Mindestinhalt einer datenschutzrechtlichen Auftragsdatenverarbeitung
Leitsatz
Mindestinhalt einer datenschutzrechtlichen Auftragsdatenverarbeitung
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Auskunftsbegehrens gemäß Klageantrag zu Ziffer 2. - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über ihn und sein Kfz bei der Beklagten gespeichert und welche Daten des Klägers über ihn und sein Kfz an andere Firmen und Personen weitergegeben worden sind - erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Beklagte ist u. a. eine Kfz.-Versicherung. Sie beauftragte zur Überprüfung von Ansprüchen von Unfallgeschädigten die Firma C und schloss hierzu unter dem 26.9.2011 die aus Bl. 80 ff. d. A. ersichtliche "Geheimhaltungsvereinbarung" und die aus Bl. 84 ff. d. A. ersichtliche "Datenschutzvereinbarung".
Der Kläger, von Beruf Sachverständiger, erlitt am 4.7.2014 in der Stadt D einen Verkehrsunfall, an dem ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt war.
Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 14.7.2014 über den Unfallhergang und forderte diese auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Die Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall steht zwischen den Parteien außer Streit.
Das Sachverständigenbüro KT erstellte unter dem 8.7.2014 das aus Bl. 6 ff. d. A. ersichtliche Gutachten über den Kfz-Schaden des Klägers. Die Reparaturkosten wurden in diesem mit 1.947,99 € ohne Mwst. angegeben. Die Beklagte ließ dieses Gutachten durch die Firma C überprüfen gemäß Prüfbericht Bl. 23 f. d. A..
Laut diesem Prüfbericht wurde bei der Position "Ersatzteile" ein Abzug von 70,17 € und der Position "Kleinteile" von 1,40 € vorgenommen. Zur Schadensregulierung zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.876,41 €.
Die in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers der Beklagten bekanntgewordenen Daten wurden an die Firma C zum Zwecke der Nachprüfung des klägerischen Schadensgutachtens weitergegeben. Eine Weitergabe an andere Firmen oder Personen erfolgte nicht. Der Kläger hatte keine Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten durch die Firma C noch hat er hierin eingewilligt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.8.2014 (Bl. 25 f. d. A.) monierte der Kläger, dass die Beklagte persönliche Daten über den Kläger und dessen Fahrzeug an andere Firmen und Personen weitergegeben habe. Die Beklagte wurde aufgefordert, gemäß § 34 BDSG umgehend mitzuteilen, welche Daten über den Kläger und dessen Fahrzeug bei der Beklagten gespeichert und an andere Firmen und Personen weitergegeben worden seien. Des Weiteren wurde die Beklagte aufgefordert, Datenweitergaben zu unterlassen und für Datenlöschung zu sorgen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2015 mahnte der Kläger die Beklagte wegen Nutzung des Sachverständigengutachtens ab.
Der Kläger trägt vor, mit dem Klageantrag zu 1) werde die aus seinem Gutachten offene Schadensposition in Höhe von 80,53 € verlangt. Der vorgenommene Abzug sei unberechtigt. Es werde bestritten, dass am Unfallort des Klägers keine Preisaufschläge anfielen.
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Auskunftsanspruch sei gemäß § 34 BDSG begründet gewesen. Er habe sich im laufenden Verfahren erledigt. Erst schriftsätzlich sei mitgeteilt worden, dass die HIS-Datei nicht informiert worden sei.
Der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Löschungsanspruch ergäbe sich aus der unrechtmäßigen Weitergabe der Daten an die Firma C. Eine Rechtsgrundlage nach § 11 BDSG sei nicht dargelegt. Nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten seien die Daten bei der Firma C weiter vorhanden und nicht gelöscht worden.
Der Unterlassungsanspruch gemäß Klageantrag zu 4) sei begründet, da die Daten bei der Firma C noch vorhanden seien.
Die Beklagte schulde nach § 7 BDSG (Klageantrag zu 5)) die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Höhe werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch den Betrag in Höhe von 3.000 € nicht unterschreiten.
