Voraussetzungen für Unterlassungsansprüche bei Videoüberwachung durch Nachbarn

Landgericht Berlin

Urteil v. 18.10.2016 - Az.: 35 O 200/14

Leitsatz

Voraussetzungen für Unterlassungsansprüche bei Videoüberwachung durch Nachbarn

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat die Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2016 durch (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte erwarb im Jahr 2012 vom Kläger einen Teil von dessen Grundstück und baute darauf ein Einfamilienhaus. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Der Beklagte brachte am 23.9.2013 an seinem Haus zwei Video-Überwachungskameras an, nachdem ein Stück Rasen auf seiner Zufahrt beschädigt worden war. Wegen der Einzelheiten der Installation der streitgegenständlichen Kamera wird auf das Gutachten des Sachverständigen (...) sowie auf die eingereichten Anlagen Bezug genommen. Nach Anbringung der Kamera errichtete der Kläger einen Sichtschutz auf der Grundstücksgrenze.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Videoüberwachung, Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Am 21.10.2013 und 12.11.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, „die Rechtskonformität des Überwachungsbereichs in geeigneter Weise nachzuweisen" (Anl. K 1, 2 d. A.). Am 21.3.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, die Überwachung zu unterlassen (Anl. K 3 d. A.). Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärten mit Schreiben vom 26.3.2014, dass die Kamera nur das Grundstück des Beklagten erfasse (Anl. K 4 d. A.). Es folgte weiterer Schriftwechsel (Anl. K 5, 6 d. A.).

Der Kläger trägt vor:
Die an der dem Grundstück des Klägers zugewandten Hauswand angebrachte Kamera sei zu seinem Grundstück hin ausgerichtet. Er habe berechnet, dass die Videoüberwachung sein Grundstück erfasse und damit in seine Privatsphäre eingreife. Dies stehe aufgrund der Befestigung und der Ausrichtung der Kamera sowie deren technischer Daten, insbesondere des Sichtwinkels der Kameraoptik außer Zweifel. Jedenfalls am 26.1.2014 und 4.10.2014 sei sein Grundstück gefilmt worden; dies lasse sich den eingereichten Bildern Anlage K 9 d. A. entnehmen.

Es bestehe Missbrauchsgefahr, weil das Überwachungssystem über eine LAN/WLAN-IP-Kamera und einen automatischen Einzelbildversand verfüge und eine Bewegungserkennung sowie einen automatisch schaltenden Infrarot-Scheinwerfer mit einer Reichweite von bis zu 20 m habe, so dass es von jedem beliebigen Ort jederzeit erreichbar sei. Die Kameraposition lasse sich durch simples Lösen einer Schraube spielend leicht verändern. Die Zeugen (...) und (...) hätten beobachtet, dass der Beklagte die Position der Kamera mehrfach geändert und diese dabei auch abgewinkelt vom Haus positioniert habe, so auch nach der Errichtung des Sichtschutzes. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Kameraposition durch äußere Erschütterungen in Richtung des Klägers verändert werde. Das Gutachten des Sachverständigen (...) stelle lediglich eine Momentaufnahme der zum Ortstermin am 1.12.2012 vorgefundenen Situation dar und sei daher nicht brauchbar.

Die Überwachung finde Tag und Nacht statt; damit sei eine besondere Schwere der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verbunden.

Der Beklagte habe kein überwiegendes Interesse an der Überwachung. Der Rasen des Beklagten sei nicht beschädigt worden; es sei lediglich ein Stück von 2 m2 bräunlich verfärbt gewesen.

Selbst wenn eine Zerstörung vorgelegen haben sollte, bestehe ein Unterlassungsanspruch, denn aufgrund der Zerrüttung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses bis hin zum offenen Streit müsse er - der Kläger - die Überwachung seines Grundstücks durch den Beklagten objektiv ernsthaft befürchten. Schon dadurch, dass er eine Überwachung befürchten müsse, könne seine Unbefangenheit verloren gehen und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt sein. Der Beklagte habe es ohne vernünftigen Grund über Wochen abgelehnt, ihm - dem Kläger - oder seinem Prozessbevollmächtigten die Kamera vorzuführen. Schon früher habe es erhebliche Streitigkeiten anlässlich der Baumaßnahmen des Beklagten, wegen versperrter Zugangswege zum Grundstück, wegen der Höhenbefestigung auf dem Grundstück des Beklagten hin zum Grundstück des Klägers und im Zusammenhang mit Feiern des Klägers gegeben. Der Beklagte habe mehrmals das Ordnungsamt herbeigerufen. Das Verhalten des Beklagten habe an Feindseligkeit gegrenzt. In der Gesamtbetrachtung handele es sich um einen eskalierenden Streit. Die Installation der Videokamera habe das Fass zum Überlaufen gebracht.

