Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 10.01.2005 - Az.: 1 Ws 152/04
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 30.09.2005 - Az.: 10 U 33/05
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 1 BvR 256/08
Landgericht Koblenz, Urteil v. 17.04.2008 - Az.: 1 O 484/07
Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Web in Form eines Schuldnerverzeichnisses ist unzulässig und begründet einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch.2. Die Nennung von Name, Geburtstag, Anschrift, E-Mail-Adresse und der Firma, mit der angeblich ein Vertrag geschlossen und die Rechnung angeblich nicht bezahlt wurde, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.3. Allein durch die Wahl des Domainnamens und den dortigen Eintrag von Personen werden diese "pauschal als schwarze Scharfe im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen".4. Die rechtswidrige Veröffentlichung im genannten Umfang rechtfertigt einen Streitwert von 10.000 Euro.

Landgericht Marburg, Beschluss v. 22.11.2007 - Az.: 4 Qs 54/07
Leitsatz:

Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG und kann eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von EDV-Geräten rechtfertigen.

Amtsgericht Marburg, Urteil v. 01.06.2006 - Az.: 2 Js 17479/04-51 Ls
Leitsatz:

Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.03.2005 - Az.: 1 BvR 2357/04
Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 1 BvR 370/07
Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 27.07.2005 - Az.: 1 BvR 668/04