Urteile nach Gerichten

Landgericht Bochum, Urteil v. 07.08.2018 - Az.: I-12 O 85/18
Leitsatz:

DSGVO-Verstöße sind keine Wettbewerbsverletzungen

Amtsgericht Bochum, Beschluss v. 11.03.2019 - Az.: 65 C 485/18
Leitsatz:

Weitergabe von Daten durch Betreuer auch ohne Einwilligung des Betreuten

Landgericht Bonn, Beschluss v. 29.05.2018 - Az.: 10 O 171/18
Leitsatz:

Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern

Landgericht Bonn, Urteil v. 11.11.2020 - Az.: 29 OWi 1/20
Leitsatz:

900.000,- EUR Bußgeld gegen 1 & 1 Telecom wegen DSGVO-Verstoß

Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06
Landgericht Bonn, Urteil v. 03.07.2007 - Az.: 11 O 142/05
Landgericht Bonn, Urteil v. 28.03.2019 - Az.: 18 O 143/18
Leitsatz:

Bewertungs-Plattform Jameda muss Ärzte-Daten aufgrund von DSGVO löschen

Landgericht Bonn, Urteil v. 07.01.2015 - Az.: 5 S 47/14
Leitsatz:

Das Anfertigen von Fotos, auf denen unangeleinte Hunde mit ihrem Herrchen zu sehen sind und die Ordnungswidrigkeiten (hier: freies Laufenlassen des Hunden in einem Naturschutzgebiete) beinhalten, darf nicht durch Privatpersonen erfolgen.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 05.07.2007 - Az.: 9 C 177/07
Leitsatz:

1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.
2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen notwendig sind.
3. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig.
4. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" an Verbraucher verteilt, damit diese den Hinweis an ihre Briefkästen anbringen, behindert zielgerichtet Mitbewerber und begeht dadurch einen Wettbewerbsverstoß