Durch die Installationsart und das äußere Erscheinungsbild der Videokamerainstallation, insbesondere die Kameraausrichtung und die Kamerafront mit Optik und deutlich sichtbarem erzeuge bei ihm - dem Kläger - von seinem Grundstück und Wohnzimmer aus objektiv den Eindruck, dass die Kamera sein Grundstück und darauf befindliche Personen und seine Wohnräume mit erfasse.

Der Kläger hat beantragt, die Beweiserhebung auf die Frage auszudehnen, ob und bei gegebenenfalls bei welcher Positionierung die streitgegenständliche Kamera das Grundstück des Klägers erfasst.

Der Kläger beantragt:
1. es dem Beklagten bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, mittels der an seinem Wohnhaus auf dem Grundstück (...) installierten Videokamera das Grundstück des Klägers (...) zu beobachten, insbesondere Bildnisse oder Filmaufnahmen vom Grundstück und oder darauf befindlichen Personen anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Video-Überwachungsanlage am Wohnhaus des Beklagten, insbesondere aufgrund der Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen mittels der Videokamera und der Aufbewahrung oder sonstiger Verwendung dergleichen entstanden ist und zukünftig entstehen wird,
4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die durch die Inanspruchnahme seines bevollmächtigten Rechtsanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 € nach dem RVG zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
 
Der Beklagte trägt vor:
Es sei sichergestellt, dass das Grundstück des Klägers durch die Videoüberwachung nicht erfasst werde. Die Kamera sei nicht zum Grundstück des Klägers hin ausgerichtet und sei es auch nie gewesen. Es werde lediglich der Rasenbereich vor seiner - des Beklagten - Haustür erfasst. Die Berechnungen des Klägers seien falsch. Wegen des Sichtschutzes sei ein Blick auf das Haus oder den Garten des Klägers ohnehin nicht möglich. Eine Veränderung des Kamerawinkels sei nur durch äußerlich wahrnehmbare Änderungen möglich.

Der Kläger müsse auch eine Überwachung nicht ernsthaft befürchten. Das nachbarliche Verhältnis sei nicht zerrüttet. Es sei allerdings durch das Verhalten des Klägers von Anfang an getrübt gewesen. Er- der Beklagte - und seine Frau hätten Beleidigungen und Behinderungen durch den Kläger stets geduldet. Es habe zu keinem Zeitpunkt Auseinandersetzungen in Bezug auf Feierlichkeiten oder auf ein Feuer gegeben. Er habe auch nicht das Ordnungsamt gerufen. Es habe auch keinen erheblichen Streit während der Bauphase gegeben. Er habe nach dem Anbringen des Sichtschutzes die Kamera nicht neu ausgerichtet.

Der Kläger habe Einsichtnahme in das Bildmaterial der Videoanlage begehrt, dies habe er - der Beklagte - zu Recht verweigert. Der Kläger habe kein Recht auf Einsichtnahme in die Kamerabilder und es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger sich hierdurch von seinem eigentlichen Ziel, die Kamera entfernen zu lassen, hätte abbringen lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Kriminalist    (...) aufgrund Beweisbeschluss vom 18.8.2015 (Blatt 66 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 20.12.2015 Bezug genommen. Das Gericht hatte den Sachverständigen im Termin am 13.9.2016  angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 18.8.2015 und 13.9.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung, Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Leistung von Schadensersatz aus §§ 823, 1004 BGB.
Zwar verletzt eine Überwachung mittels einer Kamera grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und selbst über die Preisgabe und Verwendung öffentlicher Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1; BGH NJW 2010, 1533). Deshalb besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus § 1004 BGB analog.

Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass tatsächlich eine Überwachung stattfindet oder dass eine solche zumindest zu befürchten ist, denn eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, ist grundsätzlich zulässig (BGH NJW 2013, 3089; BGH NJW-RR 2012, 140).

Der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass die Videokamera sein Grundstück erfasst oder jemals erfasst hat. Insoweit wird auf das Gutachten des für diese Streitfrage kompetenten Sachverständigen (...) verwiesen, dem das Gericht nach eigener Prüfung folgt. Der Sachverständige hat bei seiner Inaugenscheinnahme am 1.12.2015 festgestellt, dass die optische Achse des Objektivs auf den Gehweg vor dem Haus des Beklagten und auf die rechte vordere Ecke der 1. Stufe des Hauseingangs des Beklagten ausgerichtet ist. Es finden sich keine Bestandteile, die das Grundstück des Klägers zeigen.