Dem Kläger stünde wegen der Weitergabe und mangels Löschung der Fotos aus dem Sachverständigengutachten an die Firma C ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 I 1, 72 UrhG zu (Klageantrag zu 6)) zu.
Ein Feststellungsanspruch auf Erstattung des Schadens ergäbe sich aus § 812 BGB auf Ersatz des entsprechenden Lizenzgeldes (Klageantrag zu 7)).
Die Datenschutzvereinbarung gemäß Anlage B 2 sei nach § 9 BDSG unwirksam. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anlage B 2 werde bestritten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen überwacht und diese dokumentiert habe. Zudem lasse sich § 2 Nr. 7 der Datenschutzvereinbarung entnehmen, dass die Firma C berechtigt gewesen sei, aus den von der Beklagten überlassenen Unterlagen (auch Gutachten) anonymisierte Auswertungen herzustellen und diese zu speichern, zu verarbeiten und/oder zu nutzen. Dies decke sich auch mit den Angaben von C in ihrem Internetauftritt, wo diese damit werbe, dass sie über eine Vergleichsdatenbank mit über 3 Millionen Schadensfällen pro Jahr verfüge. Die Unfalldaten ermöglichten ein Geschäftsmodell, in dem die Daten der Unfallgeschädigten Mittel zur Gewinnerzielung der Firma C geworden seien.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 80,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2014 zu bezahlen,
2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über ihn und sein Kfz bei der Beklagten gespeichert und welche Daten des Klägers über ihn und sein Kfz an andere Firmen und Personen weitergegeben worden sind,
3) die Beklagte zu verurteilen, Daten des Klägers und dessen Kraftfahrzeug, die sie an die Firma C, Hans-Böckler-Str. 62, 40764 Langenfeld, weitergegeben hat, löschen zu lassen,
4) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Daten des Klägers an die Firma C, sowie alle weiteren Firmen und Personen, mit Ausnahme der I, weiterzugeben,
5) die Beklagte zu verurteilen, eine in das Ermessen des Gerichts zu zahlende Entschädigung zu zahlen,
6) es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Fotos aus dem Gutachten des Klägers, Gutachtennummer 3..., betreffend den Kläger vom 8.7.2014, Seite 10 bis 15, nummeriert in Bild 1, Bild 2, Bild 3, Bild 4, Bild 5, Bild 6, Bild 7, Bild 8, Bild 9, Bild 10, Bild 11 ohne seine ausdrückliche Einwilligung an die Firma C weiterzugeben,
7) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe an die Firma C entstanden sind.
Nunmehr beantragt der Kläger,
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 80,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2014 zu bezahlen,
2) festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Auskunftsbegehrens gemäß Klageantrag zu Ziffer 2. erledigt ist,
3) die Beklagte zu verurteilen, Daten des Klägers und dessen Kraftfahrzeug, die sie an die Firma C, weitergegeben hat, löschen zu lassen,
4) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Daten des Klägers an die Firma C, sowie alle weiteren Firmen und Personen, mit Ausnahme der I, weiterzugeben,
5) die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts zu zahlende Entschädigung an den Kläger zu zahlen,
6) den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmittel zu unterlassen, Fotos aus dem Gutachten des Klägers, Gutachtennummer 3..., betreffend den Kläger vom 8.7.2014, Seite 10 bis 15, nummeriert in Bild 1, Bild 2, Bild 3, Bild 4, Bild 5, Bild 6, Bild 7, Bild 8, Bild 9, Bild 10, Bild 11ohne seine ausdrückliche Einwilligung an die Firma C, weiterzugeben,
7) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe an die Firma C entstanden sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie schulde den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag nicht. Die nicht erstattete Differenz betrage nur 71,58 €. Im Übrigen sei bei einer fiktiven Abrechnung der nicht anfallende UPE-Aufschlag auf Ersatzteile in Abzug zu bringen, was auch für Kleinteile gelte.
