Urteile neu online gestellt

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 13.02.2007 - Az.: 1 BvR 421/05
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 161 C 29330/06
Leitsatz:

1. Erhält der Inhaber eines E-Mail-Accounts unaufgefordert eine E-Mail und hat dessen Versender das Double-Opt-In-Verfahren benutzt, stellt die Bestätigungs-E-Mail kein Spam dar.

2. Da das Versenden erwünschter E-Mails und Newsletter weiterhin möglich sein muss, stellt das Double-Opt-In-Verfahren einen geeigneten Mechanismus zur Verhinderung der missbräuchlichen Eintragung in E-Mai-Verteiler dar.

Amtsgericht Ploen, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 2 C 650/07
Leitsatz:

1. Die Meldung an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit AG) stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.2. Deshalb darf eine Meldung eines Unternehmens dann nicht erfolgen, wenn die Zahlungsverpflichtung bestritten wird.3. Gleiches gilt für eine Meldung an den "Fraud Prevention Pool".

Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 25.01.2006 - Az.: 7 Ca 3342/05
Leitsatz:

1. Die Installation einer Videokamera im Kassenbereich eines Getränkemarktes ist eine Überwachung eines öffentlich zugänglichen Raums iSv § 6 b BDSG dar. Schließlich werden an einem solchen Ort auch Kunden gefilmt, so dass der Ort für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich ist.

2. Liegt der Verdacht vor, dass ein Mitarbeiter Getränkebons zu seinen Gunsten manipuliert habe und wird die Kündigung auf die Auswertung der heimlich angebrachten Videoüberwachung gestützt, tritt im Kündigungsschutzprozess ein Beweisverwertungsverbot ein.

3. Das Beweisverwertungsverbot tritt deshalb ein, da ansonsten der Arbeitgeber bei Verstößen gegen § 6 b BDSG mit keinen nennenswerten Konsequenzen zu rechnen hätte.

4. Auch die Zeugenvernehmung jener Person, die die Videobänder ausgewertet hat, kommt nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 01.06.2006 - Az.: I ZR 167/03
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.03.2006 - Az.: 1 StR 316/05
Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.02.2006 - Az.: I ZR 73/02
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
Leitsatz:

1. Versichert der E-Mail-Account-Inhaber mittels einer eidesstattlichen Versicherung, das er sich nicht in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass seine Adresse ohne sein Zutun in die entsprechende Datenbank gelangt ist.2. Für die Verneinung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht es nicht aus, wenn der Werbe-Versender die Mail-Adresse gelöscht hat.

3. Ist es bereits zu einer einmaligen unrechtmäßigen Zusendung von Werbung gekommen und gibt der Versender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, liegt die Gefahr nahe, dass der Account-Inhaber auch in Zukunft weitere nicht bestellte Reklame erhält.

Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.08.2006 - Az.: 4 U 78/06