Urteile neu online gestellt

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 22.04.2008 - Az.: 4 C 134/08
Leitsatz:

1. Die Videoüberwachung der Kundenbereiche in Kaffeehaus-Filialen ist ausnahmsweise im Rahmen des Hausrechts zulässig, wenn ein konkreter und berechtigter Zweck damit befolgt wird und ausgeschlossen ist, dass schutzwürdige Rechte der Kunden verletzt werden.
2. Ein berechtigter Zweck kann die Vermeidung von Straftaten sein.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 16.12.2008 - Az.: C-73/07
Leitsatz:

Die Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Einrichtung eines kostenpflichtigen Kurzmiteilungsdienstes, durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder durch die kommerzielle Verarbeitung von einer CD-ROM kann in Einzellfall von der Pressefreiheit gedeckt sein, wenn allein journalistische Zwecke damit verfolgt werden.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 19.06.2008 - Az.: 8 O 1796/08
Leitsatz:

Das heimliche Filmen im Kaufhaus und die Verwendung dieser Bildaufnahmen für Sendungen eines deutschen TV-Senders sind rechtswidrig, wenn dem öffentlichen Informationsinteresse auch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.05.2008 - Az.: 14d O 39/08
Leitsatz:

Eine rechtswidrige Datenübermittlung an die SCHUFA ist gegeben, wenn weder eine wirksame Einwilligung in die Meldung noch ein überwiegendes Interesse an der Übermittlung vorliegt. Bei einer unzulässigen Meldung an die SCHUFA hat der Betroffene einen Anspruch auf Widerruf.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 18.06.2008 - Az.: 23 U 105/07
Leitsatz:

1. Die Datenübermittlung an die SCHUFA ist zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt.
2. Ein Kreditunternehmen hat ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten, wenn der Betroffene pauschal jegliche Forderungen bestreitet und jahrelang die Zahlungen verweigert.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 27.02.2009 - Az.: 6 K 1045/08
Leitsatz:

Die Frage, ob die Veröffentlichung von Daten über Subventionsempfänger im Internet gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, die auch Rückschlüsse auf den Betrieb zulassen, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Landgericht Bielefeld, Urteil v. 12.06.2008 - Az.: 7 O 13/08
Leitsatz:

1. Ein Telekommunikationsunternehmen verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, wenn es unberechtigterweise personenbezogene Daten in Telefonbüchern oder in entsprechenden Internetseiten veröffentlicht.
2. Der Betroffene hat dann einen Unterlassungsanspruch und kann Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten weitergegeben worden sind.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 20.02.2009 - Az.: 16 O 64/09
Leitsatz:

Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei Spam-E-Mails liegt bei 1.500,- EUR und bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 300,- EUR.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.03.2009 - Az.: 5 B 1184/08
Leitsatz:

1. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist nicht verpflichtet, der Presse Auskunft über die konkreten Ergebnisse der laufenden Ermittlungen bezüglich der Bespitzelungsaffäre der Telekom zu geben.
2. Die ordnungsgemäße Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen und die Interessen der Deutschen Telekom AG überwiegen gegenüber einer ausführlichen Auskunftsverpflichtung.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 5 So 31/09
Leitsatz:

Der Auskunftsanspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz muss vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.