Urteile neu online gestellt

Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Urteil v. 27.10.2005 - Az.: 918 C 413/05
Leitsatz:

1. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung gegenüber Verbrauchern verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
2. Soweit der Betroffene keine Klageberechtigung nach dem UWG vorweisen kann, kommt ein Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.
3. Handelt es sich um Anrufe zu Zwecken der Meinungsforschung, liegt dann kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn der Angerufene vorher nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er derartige Anrufe nicht wünscht.

Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 11 Ga 60/07
Leitsatz:

1. Die Zusendung unaufgeforderter E-Mails durch eine Gewerkschaft stellt dann einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die Arbeitnehmer des Unternehmens den dienstlichen E-Mail-Account nicht privat nutzen dürfen.
2. In dem Verbot liegt auch kein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG. Informationen an die Beschäftigen über die Aktivitäten der Gewerkschaft können auch durch Hinweise auf der Seite des Betriebsrates im Intranet, durch das Aufhängen von Plakaten oder durch Flyer am Werkstor erfolgen.

Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 12.09.2006 - Az.: 9 AZR 271/06
Leitsatz:

1. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine gesonderte Aufbewahrung besonders sensibler personbezogener Daten in ihrer Personalakte. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
2. Dazu gehört unter anderem die Information, dass der Mitarbeiter unter einer Alkoholsucht leidet und sich deshalb einer Entziehungskur unterzogen hat.
3. Für Personalakten gilt der Grundsatz, dass diese in abschließbaren Schränken aufzubewahren sind und der Zugang zu ihnen auf einen kleinen Kreis jener Personen zu beschränken ist, die mit dem Personalwesen betraut sind.
4. Hinsichtlich besonders sensibler personenbezogener Daten, wie genannte Alkoholsucht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass diese innerhalb der Personalakte in einem geschlossenen Umschlag verwahrt werden und der Zugriff auf den Personalleiter und seinen Stellvertreter beschränkt ist.

Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05
Leitsatz:

1. Auch eine nicht dem Unternehmen angehörige Person kann als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden (so genannter externer Datenschutzbeauftragter).2. Wird ein Arbeitnehmer zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist seine Abbestellung aus wichtigem Grund nach den Vorgaben des § 626 BGB möglich.3. Übernimmt der Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter noch andere Aufgaben, so bedarf es für die Entbindung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter einer Teilkündigung.

Bundesarbeitsgericht , Beschluss v. 14.12.2004 - Az.: 1 ABR 34/03
Leitsatz:

1. Die Einführung einer Videoüberwachung bedarf gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates.2. Kommt keine Einigung zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.3. Stimmt die Einigungsstelle der Installation zu, kann dies vom Betriebsrat gerichtlich angegriffen werden.4. Bei der vorzunehmenden Güterabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind, die für eine Überwachung keinen Anlass gegeben haben sowie die Art und Dauer der Überwachung.5. Es ist unverhältnismäßig und die Installation einer Videoanlage somit unzulässig, wenn eine Betriebsvereinbarung eine Aufzeichnung von wöchentlich 20 Stunden aus präventiven Gründen und für weitere 40 Wochenstunden bei Verdachtsmomenten strafbarer Handlungen vorsieht. Schließlich unterliegen die Arbeitnehmer dann einem unzulässigem ständigen Überwachungsdruck.

Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 2 AZR 200/06
Leitsatz:

Eine verhaltensbedingte Kündigung bei der privaten Nutzung des Internet oder des Dienstrechners ist in folgenden Fällen zulässig und wirksam:1. Es werden unbefugte Downloads vorgenommen, die die Gefahr einer Virenverseuchung in sich bergen.2. Es werden unbefugte Downloads getätigt, die den Ruf des Arbeitgebers schädigen können (beispielsweise strafbare oder pornografische Dateien).

3. Die Benutzung des Web verursacht wegen einer nicht bestehenden Flatrate beim Arbeitgeber zusätzliche Kosten.4. Es wird "über Gebühr" gesurft und deshalb kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: III ZR 148/06
Leitsatz:

Die Erlaubnisnorm § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gewährt einem Wohnungseigentümer gegenüber seinem Vermittler einen Auskunftsanspruch, mit welchen Mietern der Vermittler einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 C 3.04
Leitsatz:

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch vor der unberechtigten Weitergabe personenbezogener Daten von einer staatlichen Stelle zu einer anderen.2. Zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen über eine natürliche Person, wobei es unbeachtlich ist, welcher Aspekt angesprochen wird.3. Es ist dem bayerischen Ministerium des Innern verboten, Angaben über Kontakte eines Arbeitnehmers zur Scientology-Organisation an die Landeshauptstadt München weiterzugeben, die es vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz erhalten hat.

Europaeischer Gerichtshof , Urteil v. 09.11.2004 - Az.: C-203/02
Leitsatz:

1. Eine wesentliche Investition im Sinne der EU-Datenschutzrichtlinie umfasst nur jene Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet sind.2. Nicht umfasst sind hingegen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.

Landesarbeitsgericht Koeln, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 Ta 361/05
Leitsatz:

1. Für die Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis und ihrer Verwertung im Prozess gilt die Richtlinie des BAG. Danach ist diese zulässig, "wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist".

2. Genannte Richtlinie kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter die Bilder angefertigt hat (im vorliegenden Fall die Airline und nicht der Arbeitgeber des gekündigten Arbeitnehmers).

3. In derartigen Fällen hat eine Güterabwägung zu erfolgen.

4. Die Aufnahmen sind dann gerichtlich verwertbar, wenn die Überwachung und Aufzeichnung nur an einem Tag erfolgt, im räumlichen Bereich der Airline (hier im Flugzeug) passiert und dem berechtigten Interesse der Fluggesellschaft dient, Diebstähle aus dem Gepäck ihrer Fluggäste aufzuklären und in der Zukunft zu verhindern.