Urteile chronologisch

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 15.05.2007 - Az.: 17 O 490/06
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 11.05.2007 - Az.: 2 BvR 543/06
Leitsatz:

1. Die Regelung zur akustischen Wohnraumüberwachung in § 100c StPO vom 24.06.2005 ist verfassungsgemäß.2. Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) findet keine Anwendung auf Personen, die sich zufällig dort aufhalten. Sie sind aber durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

3. § 100c StPO erlaubt das Abhören und Aufzeichnen von Wohnraumgesprächen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. § 100c StPO verbietet das Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Werden dennoch solche Äußerungen aufgezeichnet, dürfen sie gerichtlich nicht verwertet werden.5. Nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen. Auch Gespräche, in denen über begangene Straftaten gesprochen wird, gehören nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.

6. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, genau zu definieren, was alles unter den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung fällt. Dafür spricht unter anderem die Tatsache, dass die Gerichte im konkreten Einzelfall in der Lage sind, festzulegen, ab wann eine Situation unter den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung fällt und wann nicht.

7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das § 100c Abs. 7 StPO der Staatsanwaltschaft ein Ermessen dahingehend einräumt, dass diese darüber entscheidet, ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt oder nicht.

Landgericht Kassel, Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07
Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07).

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 30.04.2007 - Az.: 2 BvR 2151/06
Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 11 Ga 60/07
Leitsatz:

1. Die Zusendung unaufgeforderter E-Mails durch eine Gewerkschaft stellt dann einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die Arbeitnehmer des Unternehmens den dienstlichen E-Mail-Account nicht privat nutzen dürfen.
2. In dem Verbot liegt auch kein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG. Informationen an die Beschäftigen über die Aktivitäten der Gewerkschaft können auch durch Hinweise auf der Seite des Betriebsrates im Intranet, durch das Aufhängen von Plakaten oder durch Flyer am Werkstor erfolgen.

Landgericht Heidelberg, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 5 T 13/07
Amtsgericht Wuppertal, Urteil v. 03.04.2007 - Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06
Amtsgericht Kassel, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 413 C 1751/07
Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerdeinstanz durch das LG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 Z 75/07) bestätigt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07
Leitsatz:

1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden.
3. Einem Online-Archiv kommt eine größere Breitenwirkung zu als einem herkömmlichen Zeitschriftenarchiv: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in eine Internet-Suchmaschine ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die archivierten Artikel.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 27.03.2007 - Az.: 15 O 209/07