Urteile nach Gerichten

 
Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 30.05.2006 - Az.: C-317/04
Leitsatz:
Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 16.12.2008 - Az.: C-73/07
Leitsatz:

Die Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Einrichtung eines kostenpflichtigen Kurzmiteilungsdienstes, durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder durch die kommerzielle Verarbeitung von einer CD-ROM kann in Einzellfall von der Pressefreiheit gedeckt sein, wenn allein journalistische Zwecke damit verfolgt werden.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 09.03.2010 - Az.: C-518/07
Leitsatz:

Die EU-Datenschutzrichtlinie gibt die "völlige Unabhängigkeit" der zuständigen Kontrollstellen in Bezug auf die Datenaufsicht der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vor. Deutschland verstößt gegen diese EU-Richtlinie, da die Überwachung personenbezogener Daten einer staatlichen Kontrolle unterliegt.

Europaeischer Gerichtshof , Urteil v. 09.11.2004 - Az.: C-203/02
Leitsatz:

1. Eine wesentliche Investition im Sinne der EU-Datenschutzrichtlinie umfasst nur jene Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet sind.2. Nicht umfasst sind hingegen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.

Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 C 3.04
Leitsatz:

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch vor der unberechtigten Weitergabe personenbezogener Daten von einer staatlichen Stelle zu einer anderen.2. Zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen über eine natürliche Person, wobei es unbeachtlich ist, welcher Aspekt angesprochen wird.3. Es ist dem bayerischen Ministerium des Innern verboten, Angaben über Kontakte eines Arbeitnehmers zur Scientology-Organisation an die Landeshauptstadt München weiterzugeben, die es vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz erhalten hat.

Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 23.03.2009 - Az.: 20 F 11.08
Leitsatz:

Es besteht kein Anspruch auf unbeschränkte Auskunft von gesperrten Daten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Bekanntgabe der Daten unterliegt dem Geheimnisschutz, wenn die Erfüllung der Aufgaben von Sicherheitsbehörden erschwert wird oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet ist.

 

Bundesverfassungsgericht_1 , Beschluss v. 12.04.2005 - Az.: 2 BvR 1027/02
Leitsatz:

1. Die Durchsuchung von Räumen mit anschließender Beschlagnahme von Datenträgern berührt den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG, da zur Entfaltung der Persönlichkeit jedes menschliches Verhalten gehört.

 

2. Die Beschlagnahme von Datenträgern berührt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

3. Um in vorgenannte Grundrechte eingreifen zu dürfen, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Diese stellen die §§ 94 ff StPO dar, wenn dies zur Beweissicherung im Strafverfahren erforderlich ist.

 

4. Bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

 

5. Eine Sicherstellung und Beschlagnahme entspricht dann nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn nur gegen einen Partner einer Steuerberatungsgesellschaft und Anwaltskanzlei wegen des Verdachtes einer Straftat ermittelt wird und der Datenbestand der gesamten Gesellschaft und Kanzlei, also auch der nicht verdächtigten Anwälte und Steuerberater, beschlagnahmt wird.

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03
Leitsatz:

1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.

 

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 23.02.2007 - Az.: 1 BvR 2368/06
Leitsatz:

1. Auch eine geplante Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Plätzen kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Bürgern verletzen.

2. Die offene Überwachung mittels Kameras kann das Verhalten von Betroffenen lenken.

3. Eine Einwilligung potenziell betroffener Bürger folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass mit Schildern auf die Überwachung hingewiesen wird.

4. Gleichwohl kann eine Videoüberwachung zulässig sein. Erforderlich dafür ist aber eine Rechtsgrundlage. In Bayern, dass über keine spezielle Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung verfügt, kann nicht auf die Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz zurückgegriffen werden.

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 04.02.2005 - Az.: 2 BvR 308/04
Leitsatz:

Wird ein Handy beschlagnahmt, die Daten ausgelesen und dem Besitzer zurückgegeben, kann der Betroffene dennoch die gerichtliche Feststellung verlangen, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war. Allein durch die Rückgabe entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.