Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 23.07.2020 - Az.: 10 B 3846/20
- Leitsatz:
Kein subjektiver Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 28.11.2013 - Az.: 10 A 5342/11
- Leitsatz:
Zur Frage, wann und unter welchen Umständen das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch private Unternehmen erlaubt ist.
- Landgericht Heidelberg, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 5 T 13/07
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil v. 08.08.2012 - Az.: 27 C 45/12
- Leitsatz:
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG umfasst auch die Herkunft der Daten beziehen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
- Oberlandesgericht Innsbruck, Urteil v. 13.02.2020 - Az.: 1 R 182/19 b
- Leitsatz:
1. Österreichische Post muss keinen Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung zahlen.
2. Bei einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss der Kläger den Schadensnachweis voll erbringen.
- Landgericht Itzehoe, Beschluss v. 02.06.2010 - Az.: 1 T 61/10
- Leitsatz:
Die Videoüberwachung des Zugangs zu einem Amtsgericht ist zulässig. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist dadurch nicht verletzt, da dieser nicht uneingeschränkt gilt. Aus Sicherheitsgründen kann es erforderlich sein, Maßnahmen wie eine Videoüberwachung zu ergreifen.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
- Leitsatz:
Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 27.10.2011 - Az.: 2 K 256/11
- Leitsatz:
Datenlöschung nach zwei Jahren nur nach Freispruch wegen erwiesener Unschuld
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.09.2007 - Az.: 7 K 851/04
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 19.05.2009 - Az.: 10 K 932/09
- Leitsatz:
Die Internet-Veröffentlichung der Höhe von erhaltenen EU-Agrarsubventionen und die dazugehörigen Daten der Empfänger ist rechtmäßig. Die Nennung der Agrarsubventionen beruht auf dem Recht der Europäischen Union, das die deutschen Behörden anzuwenden haben.

