Urteile chronologisch

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 1 BvR 2074/05
Leitsatz:

1. Die automatische Kennzeichenerfassung von Kraftfahrzeugen greift unzulässig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn die erhobenen Daten nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht werden.

2. Für den Grundrechtsschutz ist es unbeachtlich, wenn ein Datum öffentlich zugänglich ist, wie dies bei Autokennzeichen der Fall ist.3. Wird ein Fahrzeug mit seinem individuellen Kennzeichen an einem ganz bestimmten Ort erfasst, lässt dies einen Bezug zum Fahrzeughalt zu.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 1 BvR 256/08
Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03
Leitsatz:

1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 1 BvR 370/07
Landgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07
Leitsatz:

1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2008 - Az.: 619 Qs 1/08
Leitsatz:

1. Will die Staatsanwaltschaft zur Vermittlung eines wegen Drogenschmuggels Beschuldigten Einsicht in die elektronischen Postfächer bei einem Provider nehmen, stellen §§ 100a, 100b StPO die notwendige Rechtsgrundlage dar.2. Die Speicherung von E-Mails bei einem Provider ist vom Schutz des Fernmelde- beziehungsweise Telekommunikationsgeheimnisses gem. Art. 10 GG umfasst.

3. Aufgrund der Geltung vorgenannten Grundrechtes stellen die Vorschriften zur Beschlagnahme keine taugliche Rechtsgrundlage dar.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 23 U 132/07
Leitsatz:

Eine einstweilige Verfügung, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, ist grundsätzlich unzulässig, da sie die Hauptsache vorwegnimmt. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07
Leitsatz:

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt die Rechtsanwälte weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Amtsgericht Ploen, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 2 C 650/07
Leitsatz:

1. Die Meldung an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit AG) stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.2. Deshalb darf eine Meldung eines Unternehmens dann nicht erfolgen, wenn die Zahlungsverpflichtung bestritten wird.3. Gleiches gilt für eine Meldung an den "Fraud Prevention Pool".

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)