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, das Sachverständigengutachten durch die Firma C überprüfen zu lassen. Diese sei aufgrund eines Dienstleistungsvertrages im Wege der Auftragsdatenverarbeitung allein zur Überprüfung der Schadenspositionen eingeschaltet worden. Die Firma C sei daher kein Dritter. Bei der Weitergabe der Daten habe sie die Verpflichtungen nach § 11 BDSG beachtet. Dies ergäbe sich aus den zwischen ihr und der Firma C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei es der Firma C untersagt, von der Beklagten erhaltene Informationen weiterzugeben oder diese in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar gewerblich zu verwerten.
Das Auskunftsverlangen sei auch vor dem erledigenden Ereignis mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Sie habe bereits im Regulierungsschreiben vom 21.8.2014 mitgeteilt, dass das Gutachten von einem externen Dienstleister überprüft worden sei. Aus dem Prüfbericht sei auch ersichtlich gewesen, welche Daten verwandt worden seien. Ein schutzwürdiges Interesse an der nochmaligen Mitteilung habe nicht bestanden.
Da sie keine Daten - außer an die Firma C - weitergegeben habe, könne sie diese auch nicht umgehend löschen oder sperren lassen, wobei aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Firma C der klägerische Anspruch "dies auch in Zukunft zu unterlassen" unbegründet sei. Hinsichtlich der Löschung bei der Firma C fehle es an der Passivlegitimation.
Der Unterlassungsantrag zu 4) sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem die Datenweitergabe bereits stattgefunden habe und abgeschlossen sei, ebenso wie die Schadensregulierung.
Eine Grundlage für die Durchsetzung von Schmerzensgeld sei nicht ersichtlich.
Der Klageantrag zu 7) sei unbegründet. Es sei unklar, ob der Kläger seinen Anspruch in seiner Eigenschaft als Gutachter oder in seiner Eigenschaft als Fahrzeugeigentümer formuliere. Schadensersatz werde nicht geschuldet, die Beklagte habe selbst keine Lizenzzahlungen erhalten und schulde auch keine solchen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende Hauptsacheantrag, nämlich der Anspruch auf Auskunftserteilung, welche Daten über den Kläger und sein Kfz bei der Beklagten gespeichert und welche Daten des Klägers über ihn und sein Kfz an andere Firmen und Personen weitergegeben worden seien, ist als erledigt anzusehen, wenn nach Zustellung der Klage Tatsachen eingetreten sind, die eine in diesem Zeitpunkt zulässige Klage unzulässig oder unbegründet werden lassen. Es ist auch ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 I ZPO zu bejahen.
Dem Kläger stand nach § 34 BDSG ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu, soweit die in dem Gutachten enthaltenen Daten personenbezogen waren, also soweit daraus Name und Anschrift des Klägers als Halter des Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu entnehmen waren, und an wen die Beklagte diese personenbezogenen Daten weitergegeben hat.
Dieser Auskunftsanspruch war im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (31.7.2015) nicht bereits gemäß § 362 BGB erfüllt. Vielmehr hat die Beklagte erst mit der Klageerwiderung im Hinblick auf das klägerische Auskunftsrecht nach § 34 BDSG erklärt, dass die aus dem Schadensgutachten ersichtlichen Daten ausschließlich an die Firma C zum Zwecke der Überprüfung des Schadensgutachtens weitergegeben worden seien, dort ausschließlich zu den genannten Zwecken verwertet und nicht an andere Firmen oder Personen weitergegeben worden seien. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2015 den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt.
