Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: VII ZR 315/13
- Leitsatz:
Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.07.2018 - Az.: AnwZ (Brfg) 49/17
- Leitsatz:
1. Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
2. In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird.
3. § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.05.2018 - Az.: VI ZR 233/17
- Leitsatz:
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.06.2021 - Az.: VI ZR 576/19
- Leitsatz:
Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.02.2016 - Az.: II ZR 48/15
- Leitsatz:
Gesellschaftsrechtlicher Anspruch der Treugeber auf Auskunft über Namen und Anschriften weiterer Treugeber
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: I ZR 157/13
- Leitsatz:
Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.07.2014 - Az.: VI ZR 345/13
- Leitsatz:
a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätz-lich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeits-rechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.07.2018 - Az.: VI ZR 225/17
- Leitsatz:
1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.
3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.11.2010 - Az.: 4 StR 404/10
- Leitsatz:
Beruht eine Beweiswürdigung auf der Auswertung von Verkehrsdaten, die aufgrund einer nichtigen Rechtsgrundlage übermittelt worden sind, so liegt kein Verfahrensverstoß vor. Die erhobenen Erkenntnisse dürfen verwertet werden, wenn diese von dem Bundesverfassungsgericht gerichtlich angeordnet worden sind und die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.08.2015 - Az.: 3 StR 162/15
- Leitsatz:
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.