Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 05.01.2007 - Az.: I-3 Wx 199/06
- Leitsatz:
1. Das Recht am eigenen Bild als besonderer Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt auch vor Videoaufzeichnungen.
2. Wird eine Videokamera in einer Wohnungseigentümeranlage durch einen Miteigentümer installiert, so ist § 14 Nr. 1 WEG zu beachten. Demnach darf der jeweilige Eigentümer von seinem Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch machen, "dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erweckt".
3. Für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung kann auf die Maßgaben von § 6b BDSG zurückgegriffen werden.
4. Erfolgt die Überwachung eines Kfz-Stellplatzes zur Verhinderung von Beschädigungen von einem Balkon aus und wird dabei der Stellplatz des Nachbarn mit erfasst, liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Nachbar kann demnach die Demontage der Kamera verlangen. - Landgericht Berlin, Urteil v. 15.12.2006 - Az.: 15 O 389/06
- Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 161 C 29330/06
- Leitsatz:
1. Erhält der Inhaber eines E-Mail-Accounts unaufgefordert eine E-Mail und hat dessen Versender das Double-Opt-In-Verfahren benutzt, stellt die Bestätigungs-E-Mail kein Spam dar.
2. Da das Versenden erwünschter E-Mails und Newsletter weiterhin möglich sein muss, stellt das Double-Opt-In-Verfahren einen geeigneten Mechanismus zur Verhinderung der missbräuchlichen Eintragung in E-Mai-Verteiler dar. - Landgericht Marburg, Urteil v. 24.11.2006 - Az.: 8 Ns 2 Js 17479/04
- Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2006 - Az.: 6 U 35/06
- Amtsgericht Tiergarten, Urteil v. 05.10.2006 - Az.: (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05)
- Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 12.09.2006 - Az.: 9 AZR 271/06
- Leitsatz:
1. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine gesonderte Aufbewahrung besonders sensibler personbezogener Daten in ihrer Personalakte. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
2. Dazu gehört unter anderem die Information, dass der Mitarbeiter unter einer Alkoholsucht leidet und sich deshalb einer Entziehungskur unterzogen hat.
3. Für Personalakten gilt der Grundsatz, dass diese in abschließbaren Schränken aufzubewahren sind und der Zugang zu ihnen auf einen kleinen Kreis jener Personen zu beschränken ist, die mit dem Personalwesen betraut sind.
4. Hinsichtlich besonders sensibler personenbezogener Daten, wie genannte Alkoholsucht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass diese innerhalb der Personalakte in einem geschlossenen Umschlag verwahrt werden und der Zugriff auf den Personalleiter und seinen Stellvertreter beschränkt ist. - Landgericht Koeln, Urteil v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06
- Leitsatz:
1. Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
2. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.08.2006 - Az.: 4 U 78/06