Soweit die Beklagte dagegen in einem späteren Schriftsatz vom 1.9.2016 darauf verweist, dass sich bereits aus dem dem Regulierungsschreiben der Beklagten beigelegten Prüfbericht ergeben habe, welche Daten bei der Beklagten bzw. bei der Firma C gespeichert worden waren und dies das Auskunftsinteresse des Klägers bereits erfüllt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.8.2014 aufgefordert, gemäß § 34 BDSG umgehend mitzuteilen, welche Daten über den Kläger und dessen Fahrzeug bei der Beklagten gespeichert und an andere Firmen und Personen weitergegeben worden seien. Die Beklagte erteilte die begehrte Auskunft nicht, sie beantwortete das Auskunftsverlangen auch nicht dahingehend, dass der Kläger bereits ausreichend informiert sei. Die Beklagte antwortete vielmehr gar nicht auf das Auskunftsverlangen. Dieses Verhalten genügte den Anforderungen des § 34 BDSG nicht.
Die "indirekten" Informationen des Regulierungsschreibens erfüllten gleichfalls nicht das klägerische Auskunftsbegehren, denn jedenfalls ließ sich diesem näheres zu der Vertragsbeziehung Beklagte/C nicht entnehmen. Vor allem aber fehlte es an der Information, dass die Daten nicht an weitere Firmen oder Personen weitergegeben worden waren.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 80,53 € nicht zu.
Die Klageforderung ist bereits in Höhe von 8,95 € unschlüssig. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des in Anlage K 2 zur Akte gereichten Gutachtens auf 1.947,99 €. Hiervon erstattete die Beklagte 1.876,41 €. Offen war daher lediglich ein Betrag in Höhe von 71,58 €, nicht dagegen 80,53 €
In dieser Höhe hat der Kläger allerdings nicht dargelegt, dass die Beklagte weiteren Schadensersatz in dieser Höhe schuldet. Die Beklagte hat durch die Firma C die Berechtigung der vom Kläger vorgenommenen Schadensberechnung überprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 21.8.2014 übermittelt worden. Dem Kläger war daher bekannt, dass die Beklagte einen Abzug in Höhe von 70,17 € für die Position "Ersatzteile" und in Höhe von 1,40 € für die Position "Kleinteile" vorgenommen hat. Auf der zweiten Seite der "Prüfung" wurde der Abzug dahingehend erläutert, dass die angeführten Ersatzteilpreise einen Aufschlag von durchschnittlich 10 % auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers enthielten, die grundsätzlich nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehörten, da nicht jede Werkstatt diese Aufschläge berechne und diese daher nur gegen entsprechenden Nachweis/Reparaturrechnung erstattet werden könnten. Auf diesen konkreten Einwand, den die Beklagte schriftsätzlich wiederholt hat, hätte es daher dem Kläger oblegen, die Begründetheit der Schadensersatzposition substantiiert darzulegen, was nicht erfolgt ist. Soweit der Kläger die Behauptung der Beklagten, am Unfallort des Klägers fielen keine Preisaufschläge an, bestreitet, ersetzt dies nicht seinen notwendigen Vortrag.
Da es sich bei der Position "Kleinersatzteile" um eine Schätzung handelt, dessen Referenzgröße die Position "Ersatzteile" ist (vgl. Bl. 13 d. A.: 2,00 % Kleinersatzteile = 15,44 €), bewirkt die Kürzung der Position "Ersatzteile" eine entsprechende Reduzierung der Position "Kleinersatzteile" und zwar in Höhe von 1,40 €. Die obigen Ausführungen gelten daher entsprechend.
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Daten des Klägers und dessen Kraftfahrzeugs, die die Beklagte an die Firma C weitergegeben habe, nicht zu. Der Antrag ist ausweislich des Klageantrags und der -begründung dahingehend zu verstehen, dass streitgegenständlich die Löschung der Daten bei der Firma C und nicht bei der Beklagten selbst ist.
Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten erfolgte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG. Nach § 3 VIII 3 BDSG ist die Firma C daher nicht als Dritte für die Übermittlung der durch die Beklagte erhobenen Daten des Klägers anzusehen, so dass eine unzulässige Datenverarbeitung nach § 3 IV Nr. 3 a BDSG durch die Weitergabe an die Firma C nicht gegeben ist. Vielmehr bleibt die Beklagte als Auftraggeberin nach § 11 I 1 BDSG "Herrin der Daten" und ist als solche für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers analog § 1004 BGB und damit auch ein Löschungsanspruch scheidet daher in Bezug auf die Weitergabe von Daten an die Firma C mangels Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere des aus Art. 1 und 2 GG folgenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers wegen fehlender unzulässiger Datenweitergabe aus.
