Urteile neu online gestellt
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.11.2009 - Az.: 13 B 1392/09
- Leitsatz:
Aufgrund der unklaren Rechtlage zur Vorratsdatenspeicherung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens vorzunehmen. Diese fällt regelmäßig zum Nachteil des allenfalls finanziell belasteten TK-Unternehmens aus.
- Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 11.01.2010 - Az.: S 39 P 279/09 ER
- Leitsatz:
Ein Medizinischer Dienst der Krankenversicherung darf einen Transparenzbericht über Pflegeheime im Internet veröffentlichen, der nach einer Qualitätsprüfung angefertigt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Aussagen negativ sind, solange kein unzutreffendes und fehlerhaftes Bild über die Einrichtung gezeichnet wird.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 09.03.2010 - Az.: C-518/07
- Leitsatz:
Die EU-Datenschutzrichtlinie gibt die "völlige Unabhängigkeit" der zuständigen Kontrollstellen in Bezug auf die Datenaufsicht der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vor. Deutschland verstößt gegen diese EU-Richtlinie, da die Überwachung personenbezogener Daten einer staatlichen Kontrolle unterliegt.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 17.03.2010 - Az.: 28 O 612/09
- Leitsatz:
Titulierte Forderungen und die Daten der dazugehörigen Schuldner dürfen im Internet auf einer Handelsplattform für Vollstreckungstitel veröffentlicht werden. Dadurch werden weder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt.
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 20.01.2010 - Az.: 6 K 1063/09
- Leitsatz:
In Deutschland herrscht der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit, so dass beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen dürfen. Eine durchgängige Videoüberwachung des Gerichtsgebäudes könnte Personen an der Teilnahme von Verhandlungen hindern, so dass die Video-Überwachung unzulässig ist. Zudem muss ein Bürger es nicht hinnehmen, dass er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefilmt wird, wenn er sein ausdrückliches Einverständnis hierzu nicht erteilt hat.
- Landgericht Itzehoe, Beschluss v. 02.06.2010 - Az.: 1 T 61/10
- Leitsatz:
Die Videoüberwachung des Zugangs zu einem Amtsgericht ist zulässig. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist dadurch nicht verletzt, da dieser nicht uneingeschränkt gilt. Aus Sicherheitsgründen kann es erforderlich sein, Maßnahmen wie eine Videoüberwachung zu ergreifen.
- Verwaltungsgericht Bremen, Urteil v. 30.03.2010 - Az.: 2 K 548/09
- Leitsatz:
Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber der Datenschutzbehörde, wenn er den Namen eines Arbeitnehmers erfahren möchte, der sich an die Behörde mit einer Mitteilung gewandt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse oder strafrechtliche relevante Inhalte weitergegeben hat.
- Oberverwaltungsgericht Mannheim, Beschluss v. 23.07.2010 - Az.: 1 S 501/10
- Leitsatz:
1. Eine im Internet veröffentlichte Gerichtsentscheidung muss anonymisiert werden, so dass die prozessierende Partei nicht bestimmbar ist. Grundsätzlich reicht es aus, dass die Namen der Parteien und die Vertretungsberechtigten vollständig gelöscht werden.
2. Geht es um besonders sensible Daten, wie beispielsweise die Angaben aus ärztlichen Untersuchungsbefunden, so müssen diese aufgrund der Möglichkeit der Bestimmbarkeit des Betroffenen auch anonymisiert werden. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 20.08.2010 - Az.: 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07
- Leitsatz:
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einem Datenschutzbeauftragten Auskunft darüber zu erteilen, woher er Kenntnis über bestimmte Informationen und personenbezogene Daten erlangt hat. Auch wenn die datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich eine Auskunftspflicht vorsehen, entfällt diese Verpflichtung aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2010 - Az.: 4 Bf 276/07
- Leitsatz:
Der Hauseingang eines Wohngebäudes auf der Hamburger Reeperbahn darf nicht mit Kameras videoüberwacht werden. Zwar dürfen öffentliche Plätze zur Bekämpfung von Kriminalität und Straftaten überwacht werden. Ein privater Hauseingang gehört nicht hierzu, so dass die Videoüberwachung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwohner verletzt.

