Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 10.01.2005 - Az.: 1 Ws 152/04
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2006 - Az.: 6 U 35/06
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 09.02.2021 - Az.: 4 O 67/20
- Leitsatz:
Kein DSVGO-Schadensersatz bei bloßen Bagatellschäden
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss v. 19.05.2009 - Az.: 6 A 2672/08
- Leitsatz:
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses gilt für private E-Mails am Arbeitsplatz nur solange der Übertragungsvorgang der E-Mal andauert. Sobald die E-Mail vom Server abgerufen und auf dem lokalen Rechner gespeichert wird, unterfällt sie nicht mehr dem Grundrecht des Art. 10 GG.
- Landgericht Kassel, Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07). - Landgericht Kassel, Urteil v. 30.05.2008 - Az.: 12 O 4202/07
- Leitsatz:
1. Wer gegenüber einer Arztpraxis den Eindruck erweckt, einen jedermann zustehenden Anspruch auf Einsichtnahme in das öffentliche Verfahrensverzeichnis geltend zu machen, tatsächlich aber im weiteren Verlauf des Schreibens für seine Dienste als externer Datenschutzbeauftragter wirbt, handelt wettbewerbswidrig.
2. Ebenso handelt, wer in einem Werbeschreiben dem Adressaten wahrheitswidrig suggeriert, dieser sei zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, und auf erhebliche Bußgelder in den entsprechenden Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften hinweist. - Amtsgericht Kassel, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 413 C 1751/07
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerdeinstanz durch das LG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 Z 75/07) bestätigt. - Amtsgericht Kassel, Urteil v. 12.06.2017 - Az.: 432 C 3602/14
- Leitsatz:
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 10.09.2007 - Az.: 2 A 10413/07.OVG

