Installation nicht zugemutet werden.
3. Erfolgt ohne Einwilligung des Rechtsanwalts die Installation der Attrappe, kann darin ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegen.
4. Die Kündigung ist aber dann unzulässig, wenn der Einwand der Videoüberwachung nur vorgeschoben ist. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt den zeitlich befristeten Mietvertrag nur deshalb kündigt, weil er sich einer anderen Sozietät anschließen will.
- Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 25.01.2006 - Az.: 7 Ca 3342/05
- Leitsatz:
1. Die Installation einer Videokamera im Kassenbereich eines Getränkemarktes ist eine Überwachung eines öffentlich zugänglichen Raums iSv § 6 b BDSG dar. Schließlich werden an einem solchen Ort auch Kunden gefilmt, so dass der Ort für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich ist.
2. Liegt der Verdacht vor, dass ein Mitarbeiter Getränkebons zu seinen Gunsten manipuliert habe und wird die Kündigung auf die Auswertung der heimlich angebrachten Videoüberwachung gestützt, tritt im Kündigungsschutzprozess ein Beweisverwertungsverbot ein.
3. Das Beweisverwertungsverbot tritt deshalb ein, da ansonsten der Arbeitgeber bei Verstößen gegen § 6 b BDSG mit keinen nennenswerten Konsequenzen zu rechnen hätte.
4. Auch die Zeugenvernehmung jener Person, die die Videobänder ausgewertet hat, kommt nicht in Betracht.
- Landesarbeitsgericht Koeln, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 Ta 361/05
- Leitsatz:
1. Für die Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis und ihrer Verwertung im Prozess gilt die Richtlinie des BAG. Danach ist diese zulässig, "wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist".
2. Genannte Richtlinie kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter die Bilder angefertigt hat (im vorliegenden Fall die Airline und nicht der Arbeitgeber des gekündigten Arbeitnehmers).
3. In derartigen Fällen hat eine Güterabwägung zu erfolgen.
4. Die Aufnahmen sind dann gerichtlich verwertbar, wenn die Überwachung und Aufzeichnung nur an einem Tag erfolgt, im räumlichen Bereich der Airline (hier im Flugzeug) passiert und dem berechtigten Interesse der Fluggesellschaft dient, Diebstähle aus dem Gepäck ihrer Fluggäste aufzuklären und in der Zukunft zu verhindern.
- Bundesarbeitsgericht , Beschluss v. 14.12.2004 - Az.: 1 ABR 34/03
- Leitsatz:
1. Die Einführung einer Videoüberwachung bedarf gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates.2. Kommt keine Einigung zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.3. Stimmt die Einigungsstelle der Installation zu, kann dies vom Betriebsrat gerichtlich angegriffen werden.4. Bei der vorzunehmenden Güterabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind, die für eine Überwachung keinen Anlass gegeben haben sowie die Art und Dauer der Überwachung.5. Es ist unverhältnismäßig und die Installation einer Videoanlage somit unzulässig, wenn eine Betriebsvereinbarung eine Aufzeichnung von wöchentlich 20 Stunden aus präventiven Gründen und für weitere 40 Wochenstunden bei Verdachtsmomenten strafbarer Handlungen vorsieht. Schließlich unterliegen die Arbeitnehmer dann einem unzulässigem ständigen Überwachungsdruck.
