Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.11.2010 - Az.: 4 StR 404/10
Leitsatz:

Beruht eine Beweiswürdigung auf der Auswertung von Verkehrsdaten, die aufgrund einer nichtigen Rechtsgrundlage übermittelt worden sind, so liegt kein Verfahrensverstoß vor. Die erhobenen Erkenntnisse dürfen verwertet werden, wenn diese von dem Bundesverfassungsgericht gerichtlich angeordnet worden sind und die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 14.03.2011 - Az.: 91 O 25/11
Leitsatz:

Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG (hier: Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir") ist in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Es handelt sich bei der Norm um keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11
Leitsatz:

Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG (hier: Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir") ist in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Es handelt sich bei der Norm um keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG.

Amtsgericht Saarbruecken, Urteil v. 21.04.2011 - Az.: 36 C 155/10 (12)
Leitsatz:

Der Eingangsbereich einer Wohnungsanlage darf per Video aufgezeichnet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn durch die Videoaufzeichnung ein massiver Rückgang von Straftaten, wie z.B. Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, zu verzeichnen ist. Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Hausbewohner ist dann gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Koeln, Urteil v. 18.11.2010 - Az.: 6 Sa 817/10
Leitsatz:

Das heimliche Überwachen von Mitarbeitern per Video stellt zwar einen Eingriff in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dies kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer schweren Verfehlung hat und diese nicht anders beweisen kann.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.01.2011 - Az.: 2a O 189/10
Leitsatz:

Die Speicherung und Nutzung von Daten im Zuchtbuch über Rassehunde ist zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Erforderlichkeit der Speicherung aus der Zuchtordnung des speichernden Zuchtvereins ergibt. Grund für eine Speicherung kann sein, dass die Nachzucht gesunder Hunde gewährleistet ist.

Landesarbeitsgericht Berlin_Brandenburg, Urteil v. 16.02.2011 - Az.: 4 Sa 2132/10
Leitsatz:

Der Arbeitgeber darf bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers die dienstlichen Mails einsehen und zur Bearbeitung von Kundenanfragen oder von geschäftlichen Belangen bearbeiten. Die rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses gelten in einem derartigen Fall nicht.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 15.08.2011 - Az.: 4 L 612/11
Leitsatz:

Erhält ein Bürger das Schreiben zur Haushaltsbefragung, kann er dagegen nicht gerichtlich vorgehen und dieses erfolgreich anfechten. Das Schreiben stellt lediglich eine Information dar und keinen anfechtbaren förmlichen Verwaltungsakt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2011 - Az.: 7 U 134/10
Leitsatz:

Werden in einem Internet-Forum öffentlich zugängliche Daten gepostet (hier: der Familienname, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Geschäftsführers einer juristischen Person), so liegt darin weder eine Datenschutzverletzung noch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.