Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.04.2006 - Az.: I ZR 126/03
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 19.06.2007 - Az.: KVR 16/06
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.05.2006 - Az.: 1 StR 37/06
- Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 6 K 1729/06.NW
- Landgericht Berlin, Urteil v. 15.12.2006 - Az.: 15 O 389/06
- Landgericht Marburg, Urteil v. 24.11.2006 - Az.: 8 Ns 2 Js 17479/04
- Amtsgericht Kassel, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 413 C 1751/07
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerdeinstanz durch das LG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 Z 75/07) bestätigt. - Landgericht Kassel, Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07). - Landgericht Berlin, Urteil v. 12.01.2007 - Az.: 15 O 431/06
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 01.06.2006 - Az.: 2b C 509/06