Vorratsdatenspeicherung
Wettbewerbsrecht
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 27.02.2020 - Az.: 2 U 257/19
- Leitsatz:
DSGVO-Verstöße sind abmahnbar und verfolgbar
- Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 09.11.2019 - Az.: 9 U 6/19
- Leitsatz:
Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon stellt Wettbewerbsverletzung dar
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 20.05.2019 - Az.: 35 0 68/18 KfH
- Leitsatz:
DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar und nicht verfolgbar
- Landgericht Magdeburg, Urteil v. 18.01.2019 - Az.: 36 O 48/18
- Leitsatz:
Amazon-Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten kein Wettbewerverstoss
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.10.2018 - Az.: 3 U 66/17
- Leitsatz:
Bestimmte DSGVO-Verletzungen sind Wettbewerbsverstöße
- Landgericht Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018 - Az.: 11 O 1741/18 UWG
- Leitsatz:
Verstöße gegen DSVGO-Vorschriften sind Wettbewerbsverletzung
- Landgericht Bochum, Urteil v. 07.08.2018 - Az.: I-12 O 85/18
- Leitsatz:
DSGVO-Verstöße sind keine Wettbewerbsverletzungen
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 26.06.2018 - Az.: 13 U 136/17
- Leitsatz:
Unerlaubte Datennutzung des Kehrbuchs durch Schornsteinfeger ist Wettbewerbsverstoß
- Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urteil v. 20.07.2016 - Az.: 4 Sa 61/15
- Leitsatz:
Wettbewerbsverletzung durch Mitarbeiter rechtfertigt nicht Einsatz eines Detektivs
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: I ZR 157/13
- Leitsatz:
Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" an Verbraucher verteilt, damit diese den Hinweis an ihre Briefkästen anbringen, behindert zielgerichtet Mitbewerber und begeht dadurch einen Wettbewerbsverstoß
- Landgericht Kassel, Urteil v. 30.05.2008 - Az.: 12 O 4202/07
- Leitsatz:
1. Wer gegenüber einer Arztpraxis den Eindruck erweckt, einen jedermann zustehenden Anspruch auf Einsichtnahme in das öffentliche Verfahrensverzeichnis geltend zu machen, tatsächlich aber im weiteren Verlauf des Schreibens für seine Dienste als externer Datenschutzbeauftragter wirbt, handelt wettbewerbswidrig.
2. Ebenso handelt, wer in einem Werbeschreiben dem Adressaten wahrheitswidrig suggeriert, dieser sei zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, und auf erhebliche Bußgelder in den entsprechenden Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften hinweist.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt die Rechtsanwälte weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
- Leitsatz:
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.04.2006 - Az.: I ZR 126/03
- Leitsatz:
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
- Leitsatz:
1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt.
Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen
Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
- Leitsatz:
1. Versichert der E-Mail-Account-Inhaber mittels einer eidesstattlichen Versicherung, das er sich nicht in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass seine Adresse ohne sein Zutun in die entsprechende Datenbank gelangt ist.2. Für die Verneinung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht es nicht aus, wenn der Werbe-Versender die Mail-Adresse gelöscht hat.
3. Ist es bereits zu einer einmaligen unrechtmäßigen Zusendung von Werbung gekommen und gibt der Versender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, liegt die Gefahr nahe, dass der Account-Inhaber auch in Zukunft weitere nicht bestellte Reklame erhält.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.01.2005 - Az.: 4 U 126/04
- Leitsatz:
1. Für die Zusendung von Telefax-Werbung bedarf es immer einer vorherigen Einwilligung des Empfängers. Es spielt seit der Reform des UWG keine Rolle mehr, ob es sich beim Empfänger um einen Verbraucher oder um einen Gewerbetreibenden handelt.
2. Das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG normierte Verbot ist mit der Verfassung vereinbar.
3. Klagt eine Wettbewerbszentrale, steht ihr gegenüber dem Versender ein Aufwendungsersatz zu (vorliegend in Höhe von 277 Euro).
Berechtigte Interessen iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO
- Landgericht Bonn, Urteil v. 28.03.2019 - Az.: 18 O 143/18
- Leitsatz:
Bewertungs-Plattform Jameda muss Ärzte-Daten aufgrund von DSGVO löschen
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18
- Leitsatz:
KUG gilt auch nach DSGVO-Inkrafttreten (zumindestens im journalistischen Bereich)
Schadensersatz bei (DSGVO-) Datenschutzverletzung
- Amtsgericht Pfaffenhofen_ad_Ilm, Urteil v. 09.09.2021 - Az.: 2 C 133/21
- Leitsatz:
300 EUR DSGVO-Schadensersatz für unerlaubte E-Mail
- Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 11.08.2021 - Az.: 1 U 69/20
- Leitsatz:
DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt konkrete Schädigung voraus
- Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 16.07.2021 - Az.: 1 W 18/21
- Leitsatz:
Anspruch nach Art. 82 DSGVO setzt Schaden voraus
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 31.03.2021 - Az.: 9 U 34/21
- Leitsatz:
Vorlage einer Vollmacht bei DSGVO-Auskunftsanspruch
- Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urteil v. 25.02.2021 - Az.: 17 Sa 37/20
- Leitsatz:
Kein immaterieller DSGVO-Schadensersatz bei US-Transfer
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 09.02.2021 - Az.: 4 O 67/20
- Leitsatz:
Kein DSVGO-Schadensersatz bei bloßen Bagatellschäden
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.01.2021 - Az.: 1 BvR 2853/19
- Leitsatz:
Vorlagepflicht zum EuGH bei Klagen mit DSGVO-Schadensersatzansprüchen
- Landgericht Landshut, Urteil v. 05.11.2020 - Az.: 51 O 513/20
- Leitsatz:
Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei unbedeutenden Rechtsverletzungen
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 28.10.2020 - Az.: 2-27 O 100/20
- Leitsatz:
Stufenklage bei DSGVO-Schadensersatzanspruch nur eingeschränkt möglich
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 18.09.2020 - Az.: 2-27 O 100/20
- Leitsatz:
Kein DSVO-Schadensersatzanspruch
- Landesarbeitsgericht Köln, Köln v. 14.09.2020 - Az.: 2 Sa 358/20
- Leitsatz:
300,- EUR DSGVO-Schadensersatz
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.09.2020 - Az.: 324 S 9/19
- Leitsatz:
Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 03.09.2020 - Az.: 2-03 O 48/19
- Leitsatz:
Sperrung Social Media-Netzwerk
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 20.08.2020 - Az.: 4 U 784/20
- Leitsatz:
1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris).
2. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes, ob und durch welches beauftragte Drittunternehmen die Löschung eines Beitrages vorgenommen wurde, kommen mangels einer schuldrechtlichen Sonderbindung nicht in Betracht.
3. Die Löschung von Posts ist grundsätzlich einer Verarbeitung von Daten im Sinne der DSGVO; sie stellt jedoch für sich genommen noch keinen ersatzfähigen Schaden dar (Festhaltung Senat, Beschlusse vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris).
- Amtsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 10.07.2020 - Az.: 385 C 155/19 (70)
- Leitsatz:
1. Die Beweislast bei einem DSGVO-Schadensersatzanspruch trägt der Kläger. Eine Beweiserleichterung tritt nur hinsichtlich der Kausalität zwischen DSGVO-Verletzung und Schaden ein ein.
2. Für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch bedarf es einer ernsthaften Beeinträchtigung. Ein bloßes Unbehagen oder ein Bagatellverstoß reicht nicht aus.
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.03.2020 - Az.: 9 Ca 6557/18
- Leitsatz:
5000,- EUR Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft
- Oberlandesgericht Innsbruck, Urteil v. 13.02.2020 - Az.: 1 R 182/19 b
- Leitsatz:
1. Österreichische Post muss keinen Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung zahlen.
2. Bei einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss der Kläger den Schadensnachweis voll erbringen.
- Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 27.11.2019 - Az.: 6 Ob 217/19h
- Leitsatz:
Beim DSGVO-Schadensersatzanspruch stellt Art. 82 DSGVO lediglich hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr auf. Der Kläger muss aber weiterhin den Kausalitätszusammenhang und den Schadensnachweis voll erbringen. Hier kehrt sich die Beweislast nicht um.
- Landgericht Feldkirch, Beschluss v. 07.08.2019 - Az.: 57 Cg 30/19b - 15
- Leitsatz:
800 EUR Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 11.06.2019 - Az.: 4 U 760/19
- Leitsatz:
Bei bloßen Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person besteht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO
- Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil v. 24.05.2019 - Az.: 2 Sa 214/18
- Leitsatz:
Schadensersatz bei nicht erlaubter Videoüberwachung in Tankstelle
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 2-05 O 151/18
- Leitsatz:
1. Eine Auskunftei muss den Umstand der Restschuldbefreiung grundsätzlich erst nach 3 Jahren löschen. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse für potentielle Geschäftspartner des Schuldners im Rahmen der Bonitätsprüfung zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden.
2. Eine vorzeitige Löschungsverpflichtung kann jedoch dann bestehen, wenn auf besondere Gründe gegen die Verarbeitung der Daten sprechen und die Auskunftei keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen. Es muss sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen, welche den Interessen des Betroffenen auf Löschung ein besonderes Gewicht verleiht (hier: psychiatrischen Erkrankung).
- Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 6 Ob 131/18k
- Leitsatz:
Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO
- Amtsgericht Diez, Urteil v. 07.11.2018 - Az.: 8 C 130/18
- Leitsatz:
Kein Schadensersatz nach DSGVO bei bloßen Bagatellverstößen
- Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 5 Sa 267/17
- Leitsatz:
Schadensersatz bei E-Mail-Weiterleitung betrieblicher Dateien
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 09.10.2018 - Az.: 1 B 1918/18
- Leitsatz:
Kein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 18 DSGVO