Urteile chronologisch
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 27.07.2005 - Az.: 1 BvR 668/04
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
- Leitsatz:
1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt.
Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen
Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 29.06.2005 - Az.: 2 BvR 866/05
- Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 29.06.2005 - Az.: 11 L 765/05
- Leitsatz:
Die RegTP ist befugt bei zivil- oder wettbewerbswidrigen Verstößen (hier: Fax-Spamming für 0900-Rufnummern) tätig zu werden und entsprechende Maßnahmen im Bereich der Rufnummernverwaltung anzudrohen bzw. vorzunehmen.
- Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 1 U 143/04
- Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05
- Leitsatz:
1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.
2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt. - Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 12.04.2005 - Az.: 2 BvR 581/01
- Bundesverfassungsgericht_1 , Beschluss v. 12.04.2005 - Az.: 2 BvR 1027/02
- Leitsatz:
1. Die Durchsuchung von Räumen mit anschließender Beschlagnahme von Datenträgern berührt den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG, da zur Entfaltung der Persönlichkeit jedes menschliches Verhalten gehört.
2. Die Beschlagnahme von Datenträgern berührt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
3. Um in vorgenannte Grundrechte eingreifen zu dürfen, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Diese stellen die §§ 94 ff StPO dar, wenn dies zur Beweissicherung im Strafverfahren erforderlich ist.
4. Bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
5. Eine Sicherstellung und Beschlagnahme entspricht dann nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn nur gegen einen Partner einer Steuerberatungsgesellschaft und Anwaltskanzlei wegen des Verdachtes einer Straftat ermittelt wird und der Datenbestand der gesamten Gesellschaft und Kanzlei, also auch der nicht verdächtigten Anwälte und Steuerberater, beschlagnahmt wird. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.03.2005 - Az.: 1 BvR 2357/04

