Urteile neu online gestellt
- Landgericht Frankenthal, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 6 O 55/15
- Leitsatz:
1. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
2. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei in einem P2P-Netzwerk ist "Datenmüll" und verletzt somit keinerlei Urheberrechte. - Amtsgericht Rostock, Urteil v. 07.08.2015 - Az.: 48 C 11/15
- Leitsatz:
Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.08.2015 - Az.: StB 7/15
- Leitsatz:
1. Die Anordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleiters, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb dieses Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufrufen, ist rechtswidrig.
2. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt allein den Ermittlungsbehörden. Das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern bestehende Verbot, Gespräche mitzuhören steht nicht in Relation zum Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12
- Leitsatz:
1. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere, ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
2. Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.07.2015 - Az.: III ZR 329/14
- Leitsatz:
a) Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklen-burg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Da-tenschutzinteresse des Schädigers.
b) Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB aus. - Landgericht Detmold, Urteil v. 08.07.2015 - Az.: 10 S 52/15
- Leitsatz:
Der Betrieb von Videokameras, die nicht nur das eigene Gelände filmen, sondern auch das des Nachbarn, greifen in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Nachbarn ein.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 16.07.2015 - Az.: C-580/13
- Leitsatz:
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss v. 18.06.2015 - Az.: 6 B 1637/15 SN
- Leitsatz:
1. Um eine Videoüberwachung i.S.d. § 6b Abs. 1 BDSG, bei der personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben werden, handelt es sich auch dann, wenn die Erfassung von Personen eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten und sogar unerwünscht ist.
2. Zeichnen Webcams zum Zwecke der Werbung und Information potentieller Urlaubsgäste im Umfeld von Ferienwohnungen öffentlich zugängliche Bereiche auf, sind sich dort aufhaltende Personen zumindest bestimmbar und wird gleichzeitig das Abrufen der Aufzeichnungen über das Internet (per Livestream) ermöglicht, ist dies nicht nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig. - Amtsgericht Köln, Urteil v. 04.02.2015 - Az.: 134 C 174/14
- Leitsatz:
Es besteht kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gegenüber einem Rechtsanwalt, wenn dieser die betreffenden Informationen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangt hat.
- Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss v. 13.02.2015 - Az.: W 7 E 15.81
- Leitsatz:
Die Presse hat einen Auskunftsanspruch gegen die zuständige Behörde, den Namen des Veranstalters einer Demonstration (hier: Pegida"- bzw. "Wügida"-Demonstration) genannt zu bekommen.

