Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 30.05.2007 - Az.: 1 U 1235/06
Landgericht Koblenz, Urteil v. 17.04.2008 - Az.: 1 O 484/07
Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Web in Form eines Schuldnerverzeichnisses ist unzulässig und begründet einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch.2. Die Nennung von Name, Geburtstag, Anschrift, E-Mail-Adresse und der Firma, mit der angeblich ein Vertrag geschlossen und die Rechnung angeblich nicht bezahlt wurde, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.3. Allein durch die Wahl des Domainnamens und den dortigen Eintrag von Personen werden diese "pauschal als schwarze Scharfe im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen".4. Die rechtswidrige Veröffentlichung im genannten Umfang rechtfertigt einen Streitwert von 10.000 Euro.

Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 02.01.2015 - Az.: 153 C 3184/14
Leitsatz:

1. Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren.
2. Die eingesetzte Ermittlungssoftware "Observer" der Fa. Guardaley Ltd. ist nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig festzustellen. Es wird insofern auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2012 - Az.: 6 W 242/11), des LG Berlin (Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 16 O 55/11) und des AG Frankenthal (Urt. v. 23.06.2014 - Az.: 3b C 145/14) verwiesen.
3. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Amtsgericht Koblenz, Hinweisbeschluss v. 24.11.2014 - Az.: 411 C 250/14
Leitsatz:

Ist der Beklagte in einem P2P-Urheberrechtsfall nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 29.06.2005 - Az.: 11 L 765/05
Leitsatz:

Die RegTP ist befugt bei zivil- oder wettbewerbswidrigen Verstößen (hier: Fax-Spamming für 0900-Rufnummern) tätig zu werden und entsprechende Maßnahmen im Bereich der Rufnummernverwaltung anzudrohen bzw. vorzunehmen.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.11.2005 - Az.: 15 W 60/05
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)

Landgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07
Leitsatz:

1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.

Landgericht Koeln, Urteil v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06
Leitsatz:

1. Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
2. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat.

Landgericht Koeln, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: 28 O 116/09
Leitsatz:

Ein Schuldner hat gegen den Betreiber einer Online-Datenbank, in der titulierte Forderungen zum Kauf angeboten werden, lediglich dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Forderung einen Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner individualisierbar ist.