Auch für einen anderen Zeitpunkt hat der Kläger eine Überwachung seines Grundstücks nicht bewiesen. Die von ihm als Beweis hierfür eingereichten Fotografien Anlage K 9 d. A. sind vom Sachverständigen in Augenschein genommen worden. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Position der Kamera auf diesen Bildern identisch ist mit derjenigen am 1.12.2015. Zwar kann danach aufgrund des unterschiedlichen Aufnahmewinkels und der unterschiedlichen Fokussierung bei der Herstellung dieser Fotografien der Eindruck entstehen, die Kameraposition sei verändert worden. Der Sachverständige hat aber bei seiner Anhörung im Einzelnen erläutert, weshalb dieser Eindruck falsch ist. Das Gericht folgt nach eigener Prüfung den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen.

Dem Beweisantritt des Klägers - Vernehmung der Zeugen (...) und  (...)  - war nicht nachzugehen. Denn es ist gänzlich unklar, wie oft, in wie weit, zu welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum der Beklagte die Kamera abgewinkelt vom Haus positioniert haben soll.

Allein der Umstand, dass der Beklagte die Kamera irgendwann einmal verstellt hat, rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht, solange nicht feststeht, dass es durch das Verstellen zu einer nicht nur sekundenlangen Aufnahme des Grundstücks des Klägers gekommen ist. Dass die Kamera in diesem Zusammenhang abgewinkelt vom Haus des Beklagten positioniert gewesen sein soll, kann als wahr unterstellt werden, denn das war sie auch zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch den Sachverständigen, ohne dass das Grundstück des Klägers gefilmt wurde. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte nach Errichtung des Sichtschutzes die Kamera verstellt hat, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Position der Kamera am 26.1.2014, 4.10.2014 und 1.12.2015 identisch, so dass wiederum nicht dargetan ist, wie und für wie lange die Kamera auf das Grundstück des Klägers gerichtet gewesen sein soll. Hierauf ist der Kläger auch mehrfach hingewiesen worden.

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er hier objektiv ernsthaft eine Überwachung durch den Beklagten zu befürchten hat. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht (BGH NJW 2010, 1533).

Deshalb reicht es für einen Unterlassungsanspruch nicht aus, dass die Kameraeinstellung verändert werden kann, zumal dies hier wie vom Sachverständigen    festgestellt, nicht ohne
eine äußerlich sichtbare Veränderung der Verschraubung der Kamera möglich ist (BGH NJW 2010, 1533; BGH NJW-RR 2012, 140; LG Bielefeld NJW-RR 2008, 327; LG Itzehoe NJW-RR 1999, 1394).

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch würde erst dann bestehen, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass der Beklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers zu den Auseinandersetzungen der Parteien. Die hierzu behaupteten Geschehnisse reichen nicht aus, um einen heftigen, sich über lange Zeit erstreckenden und massiv geführten Nachbarschaftsstreit anzunehmen, der die Befürchtung rechtfertigen würde, dass der Beklagte die Videoüberwachung auf das Grundstück des Klägers ausdehnen wird (vgl. OLG Köln NJW 2009, 1827). Insbesondere genügt die Tatsache, dass zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über die Kameraüberwachung geführt wird, nicht (BGH NJW-RR 2012, 140). Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Geschehnisse - Auseinandersetzung über den Zugangsweg, eine Höhenbefestigung, Bauschäden und Festivitäten - halten sich selbst dann, wenn es zu lautstarken verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein sollte, was der Kläger jedoch gar nicht vorgetragen hat, im üblichen Rahmen von Zwistigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn. Auch die Tatsache, dass der Beklagte sich geweigert haben soll, dem Kläger Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren, rechtfertigt die Annahme eines solchen Streits nicht, zumal der Beklagte im Zuge der Güteverhandlung am 18.8.2015 die Bereitschaft erklärt hat, gemeinsam mit dem Kläger und den Prozessbevollmächtigten die Videoanlage in Augenschein zu nehmen.

Eine weitere Befragung des Sachverständigen war nicht geboten. Dass eine Ausrichtung der streitgegenständlichen Videokamera auf das Grundstück des Klägers grundsätzlich möglich ist, kann als wahr unterstellt werden. Dies begründet aber, wie bereits ausgeführt, noch keinen Unterlassungsanspruch des Klägers (BGH NJW 2010, 1533), zumal nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der Beklagte sein Grundstück dann überwachen sollte.

Schließlich genügt es für einen Unterlassungsanspruch auch nicht, dass für einen Betrachter aufgrund der Bauart der Kamera der Eindruck entstehen kann, der Aufnahmewinkel sei deutlich größer als er tatsächlich ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (...) ist das bei vielen Überwachungskameras der Fall. Nachdem der Kläger nun weiß, dass dieser Eindruck falsch ist, kann er einen Unterlassungsanspruch hierauf nicht stützen.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz besteht mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.