Die Voraussetzungen des § 11 II BDSG sind vorliegend in hinreichendem Umfang erfüllt.
§ 11 II 2 BDSG verlangt eine schriftliche Auftragserteilung. Die Beklagte hat mit der Firma C einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser ist Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bearbeitung bzw. Überprüfung von Unterlagen aus dem Bereich der Kraftfahrzeugversicherung. Des Weiteren hat die Beklagte mit der Firma C eine Datenschutzvereinbarung geschlossen. Konkreter Vertragsgegenstand ist insoweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Firma C im Auftrag der Beklagten. Bereits darin ist ein ausreichend schriftlicher Auftrag im Sinne der Vorschrift zu sehen, der Vorlage des Rahmenvertrags an sich bedurfte es daher nicht. Soweit der Kläger bestreitet, dass eine Datenschutzvereinbarung geschlossen worden sei, hat die Beklagte dies ausreichend durch die Vorlage der Anlage B 2 (Bl. 84 ff. d. A.) belegt. Die Anlage beinhaltet die Seiten 17 - 23, wobei Seite 17 die erste Seite der Datenschutzvereinbarung und Seite 23 die Unterschriften der Vertragsparteien enthält. Diese Datenschutzvereinbarung liegt dem Gericht daher in vollständiger Form vor. Die Tatsache, dass die erste Seite der Datenschutzvereinbarung die Seitenzahl 17 aufweist, steht nicht der Vollständigkeit und Richtigkeit der vertraglichen Vereinbarung entgegen, sondern ist darauf zurückzuführen, dass weitere vertragliche Vereinbarungen vorangestellt wurden.
Die Datenschutzvereinbarung enthält auch die im Katalog des § 11 II 2 BDSG enthaltenen Mindestangaben. In § 1 ist der Vertragsgegenstand festgelegt, in § 7 Vertragsbeginn und -dauer (vgl. § 11 II 2 Nr. 1 BDSG). Gleichfalls in § 1 werden die erfassten Daten und Zweck und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung geregelt, ebenso wie der Kreis der Betroffenen (vgl. § 11 II 2 Nr. 2 BDSG). § 2 regelt die Pflichten von C auch im Sinne von § 9 BDSG, wobei konkrete Maßnahmen beschrieben werden und erfüllt damit die Voraussetzungen von § 11 II 2 Nr. 3 BDSG und § 11 II 2 Nr. 5 BDSG. In § 2 Ziffer 5 ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten geregelt (vgl. § 11 II 2 Nr. 4 BDSG). Unterauftragsverhältnisse sind in § 4 geregelt (vgl. § 11 II 2 Nr. 6 BDSG), § 5 räumt der Beklagten entsprechende Kontrollrechte ein (§ 11 II 2 Nr. 7 BDSG). § 2 Ziffer 5 sieht eine Unterrichtungspflicht von C in Fällen schwerwiegender Störungen des Betriebsablaufs, schwerwiegender Verstöße gegen die gesetzlichen oder in der Datenschutzvereinbarung geregelten Verpflichtung zum Datenschutz sowie bei anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten der Beklagten vor (vgl. § 11 II Nr. 8 BDSG). Nach § 2 Ziffer 1 hat sich die Beklagte eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber C vorbehalten (vgl. § 11 II 2 Nr. 9 BDSG). Des Weiteren sieht § 6 eine Regelung zur Rückgabe von Datenträgern und Löschung von gespeicherten Daten vor (§ 11 II 2 Nr. 10 BDSG).
