Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.02.2006 - Az.: I-10 U 116/05
Leitsatz:

1. Auch die Installation einer Videoattrappe kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.
2. Ist der Mieter Rechtsanwalt und betreibt in den Räumlichkeiten seine Kanzlei, so kann ihm insbesondere in Bezug auf Strafrechtsmandate die Installation nicht zugemutet werden.
3. Erfolgt ohne Einwilligung des Rechtsanwalts die Installation der Attrappe, kann darin ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegen.
4. Die Kündigung ist aber dann unzulässig, wenn der Einwand der Videoüberwachung nur vorgeschoben ist. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt den zeitlich befristeten Mietvertrag nur deshalb kündigt, weil er sich einer anderen Sozietät anschließen will.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.02.2006 - Az.: I ZR 73/02
Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 25.01.2006 - Az.: 7 Ca 3342/05
Leitsatz:

1. Die Installation einer Videokamera im Kassenbereich eines Getränkemarktes ist eine Überwachung eines öffentlich zugänglichen Raums iSv § 6 b BDSG dar. Schließlich werden an einem solchen Ort auch Kunden gefilmt, so dass der Ort für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich ist.

2. Liegt der Verdacht vor, dass ein Mitarbeiter Getränkebons zu seinen Gunsten manipuliert habe und wird die Kündigung auf die Auswertung der heimlich angebrachten Videoüberwachung gestützt, tritt im Kündigungsschutzprozess ein Beweisverwertungsverbot ein.

3. Das Beweisverwertungsverbot tritt deshalb ein, da ansonsten der Arbeitgeber bei Verstößen gegen § 6 b BDSG mit keinen nennenswerten Konsequenzen zu rechnen hätte.

4. Auch die Zeugenvernehmung jener Person, die die Videobänder ausgewertet hat, kommt nicht in Betracht.

Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05
Landesarbeitsgericht Koeln, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 Ta 361/05
Leitsatz:

1. Für die Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis und ihrer Verwertung im Prozess gilt die Richtlinie des BAG. Danach ist diese zulässig, "wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist".

2. Genannte Richtlinie kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter die Bilder angefertigt hat (im vorliegenden Fall die Airline und nicht der Arbeitgeber des gekündigten Arbeitnehmers).

3. In derartigen Fällen hat eine Güterabwägung zu erfolgen.

4. Die Aufnahmen sind dann gerichtlich verwertbar, wenn die Überwachung und Aufzeichnung nur an einem Tag erfolgt, im räumlichen Bereich der Airline (hier im Flugzeug) passiert und dem berechtigten Interesse der Fluggesellschaft dient, Diebstähle aus dem Gepäck ihrer Fluggäste aufzuklären und in der Zukunft zu verhindern.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 24.11.2005 - Az.: 1 U 49/05
Leitsatz:

1. Besteht keine Geschäftsbeziehung und liegt keine Einwilligung vor, so sind auch Telefaxe unzulässig, die der Marktforschung dienen (hier Telefax an einen niedergelassenen Arzt mit der Bitte um Teilnahme an einer Umfrage für ein Pharmaunternehmen).

2. Das Verbot verstößt nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit.

3. Auch bei Marktforschungs-Telefaxen handelt es sich um Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil sie auch der Förderung dem Produktabsatz des Unternehmens dienen, in dessen Auftrag die Marktforschung durchgeführt wird.4. An der Unzulässigkeit ändert sich auch nichts dadurch, wenn dem Anschlussinhaber für die Teilnahme ein Entgelt in Aussicht gestellt wird.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.11.2005 - Az.: 15 W 60/05
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.

Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Urteil v. 27.10.2005 - Az.: 918 C 413/05
Leitsatz:

1. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung gegenüber Verbrauchern verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
2. Soweit der Betroffene keine Klageberechtigung nach dem UWG vorweisen kann, kommt ein Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.
3. Handelt es sich um Anrufe zu Zwecken der Meinungsforschung, liegt dann kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn der Angerufene vorher nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er derartige Anrufe nicht wünscht.

Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 25.10.2005 - Az.: 3 U 1048/05
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 30.09.2005 - Az.: 10 U 33/05