Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 22.12.2015 - Az.: 4 K 867/15.NW
Leitsatz:

Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Würrtemberg (LDI) ist im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Es kommt daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, innerhalb welcher Frist der LDI einen Petenten zu bescheiden hat

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 14.12.2015 - Az.: 12 U 16/13
Leitsatz:

Umfang der Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

Landgericht Landshut, Beschluss v. 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15
Leitsatz:

Verwertung von Dashcam-Aufnahmen bei Schadensersatz-Prozess erlaubt

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2015 - Az.: 324 O 90/15
Leitsatz:

Verbreitung von E-Mails ist Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Amtsgericht Köln, Urteil v. 11.11.2015 - Az.: 526 Ds 490/14
Leitsatz:

Bilder aus einer Videokamera im Strafverfahren verwertbar

Amtsgericht München, Urteil v. 06.11.2015 - Az.: 142 C 30130/14
Leitsatz:

Geburtsjahr darf im Internet veröffentlicht werden

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.10.2015 - Az.: 1 B 32/15
Leitsatz:

Personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern und informationelles Selbstbestimmungsrecht

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14
Leitsatz:

1. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.
2. Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.08.2015 - Az.: StB 7/15
Leitsatz:

1. Die Anordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleiters, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb dieses Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufrufen, ist rechtswidrig.

2. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt allein den Ermittlungsbehörden. Das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern bestehende Verbot, Gespräche mitzuhören steht nicht in Relation zum Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers.

Landgericht Frankenthal, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 6 O 55/15
Leitsatz:

1. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

2. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei in einem P2P-Netzwerk ist "Datenmüll" und verletzt somit keinerlei Urheberrechte.