Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet
Leitsatz
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerdeinstanz durch das LG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 Z 75/07) bestätigt.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (…) gegen (…) hat das Amtsgericht Kassel - Abt. 413 - durch den Richter am Amtsgericht (…) am 02.04.2007 beschlossen:
1. Der Antrag vom 12.03.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Sachverhalt
vgl. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegner es unterlässt, im Internet das Kraftfahrzeugkennzeichen des Antragstellers "(…)" zu veröffentlichen, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Beitrag vom 08.03.2007 unter der Internetadresse (…). "Das Auto ist ein Saab 9000 CD 2.3, geschätzte 12-15 Jahre alt. Kennzeichen (…). Steht laut Auskunft des Fotoreporters ehrenhalber in der Marktstraße."
Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist nicht gerechtfertigt. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 1004, 823 BGB. Mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung ist eine Verletzung der von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter nicht verbunden. Insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht beeinträchtigt.
Hiermit geschützt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit. Der Schutz umfasst die Persönlichkeit in ihrem Recht, in Ruhe gelassen zu werden, und das Selbstbestimmungsrecht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit. Beides ist hier nicht beeinträchtigt. Anders als beispielsweise bei einer Bekanntgabe von Telefondaten, die vor dem Hintergrund, dass dadurch im privaten Raum durch ungewollte Telefonanrufe eine Störung oder Belästigung auftritt, als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts angesehen werden (vgl. OLG Jena, ZUM-RD 2004, 592), wird mit der Bekanntgabe eines Kennzeichens eines Fahrzeugs das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, und das Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit nicht tangiert.
Dementsprechend fühlt sich der Antragsteller auch weniger darin beeinträchtigt als vielmehr in der von dem Antragsteller dargestellten Bedrohung seines Eigentums. Eine solche Bedrohung rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht. Die Veröffentlichung der Daten des Kennzeichens des Fahrzeugs des Klägers stellt per se keine Eigentumsverletzung dar. Eine drohende, dem Antragsgegner durch die Veröffentlichung zurechenbare, mittelbar veranlasste Eigentumsverletzung ist nicht dargelegt.
Der Antragsgegner veröffentlicht die Daten des Kennzeichens des Fahrzeugs des Antragstellers nicht in dem Zusammenhang mit einem Aufruf, das Eigentum des Antragstellers zu schädigen. Vielmehr erfolgt die Veröffentlichung zur Mitteilung des vom Antragsgegner behaupteten Sachverhalts, der Antragsteller lasse Akten und Bier in seinem Fahrzeug herumliegen. Soweit der Antragsteller bezüglich eingetretener Eigentumsverletzungen auf die Erlebnisse eines seiner Mandanten Bezug nimmt, ist fraglich, inwiefern diese durch im Internet veröffentlichte Kfz-Daten hervorgerufen wurden.
Fahrzeuge, die wie vorliegend vom Antragsteller im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, sind für einen potentiellen Täter einer Sachbeschädigung unabhängig von einer Veröffentlichung im Internet leicht als dem zukünftigen Geschädigten gehörend auszumachen. Hierfür genügte bereits, den zukünftigen Geschädigten beim Verlassen der Geschäftsräume und dem Einsteigen in sein Fahrzeug zu beobachten. Wie leicht auch ohne Veröffentlichungen entsprechender Daten Beeinträchtigungen eintreten, ergibt sich auch aus den weiteren vom Antragsteller dargelegten Vorfällen auf Seite 7 der Antragsschrift.
Ein Verfügungsanspruch kann des Weiteren nicht aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeleitet werden. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Daten, die hier streitgegenständlich sind, insbesondere handelt es sich nicht um Daten im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 GKG.