Urteile chronologisch
- Landgericht Itzehoe, Beschluss v. 02.06.2010 - Az.: 1 T 61/10
- Leitsatz:
Die Videoüberwachung des Zugangs zu einem Amtsgericht ist zulässig. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist dadurch nicht verletzt, da dieser nicht uneingeschränkt gilt. Aus Sicherheitsgründen kann es erforderlich sein, Maßnahmen wie eine Videoüberwachung zu ergreifen.
- Verwaltungsgericht Bremen, Urteil v. 30.03.2010 - Az.: 2 K 548/09
- Leitsatz:
Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber der Datenschutzbehörde, wenn er den Namen eines Arbeitnehmers erfahren möchte, der sich an die Behörde mit einer Mitteilung gewandt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse oder strafrechtliche relevante Inhalte weitergegeben hat.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 17.03.2010 - Az.: 28 O 612/09
- Leitsatz:
Titulierte Forderungen und die Daten der dazugehörigen Schuldner dürfen im Internet auf einer Handelsplattform für Vollstreckungstitel veröffentlicht werden. Dadurch werden weder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 09.03.2010 - Az.: C-518/07
- Leitsatz:
Die EU-Datenschutzrichtlinie gibt die "völlige Unabhängigkeit" der zuständigen Kontrollstellen in Bezug auf die Datenaufsicht der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vor. Deutschland verstößt gegen diese EU-Richtlinie, da die Überwachung personenbezogener Daten einer staatlichen Kontrolle unterliegt.
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 20.01.2010 - Az.: 6 K 1063/09
- Leitsatz:
In Deutschland herrscht der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit, so dass beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen dürfen. Eine durchgängige Videoüberwachung des Gerichtsgebäudes könnte Personen an der Teilnahme von Verhandlungen hindern, so dass die Video-Überwachung unzulässig ist. Zudem muss ein Bürger es nicht hinnehmen, dass er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefilmt wird, wenn er sein ausdrückliches Einverständnis hierzu nicht erteilt hat.
- Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 11.01.2010 - Az.: S 39 P 279/09 ER
- Leitsatz:
Ein Medizinischer Dienst der Krankenversicherung darf einen Transparenzbericht über Pflegeheime im Internet veröffentlichen, der nach einer Qualitätsprüfung angefertigt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Aussagen negativ sind, solange kein unzutreffendes und fehlerhaftes Bild über die Einrichtung gezeichnet wird.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.11.2009 - Az.: 13 B 1392/09
- Leitsatz:
Aufgrund der unklaren Rechtlage zur Vorratsdatenspeicherung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens vorzunehmen. Diese fällt regelmäßig zum Nachteil des allenfalls finanziell belasteten TK-Unternehmens aus.
- Amtsgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 17.07.2009 - Az.: 30 C 3173/08 - 47
- Leitsatz:
Installiert ein Mieter eine Videokamera, um den Haustüreingangsbereich zu überwachen, so kann dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Überwachten darstellen. Dabei müssen die Personen nicht tatsächlich gefilmt werden, denn dass die Beobachtung einer Mietpartei grundsätzlich möglich ist und eine Kamera überhaupt existiert, ist für die Rechtsverletzung ausreichend.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: 28 O 116/09
- Leitsatz:
Ein Schuldner hat gegen den Betreiber einer Online-Datenbank, in der titulierte Forderungen zum Kauf angeboten werden, lediglich dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Forderung einen Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner individualisierbar ist.
- Landesarbeitsgericht Chemnitz, Urteil v. 19.06.2009 - Az.: 2 Sa 567/08
- Leitsatz:
Das Amt des Datenschutzbeauftragten ist im Beamtenverhältnis von Dienstordnungsangestellten nicht Gegenstand des Angestelltenvertrages, sondern bloße Aufgabenzuweisung. Fusioniert eine Krankenkasse, für die ein Datenschutzbeauftragter bestellt war, mit einer anderen Krankenkasse, so geht das Amt des Datenschutzbeauftragten unter und dem betroffenen Dienstordnungsangestellten kann eine andere angemessene Aufgabe zugewiesen werden.

