Urteile neu online gestellt

Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 14.09.2017 - Az.: 2 A 216/16
Leitsatz:

Auch Kameras zur Wildbeobachtung unterfallen dem BDSG

Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14
Leitsatz:

Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center

Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 29.08.2017 - Az.: 425 C 3489/17
Leitsatz:

1. Eine Elektronische Mitteilung reicht für Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG aus.
2. Um keine personenbezogenen Daten handelt es sich im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei
- Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten
- die vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten
3. Der Anspruch auf § 34 BDSG bezieht sich lediglich auf Mitteilung von Informationen, ein Anspruch auf körperliche Herausgabe von oder Einsicht in Akten besteht nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.06.2017 - Az.: 2 AZR 597/16
Leitsatz:

Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.

Amtsgericht München, Urteil v. 08.08.2017 - Az.: 172 C 1891/17
Leitsatz:

Geschäftsgeheimnisse beschränken datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
Leitsatz:

Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO

Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.07.2017 - Az.: IV ZR 121/15
Leitsatz:

1. § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 2017, IV ZR 289/14, r+s 2017, 232).
2. Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2009, IV ZR 140/08, r+s 2010, 55).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2017 - Az.: VI ZR 135/13
Leitsatz:

1. Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).
2. § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 24.04.2017 - Az.: 13 E 5912/16
Leitsatz:

Facebook darf WhatsApp-Daten bis auf weiteres nicht verwenden

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.03.2017 - Az.: C-536/15
Leitsatz:

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ?diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
2. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.