Urteile chronologisch

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 5 So 31/09
Leitsatz:

Der Auskunftsanspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz muss vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 16.12.2008 - Az.: C-73/07
Leitsatz:

Die Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Einrichtung eines kostenpflichtigen Kurzmiteilungsdienstes, durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder durch die kommerzielle Verarbeitung von einer CD-ROM kann in Einzellfall von der Pressefreiheit gedeckt sein, wenn allein journalistische Zwecke damit verfolgt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F
Leitsatz:

1. E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnis nur soweit der eigentliche Übertragungsvorgang der Kommunikation noch nicht abgeschlossen ist.
2. Mit den Vorgaben des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) ist davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen ist, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. In einem solchen Fall unterliegt die E-Mail dann nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 19.06.2008 - Az.: 8 O 1796/08
Leitsatz:

Das heimliche Filmen im Kaufhaus und die Verwendung dieser Bildaufnahmen für Sendungen eines deutschen TV-Senders sind rechtswidrig, wenn dem öffentlichen Informationsinteresse auch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 18.06.2008 - Az.: 23 U 105/07
Leitsatz:

1. Die Datenübermittlung an die SCHUFA ist zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt.
2. Ein Kreditunternehmen hat ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten, wenn der Betroffene pauschal jegliche Forderungen bestreitet und jahrelang die Zahlungen verweigert.

Landgericht Bielefeld, Urteil v. 12.06.2008 - Az.: 7 O 13/08
Leitsatz:

1. Ein Telekommunikationsunternehmen verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, wenn es unberechtigterweise personenbezogene Daten in Telefonbüchern oder in entsprechenden Internetseiten veröffentlicht.
2. Der Betroffene hat dann einen Unterlassungsanspruch und kann Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten weitergegeben worden sind.

Landgericht Kassel, Urteil v. 30.05.2008 - Az.: 12 O 4202/07
Leitsatz:

1. Wer gegenüber einer Arztpraxis den Eindruck erweckt, einen jedermann zustehenden Anspruch auf Einsichtnahme in das öffentliche Verfahrensverzeichnis geltend zu machen, tatsächlich aber im weiteren Verlauf des Schreibens für seine Dienste als externer Datenschutzbeauftragter wirbt, handelt wettbewerbswidrig.
2. Ebenso handelt, wer in einem Werbeschreiben dem Adressaten wahrheitswidrig suggeriert, dieser sei zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, und auf erhebliche Bußgelder in den entsprechenden Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften hinweist.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.05.2008 - Az.: 14d O 39/08
Leitsatz:

Eine rechtswidrige Datenübermittlung an die SCHUFA ist gegeben, wenn weder eine wirksame Einwilligung in die Meldung noch ein überwiegendes Interesse an der Übermittlung vorliegt. Bei einer unzulässigen Meldung an die SCHUFA hat der Betroffene einen Anspruch auf Widerruf.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 22.04.2008 - Az.: 4 C 134/08
Leitsatz:

1. Die Videoüberwachung der Kundenbereiche in Kaffeehaus-Filialen ist ausnahmsweise im Rahmen des Hausrechts zulässig, wenn ein konkreter und berechtigter Zweck damit befolgt wird und ausgeschlossen ist, dass schutzwürdige Rechte der Kunden verletzt werden.
2. Ein berechtigter Zweck kann die Vermeidung von Straftaten sein.

Landgericht Koblenz, Urteil v. 17.04.2008 - Az.: 1 O 484/07
Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Web in Form eines Schuldnerverzeichnisses ist unzulässig und begründet einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch.2. Die Nennung von Name, Geburtstag, Anschrift, E-Mail-Adresse und der Firma, mit der angeblich ein Vertrag geschlossen und die Rechnung angeblich nicht bezahlt wurde, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.3. Allein durch die Wahl des Domainnamens und den dortigen Eintrag von Personen werden diese "pauschal als schwarze Scharfe im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen".4. Die rechtswidrige Veröffentlichung im genannten Umfang rechtfertigt einen Streitwert von 10.000 Euro.