Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2008 - Az.: 619 Qs 1/08
- Leitsatz:
1. Will die Staatsanwaltschaft zur Vermittlung eines wegen Drogenschmuggels Beschuldigten Einsicht in die elektronischen Postfächer bei einem Provider nehmen, stellen §§ 100a, 100b StPO die notwendige Rechtsgrundlage dar.2. Die Speicherung von E-Mails bei einem Provider ist vom Schutz des Fernmelde- beziehungsweise Telekommunikationsgeheimnisses gem. Art. 10 GG umfasst.
3. Aufgrund der Geltung vorgenannten Grundrechtes stellen die Vorschriften zur Beschlagnahme keine taugliche Rechtsgrundlage dar. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05
- Leitsatz:
1. Der Streitwert bei unverlangter Telefax-Werbung ist jedenfalls mit mehr als 5.000 Euro zu bemessen.2. Die Zusendung ist deshalb unzulässig, weil neben den verursachten Kosten auch der Geschäftsbetrieb gestört wird.3. Reduziert das Gericht den angeregten Streitwert und erklärt sich deshalb für unzuständig, bedarf es einer Begründung.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.01.2005 - Az.: 4 U 126/04
- Leitsatz:
1. Für die Zusendung von Telefax-Werbung bedarf es immer einer vorherigen Einwilligung des Empfängers. Es spielt seit der Reform des UWG keine Rolle mehr, ob es sich beim Empfänger um einen Verbraucher oder um einen Gewerbetreibenden handelt.
2. Das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG normierte Verbot ist mit der Verfassung vereinbar.
3. Klagt eine Wettbewerbszentrale, steht ihr gegenüber dem Versender ein Aufwendungsersatz zu (vorliegend in Höhe von 277 Euro). - Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
- Leitsatz:
1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).
2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.
3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet. - Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 24.11.2005 - Az.: 1 U 49/05
- Leitsatz:
1. Besteht keine Geschäftsbeziehung und liegt keine Einwilligung vor, so sind auch Telefaxe unzulässig, die der Marktforschung dienen (hier Telefax an einen niedergelassenen Arzt mit der Bitte um Teilnahme an einer Umfrage für ein Pharmaunternehmen).
2. Das Verbot verstößt nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit.
3. Auch bei Marktforschungs-Telefaxen handelt es sich um Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil sie auch der Förderung dem Produktabsatz des Unternehmens dienen, in dessen Auftrag die Marktforschung durchgeführt wird.4. An der Unzulässigkeit ändert sich auch nichts dadurch, wenn dem Anschlussinhaber für die Teilnahme ein Entgelt in Aussicht gestellt wird. - Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 04.02.2005 - Az.: 2 BvR 308/04
- Leitsatz:
Wird ein Handy beschlagnahmt, die Daten ausgelesen und dem Besitzer zurückgegeben, kann der Betroffene dennoch die gerichtliche Feststellung verlangen, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war. Allein durch die Rückgabe entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 1 BvR 2074/05
- Leitsatz:
1. Die automatische Kennzeichenerfassung von Kraftfahrzeugen greift unzulässig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn die erhobenen Daten nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht werden.
2. Für den Grundrechtsschutz ist es unbeachtlich, wenn ein Datum öffentlich zugänglich ist, wie dies bei Autokennzeichen der Fall ist.3. Wird ein Fahrzeug mit seinem individuellen Kennzeichen an einem ganz bestimmten Ort erfasst, lässt dies einen Bezug zum Fahrzeughalt zu. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 11.05.2007 - Az.: 2 BvR 543/06
- Leitsatz:
1. Die Regelung zur akustischen Wohnraumüberwachung in § 100c StPO vom 24.06.2005 ist verfassungsgemäß.2. Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) findet keine Anwendung auf Personen, die sich zufällig dort aufhalten. Sie sind aber durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
3. § 100c StPO erlaubt das Abhören und Aufzeichnen von Wohnraumgesprächen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. § 100c StPO verbietet das Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Werden dennoch solche Äußerungen aufgezeichnet, dürfen sie gerichtlich nicht verwertet werden.5. Nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen. Auch Gespräche, in denen über begangene Straftaten gesprochen wird, gehören nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.
6. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, genau zu definieren, was alles unter den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung fällt. Dafür spricht unter anderem die Tatsache, dass die Gerichte im konkreten Einzelfall in der Lage sind, festzulegen, ab wann eine Situation unter den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung fällt und wann nicht.
7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das § 100c Abs. 7 StPO der Staatsanwaltschaft ein Ermessen dahingehend einräumt, dass diese darüber entscheidet, ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt oder nicht. - Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 12.04.2005 - Az.: 2 BvR 581/01
- Bundesverfassungsgericht_1 , Beschluss v. 12.04.2005 - Az.: 2 BvR 1027/02
- Leitsatz:
1. Die Durchsuchung von Räumen mit anschließender Beschlagnahme von Datenträgern berührt den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG, da zur Entfaltung der Persönlichkeit jedes menschliches Verhalten gehört.
2. Die Beschlagnahme von Datenträgern berührt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
3. Um in vorgenannte Grundrechte eingreifen zu dürfen, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Diese stellen die §§ 94 ff StPO dar, wenn dies zur Beweissicherung im Strafverfahren erforderlich ist.
4. Bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
5. Eine Sicherstellung und Beschlagnahme entspricht dann nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn nur gegen einen Partner einer Steuerberatungsgesellschaft und Anwaltskanzlei wegen des Verdachtes einer Straftat ermittelt wird und der Datenbestand der gesamten Gesellschaft und Kanzlei, also auch der nicht verdächtigten Anwälte und Steuerberater, beschlagnahmt wird.

