Urteile neu online gestellt

Landgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07
Leitsatz:

1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07
Leitsatz:

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt die Rechtsanwälte weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07
Leitsatz:

1. Für anwaltliche Schriftsätze gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften. Ein Anwaltsschriftsatz ist somit dann geschützt, wenn er eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist.
2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 19.06.2007 - Az.: 16 U 2/07
Leitsatz:

1. Es ist rechtlich zulässig, dass Strafverfolgungsbehörden als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten öffentliche Medien - wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet - nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2. Es ist aber geboten, dass Mitteilungen von Hinweisgebern nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass auch unzutreffende und unsachliche Hinweise gegeben werden und diese Hinweise unabhängig von ihrer Richtigkeit zu einer öffentlichen Verdächtigung von Personen führen können.
3. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Tathinweise als Diskussionsbeitrag in einem Internet-Forum für andere Nutzer zur Verfügung zu stellen. Darüber ist es zur Aufklärung der Tat auch nicht geboten, ein öffentliches Diskussionsforum zum Meinungsaustausch über die Straftat zu eröffnen. Die strafrechtliche Bewertung eines ermittelten Sachverhaltes ist ausschließlich Sache der Strafverfolgungsorgane und der Gerichte. Die öffentliche Meinung - noch dazu über eine unaufgeklärte Straftat - ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich und trägt zur Aufklärung nichts bei.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07
Leitsatz:

1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden.
3. Einem Online-Archiv kommt eine größere Breitenwirkung zu als einem herkömmlichen Zeitschriftenarchiv: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in eine Internet-Suchmaschine ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die archivierten Artikel.

Landgericht Darmstadt, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 10 O 562/03
Leitsatz:

1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.
2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen und zur Abwehr von Gefahren (z.B. DDoS-Attacken, Phishing-Attacken) notwendig sind. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.
3. Die Speicherung von Anfangs- und Endzeitpunkten der Internetverbindungen ist jedoch nicht von § 100 Abs.1 TKG gedeckt, da kein sachlicher Grund für eine Speicherung vorliegt.
4. Die Speicherung des Traffic-Volumens ist lediglich für 1 Tag erlaubt, da innerhalb dieses Zeitraumes die Daten ausgewertet und etwaige entgeltpflichtige Sonderleistungen erfasst und abgerechnet werden können. Eine längere Speicherung ist jedoch dann erlaubt, wenn volumenbasiert abgerechnet wird.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.11.2005 - Az.: 15 W 60/05
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 05.07.2007 - Az.: 9 C 177/07
Leitsatz:

1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.
2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen notwendig sind.
3. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig.
4. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 11 U 72/06
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird

Landgericht Berlin, Urteil v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.
2. IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht.