Urteile chronologisch

Landgericht Berlin, Beschluss v. 14.03.2011 - Az.: 91 O 25/11
Leitsatz:

Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG (hier: Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir") ist in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Es handelt sich bei der Norm um keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG.

Landesarbeitsgericht Berlin_Brandenburg, Urteil v. 16.02.2011 - Az.: 4 Sa 2132/10
Leitsatz:

Der Arbeitgeber darf bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers die dienstlichen Mails einsehen und zur Bearbeitung von Kundenanfragen oder von geschäftlichen Belangen bearbeiten. Die rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses gelten in einem derartigen Fall nicht.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.01.2011 - Az.: 2a O 189/10
Leitsatz:

Die Speicherung und Nutzung von Daten im Zuchtbuch über Rassehunde ist zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Erforderlichkeit der Speicherung aus der Zuchtordnung des speichernden Zuchtvereins ergibt. Grund für eine Speicherung kann sein, dass die Nachzucht gesunder Hunde gewährleistet ist.

Landesarbeitsgericht Koeln, Urteil v. 18.11.2010 - Az.: 6 Sa 817/10
Leitsatz:

Das heimliche Überwachen von Mitarbeitern per Video stellt zwar einen Eingriff in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dies kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer schweren Verfehlung hat und diese nicht anders beweisen kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.11.2010 - Az.: 4 StR 404/10
Leitsatz:

Beruht eine Beweiswürdigung auf der Auswertung von Verkehrsdaten, die aufgrund einer nichtigen Rechtsgrundlage übermittelt worden sind, so liegt kein Verfahrensverstoß vor. Die erhobenen Erkenntnisse dürfen verwertet werden, wenn diese von dem Bundesverfassungsgericht gerichtlich angeordnet worden sind und die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.10.2010 - Az.: II ZR 219/09
Leitsatz:

Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name und Anschrift der übrigen Mitglieder

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.09.2010 - Az.: 10 AZR 588/09
Leitsatz:

1. Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragen für den Datenschutz bestellt, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben für dessen Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern.
2. Bei einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten bei den geschlossenen Krankenkassen. Das Amt geht nicht nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf die neu gebildete Krankenkasse über.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 20.08.2010 - Az.: 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07
Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einem Datenschutzbeauftragten Auskunft darüber zu erteilen, woher er Kenntnis über bestimmte Informationen und personenbezogene Daten erlangt hat. Auch wenn die datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich eine Auskunftspflicht vorsehen, entfällt diese Verpflichtung aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Oberverwaltungsgericht Mannheim, Beschluss v. 23.07.2010 - Az.: 1 S 501/10
Leitsatz:

1. Eine im Internet veröffentlichte Gerichtsentscheidung muss anonymisiert werden, so dass die prozessierende Partei nicht bestimmbar ist. Grundsätzlich reicht es aus, dass die Namen der Parteien und die Vertretungsberechtigten vollständig gelöscht werden.
2. Geht es um besonders sensible Daten, wie beispielsweise die Angaben aus ärztlichen Untersuchungsbefunden, so müssen diese aufgrund der Möglichkeit der Bestimmbarkeit des Betroffenen auch anonymisiert werden.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2010 - Az.: 4 Bf 276/07
Leitsatz:

Der Hauseingang eines Wohngebäudes auf der Hamburger Reeperbahn darf nicht mit Kameras videoüberwacht werden. Zwar dürfen öffentliche Plätze zur Bekämpfung von Kriminalität und Straftaten überwacht werden. Ein privater Hauseingang gehört nicht hierzu, so dass die Videoüberwachung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwohner verletzt.