Urteile neu online gestellt

Landgericht Koeln, Urteil v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06
Leitsatz:

1. Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
2. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat.

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03
Leitsatz:

1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 23 U 132/07
Leitsatz:

Eine einstweilige Verfügung, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, ist grundsätzlich unzulässig, da sie die Hauptsache vorwegnimmt. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.10.2007 - Az.: 2/18 O 26/07
Leitsatz:

Durch die Nutzung eine Call-by-Call-Services erklärt der Verbraucher nicht seine konludente Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 23.02.2007 - Az.: 1 BvR 2368/06
Leitsatz:

1. Auch eine geplante Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Plätzen kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Bürgern verletzen.
2. Die offene Überwachung mittels Kameras kann das Verhalten von Betroffenen lenken.
3. Eine Einwilligung potenziell betroffener Bürger folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass mit Schildern auf die Überwachung hingewiesen wird.
4. Gleichwohl kann eine Videoüberwachung zulässig sein. Erforderlich dafür ist aber eine Rechtsgrundlage. In Bayern, dass über keine spezielle Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung verfügt, kann nicht auf die Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz zurückgegriffen werden.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.02.2006 - Az.: I-10 U 116/05
Leitsatz:

1. Auch die Installation einer Videoattrappe kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.
2. Ist der Mieter Rechtsanwalt und betreibt in den Räumlichkeiten seine Kanzlei, so kann ihm insbesondere in Bezug auf Strafrechtsmandate die Installation nicht zugemutet werden.
3. Erfolgt ohne Einwilligung des Rechtsanwalts die Installation der Attrappe, kann darin ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegen.
4. Die Kündigung ist aber dann unzulässig, wenn der Einwand der Videoüberwachung nur vorgeschoben ist. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt den zeitlich befristeten Mietvertrag nur deshalb kündigt, weil er sich einer anderen Sozietät anschließen will.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 05.01.2007 - Az.: I-3 Wx 199/06
Leitsatz:

1. Das Recht am eigenen Bild als besonderer Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt auch vor Videoaufzeichnungen.
2. Wird eine Videokamera in einer Wohnungseigentümeranlage durch einen Miteigentümer installiert, so ist § 14 Nr. 1 WEG zu beachten. Demnach darf der jeweilige Eigentümer von seinem Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch machen, "dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erweckt".
3. Für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung kann auf die Maßgaben von § 6b BDSG zurückgegriffen werden.
4. Erfolgt die Überwachung eines Kfz-Stellplatzes zur Verhinderung von Beschädigungen von einem Balkon aus und wird dabei der Stellplatz des Nachbarn mit erfasst, liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Nachbar kann demnach die Demontage der Kamera verlangen.

Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
Leitsatz:

1. Der Käufer von E-Mail-Adressen darf sich nicht darauf verlassen, dass sein Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die Empfänger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden seien.
2. Fehlt es an der Einwilligung des Empfängers, kann der Käufer für den Versand auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
3. Die Wiederholungsgefahr weiterer Zusendungen von Werbe-E-Mails kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 08.01.2007 - Az.: 32 C 1115/06-22
Leitsatz:

1. Anrufe zu Marktforschungszwecken sind auch ohne vorherige Einwilligung des jeweiligen Telefonanschlussinhabers zulässig. Nur so könne eine repräsentative Forschung gewährleistet werden.
2. Der Aufbau einer Sperrdatei für Rufnummern, deren Inhaber einer Telefonwerbung widersprochen haben, ist unbedenklich. Schließlich dient die Datei dem Interesse angeschlossener Marktforschungsunternehmen, keine Personen anzurufen, die derartige Anrufe nicht wünschen.