Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof , Urteil v. 01.06.2006 - Az.: I ZR 167/03
Amtsgericht Marburg, Urteil v. 01.06.2006 - Az.: 2 Js 17479/04-51 Ls
Leitsatz:

Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 01.06.2006 - Az.: 2b C 509/06
Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 30.05.2006 - Az.: C-317/04
Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.05.2006 - Az.: 1 StR 37/06
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04
Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.04.2006 - Az.: I ZR 126/03
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
Leitsatz:

1. Der Käufer von E-Mail-Adressen darf sich nicht darauf verlassen, dass sein Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die Empfänger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden seien.
2. Fehlt es an der Einwilligung des Empfängers, kann der Käufer für den Versand auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
3. Die Wiederholungsgefahr weiterer Zusendungen von Werbe-E-Mails kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.03.2006 - Az.: 1 StR 316/05
Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
Leitsatz:

1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).

2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.

3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet.