Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 29.01.2016 - Az.: 1 K 1122/14
- Leitsatz:
Rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Apotheke
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.10.2010 - Az.: II ZR 219/09
- Leitsatz:
Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name und Anschrift der übrigen Mitglieder
- Landgericht Landshut, Beschluss v. 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15
- Leitsatz:
Verwertung von Dashcam-Aufnahmen bei Schadensersatz-Prozess erlaubt
- Landgericht Memmingen, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: 22 O 1983/13
- Leitsatz:
Dashcams in PKW ist unzulässig
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 14.12.2015 - Az.: 12 U 16/13
- Leitsatz:
Umfang der Datenspeicherung bei DSL-Anschluss
- Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 22.12.2015 - Az.: 4 K 867/15.NW
- Leitsatz:
Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Würrtemberg (LDI) ist im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Es kommt daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, innerhalb welcher Frist der LDI einen Petenten zu bescheiden hat
- Amtsgericht Mettmann, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf einer Webseite ist grundsätzlich erlaubt.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.08.2015 - Az.: 3 StR 162/15
- Leitsatz:
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14
- Leitsatz:
1. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.
2. Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: I ZR 157/13
- Leitsatz:
Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern

