Urteile neu online gestellt
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 04.02.2015 - Az.: 4 S 165/14
- Leitsatz:
1. Eine Autoreply-E-Mail mit Werbung im Footer verletzt den Empfänger nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn es fehlt hierfür an der notwendigen Erheblichkeits des Eingriffs.
2. Eine Autoreply-E-Mail ist nicht vergleichbar mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandt Spam-Mail. - Amtsgericht Friedberg, Urteil v. 06.08.2014 - Az.: 2 C 1141/13 (11)
- Leitsatz:
Die nicht gewollte Online-Veröffentlichung von Fotos eines Demo-Teilnehmers durch einen Dritten begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, da der Betroffene mit seiner Teilnahme an der Demonstration sich selbst in die Öffentlichkeit begeben hat und daher weniger schutzbedürftig sei.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 03.02.2014 - Az.: 10 AZB 77/13
- Leitsatz:
Zum Rechtsweg beim Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.01.2015 - Az.: VI ZR 137/14
- Leitsatz:
Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 9/14
- Leitsatz:
Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet).
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" an Verbraucher verteilt, damit diese den Hinweis an ihre Briefkästen anbringen, behindert zielgerichtet Mitbewerber und begeht dadurch einen Wettbewerbsverstoß
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.01.2015 - Az.: VI ZB 29/14
- Leitsatz:
Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E- Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil v. 08.08.2012 - Az.: 27 C 45/12
- Leitsatz:
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG umfasst auch die Herkunft der Daten beziehen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
- Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 24.11.2014 - Az.: 411 C 250/14
- Leitsatz:
Ist der Beklagte in einem P2P-Urheberrechtsfall nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
- Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 23.12.2014 - Az.: 13 U 66/14
- Leitsatz:
Gibt eine Haftpflichtversicherung die personenbezogenen Daten ihres Versicherungsnehmers im Rahmen der Abwicklung eines Unfallereignissen an ein drittes Unternehmen weiter, um ein eingereichtes Schadensgutachten zu überprüfen, fehlt es für einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn die Weitergabe erfolgte lediglich zur Abwicklung eines Unfallereignisses und stellt damit ein einmaliges Ereignis dar.

