Urteile nach Gerichten
- Landesarbeitsgericht Köln, Köln v. 14.09.2020 - Az.: 2 Sa 358/20
- Leitsatz:
300,- EUR DSGVO-Schadensersatz
- Amtsgericht Köln, Urteil v. 04.02.2015 - Az.: 134 C 174/14
- Leitsatz:
Es besteht kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gegenüber einem Rechtsanwalt, wenn dieser die betreffenden Informationen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangt hat.
- Amtsgericht Köln, Urteil v. 11.11.2015 - Az.: 526 Ds 490/14
- Leitsatz:
Bilder aus einer Videokamera im Strafverfahren verwertbar
- Landgericht Landshut, Beschluss v. 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15
- Leitsatz:
Verwertung von Dashcam-Aufnahmen bei Schadensersatz-Prozess erlaubt
- Landgericht Landshut, Urteil v. 05.11.2020 - Az.: 51 O 513/20
- Leitsatz:
Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei unbedeutenden Rechtsverletzungen
- Amtsgerichte Lehrte, Beschluss v. 03.02.2021 - Az.: 9 C 139/20
- Leitsatz:
Negative DSGVO-Auskunftspflicht
- Landgericht Leipzig, Urteil v. 19.06.2008 - Az.: 8 O 1796/08
- Leitsatz:
Das heimliche Filmen im Kaufhaus und die Verwendung dieser Bildaufnahmen für Sendungen eines deutschen TV-Senders sind rechtswidrig, wenn dem öffentlichen Informationsinteresse auch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
- Amtsgericht Leipzig, Urteil v. 18.07.2014 - Az.: 107 C 2154/14
- Leitsatz:
Eine datenschutzrechtliche Auskunft nach § 34 BDSG ist auch dann vollständig gegeben, wenn nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, dass keine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat, sich dies aber aus den näheren Umständen konkludent ergibt.
- Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
- Leitsatz:
1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).
2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.
3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet. - Verwaltungsgericht Lueneburg, Urteil v. 05.07.2007 - Az.: 1 A 132/05

