Urteile chronologisch

Landgericht Essen, Urteil v. 10.07.2014 - Az.: 4 O 157/14
Leitsatz:

Eine unzulässige identifizierende Bildberichterstattung durch ein YouTube-Video kann auch dann vorliegen, wenn lediglich Körperteile einer Person (hier: Hand, Bein, Unterschenkel, Oberkörper) gezeigt werden

Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.07.2014 - Az.: III ZR 391/13
Leitsatz:

Ein Access-Provider kann ohne konkreten Anlass die IP-Adressen seiner Nutzer 7 Tage speichern. Es ist ausreichend, wenn dies für die Aufrechterhaltung des technischen System erforderlich ist, z.B. um DDoS-Attacken abzuwehren.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.07.2014 - Az.: VI ZR 345/13
Leitsatz:

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätz-lich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeits-rechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.07.2014 - Az.: VI ZR 345/13
Leitsatz:

1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nut- zungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14
Leitsatz:

1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12
Leitsatz:

Im Rahmen eines telefonischen Service-Calls (hier: regeläßige telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten) dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte (Telefon, E-Mail, SMS) nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht.

Amtsgericht München, Urteil v. 15.04.2014 - Az.: 182 C 21134/13
Leitsatz:

Zum GPS-Tracking von Mietwagen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 03.02.2014 - Az.: 10 AZB 77/13
Leitsatz:

Zum Rechtsweg beim Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.01.2014 - Az.: VI ZR 156/13
Leitsatz:

a) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.

b) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert- berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.

c) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 17.01.2014 - Az.: 6 U 167/13
Leitsatz:

Die Werbung einer Anwaltskanzlei verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig, wenn Namen von Anlegern einer Fondsgesellschaft zu eigenen Werbezwecken benutzt werden, die im Rahmen eines Auskunftsanspruchs eines Mandanten erlangt wurden.