Urteile nach Gerichten
- Oberverwaltungsgericht Mannheim, Beschluss v. 23.07.2010 - Az.: 1 S 501/10
- Leitsatz:
1. Eine im Internet veröffentlichte Gerichtsentscheidung muss anonymisiert werden, so dass die prozessierende Partei nicht bestimmbar ist. Grundsätzlich reicht es aus, dass die Namen der Parteien und die Vertretungsberechtigten vollständig gelöscht werden.
2. Geht es um besonders sensible Daten, wie beispielsweise die Angaben aus ärztlichen Untersuchungsbefunden, so müssen diese aufgrund der Möglichkeit der Bestimmbarkeit des Betroffenen auch anonymisiert werden. - Amtsgericht Mannheim, Urteil v. 21.09.2011 - Az.: 10 C 102/11
- Leitsatz:
Abtretung von Arzthonoraren nur bei wirksamer Einwilligung
- Landgericht Marburg, Beschluss v. 22.11.2007 - Az.: 4 Qs 54/07
- Leitsatz:
Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG und kann eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von EDV-Geräten rechtfertigen.
- Landgericht Marburg, Urteil v. 24.11.2006 - Az.: 8 Ns 2 Js 17479/04
- Amtsgericht Marburg, Urteil v. 01.06.2006 - Az.: 2 Js 17479/04-51 Ls
- Leitsatz:
Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG.
- Landgericht Memmingen, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: 22 O 1983/13
- Leitsatz:
Dashcams in PKW ist unzulässig
- Amtsgericht Mettmann, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf einer Webseite ist grundsätzlich erlaubt.
- Landgericht Mosbach, Beschluss v. 27.01.2020 - Az.: 5 T 4/20
- Leitsatz:
DSGVO-Auskunft: Herkunft der Daten
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07
- Leitsatz:
1. Für anwaltliche Schriftsätze gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften. Ein Anwaltsschriftsatz ist somit dann geschützt, wenn er eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist.
2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht. - Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 161 C 29330/06
- Leitsatz:
1. Erhält der Inhaber eines E-Mail-Accounts unaufgefordert eine E-Mail und hat dessen Versender das Double-Opt-In-Verfahren benutzt, stellt die Bestätigungs-E-Mail kein Spam dar.
2. Da das Versenden erwünschter E-Mails und Newsletter weiterhin möglich sein muss, stellt das Double-Opt-In-Verfahren einen geeigneten Mechanismus zur Verhinderung der missbräuchlichen Eintragung in E-Mai-Verteiler dar.

