Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12
Leitsatz:

1. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere, ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
2. Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 14 W 66/07
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14
Leitsatz:

1. Wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. Vielmehr handelt es sich bei den Informationen dann um eigene Inhalte.
2. Eine Person ist durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2011 - Az.: 7 U 134/10
Leitsatz:

Werden in einem Internet-Forum öffentlich zugängliche Daten gepostet (hier: der Familienname, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Geschäftsführers einer juristischen Person), so liegt darin weder eine Datenschutzverletzung noch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.08.2016 - Az.: 406 HKO 120/16
Leitsatz:

Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist ein Wettbewerbsverstoß

Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.09.2020 - Az.: 324 S 9/19
Leitsatz:

Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2008 - Az.: 619 Qs 1/08
Leitsatz:

1. Will die Staatsanwaltschaft zur Vermittlung eines wegen Drogenschmuggels Beschuldigten Einsicht in die elektronischen Postfächer bei einem Provider nehmen, stellen §§ 100a, 100b StPO die notwendige Rechtsgrundlage dar.2. Die Speicherung von E-Mails bei einem Provider ist vom Schutz des Fernmelde- beziehungsweise Telekommunikationsgeheimnisses gem. Art. 10 GG umfasst.

3. Aufgrund der Geltung vorgenannten Grundrechtes stellen die Vorschriften zur Beschlagnahme keine taugliche Rechtsgrundlage dar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2015 - Az.: 324 O 90/15
Leitsatz:

Verbreitung von E-Mails ist Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
Leitsatz:

1. Versichert der E-Mail-Account-Inhaber mittels einer eidesstattlichen Versicherung, das er sich nicht in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass seine Adresse ohne sein Zutun in die entsprechende Datenbank gelangt ist.2. Für die Verneinung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht es nicht aus, wenn der Werbe-Versender die Mail-Adresse gelöscht hat.

3. Ist es bereits zu einer einmaligen unrechtmäßigen Zusendung von Werbung gekommen und gibt der Versender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, liegt die Gefahr nahe, dass der Account-Inhaber auch in Zukunft weitere nicht bestellte Reklame erhält.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14
Leitsatz:

1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen.