Urteile chronologisch

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 21.03.2007 - Az.: 3 Bs 396/05
Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05
Leitsatz:

1. Auch eine nicht dem Unternehmen angehörige Person kann als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden (so genannter externer Datenschutzbeauftragter).2. Wird ein Arbeitnehmer zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist seine Abbestellung aus wichtigem Grund nach den Vorgaben des § 626 BGB möglich.3. Übernimmt der Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter noch andere Aufgaben, so bedarf es für die Entbindung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter einer Teilkündigung.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 23.02.2007 - Az.: 1 BvR 2368/06
Leitsatz:

1. Auch eine geplante Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Plätzen kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Bürgern verletzen.
2. Die offene Überwachung mittels Kameras kann das Verhalten von Betroffenen lenken.
3. Eine Einwilligung potenziell betroffener Bürger folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass mit Schildern auf die Überwachung hingewiesen wird.
4. Gleichwohl kann eine Videoüberwachung zulässig sein. Erforderlich dafür ist aber eine Rechtsgrundlage. In Bayern, dass über keine spezielle Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung verfügt, kann nicht auf die Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz zurückgegriffen werden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 13.02.2007 - Az.: 1 BvR 421/05
Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: III ZR 148/06
Leitsatz:

Die Erlaubnisnorm § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gewährt einem Wohnungseigentümer gegenüber seinem Vermittler einen Auskunftsanspruch, mit welchen Mietern der Vermittler einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 6 K 1729/06.NW
Landgericht Berlin, Urteil v. 23.01.2007 - Az.: 15 O 346/06
Landgericht Berlin, Urteil v. 12.01.2007 - Az.: 15 O 431/06
Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 08.01.2007 - Az.: 32 C 1115/06-22
Leitsatz:

1. Anrufe zu Marktforschungszwecken sind auch ohne vorherige Einwilligung des jeweiligen Telefonanschlussinhabers zulässig. Nur so könne eine repräsentative Forschung gewährleistet werden.
2. Der Aufbau einer Sperrdatei für Rufnummern, deren Inhaber einer Telefonwerbung widersprochen haben, ist unbedenklich. Schließlich dient die Datei dem Interesse angeschlossener Marktforschungsunternehmen, keine Personen anzurufen, die derartige Anrufe nicht wünschen.