Soweit eine vertragliche Festlegung nicht den gesetzlichen Vorgaben von § 11 II 2 BDSG in ausreichendem Umfang entsprechen sollte, kann jedenfalls hinsichtlich der umfänglichen Regelung nicht von einer unwirksamen Vertragsvereinbarung ausgegangen werden. Die Berechtigung von C, aus Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen und diese zu speichern, zu verarbeiten und/oder zu nutzen, ist insoweit nicht beanstanden, da es sich um anonymisierte Daten handelt, die dem BDSG nicht unterfallen (§§ 1 I, 3 VI BDSG).
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte ihren Auftragnehmer nicht unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt hat (vgl. § 11 II 1 BDSG). Hierauf kann insbesondere deswegen geschlossen werden, weil aus dem Vertrag ersichtlich ist, dass die Parteien durch die vertragliche Vereinbarung sicherstellen wollen, dass ein angemessener Datenschutzstandard eingehalten wird und C bereits seit 2011 für die Beklagte tätig ist. Soweit der Kläger bemängelt, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Beklagte vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz überzeugt und dieses Ergebnis dokumentiert hat, ist auf die Regelung § 5 der Datenschutzvereinbarung zu verweisen. Die Beklagte hat sich insoweit ein Kontrollrecht vorbehalten, woraus sich entnehmen lässt, dass die Beklagte ihren Überprüfungs- und Dokumentationspflichten nachkommen will. Soweit diese nicht in ausreichendem Maße durchgeführt werden sollten, würde aber auch dies allein nicht zur Unwirksamkeit der Auftragsdatenvereinbarung und damit der Auftragsdatenverarbeitung führen.
Die Datenverarbeitung durch die Firma C erfolgte damit im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung, ein Löschungsanspruch ist daher nicht gegeben.
Soweit eine Auftragsdatenverarbeitung durch die Firma C zu verneinen wäre, wäre die Firma C Dritte und die Beklagte hinsichtlich der Löschung der Daten bei einem Dritten nicht passivlegitimiert (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 23.6.2014, Az. 5 O 2226/12 juris Rn. 28).
Der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Soweit sich dieser Unterlassungsanspruch nicht nur auf die Weitergabe von Daten an die Firma C bezieht, sondern alle weiteren Firmen und Personen, fehlt es bereits an einer Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte hat die Auskunft erteilt, dass die Daten nur von der Firma C verarbeitet worden seien. Eine Weitergabe an eine andere Firma oder andere Personen ist daher nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Es fehlt aber auch hinsichtlich der Weitergabe der Daten an die Firma C an der Begründetheit des begehrten Unterlassungsanspruchs. Wie zum Klageantrag zu Ziffer 4) ausgeführt, wurde die Firma C im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG tätig. Die Firma C ist daher nicht als Dritte für die Übermittlung der durch die Beklagte erhobenen Daten des Klägers anzusehen, so dass eine unzulässige Datenverarbeitung durch die Weitergabe nicht gegeben ist. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers analog § 1004 BGB scheidet daher in Bezug auf die Firma C mangels Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere des aus Art. 1 und 2 GG folgenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers wegen fehlender unzulässiger Datenweitergabe aus.
Der Klageantrag zu 5), mit dem der Kläger eine in das Ermessen des Gerichts zu zahlende Entschädigung begehrt, ist unbegründet. Der Kläger hat diesen Entschädigungsanspruch allein auf § 7 BSDG gestützt und ausgeführt, die Beklagte habe wegen der Weitergabe der Daten an andere Firmen und Personen ein empfindliches Schmerzensgeld zu zahlen. Nach herrschender Ansicht gewährt § 7 Satz 1 BDSG allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.9.2016, Az. 20 U 83/16, BeckRS 2016, 20266 Rn. 28; Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 7 Rn. 32; BGH, ZUM-RD 2017, 386 Rn.12 m. w. Nw.). Dem schließt sich die Kammer an. Auch der BGH hat in der zuvor zitierten Entscheidung keine Entscheidung darüber getroffen, ob § 7 BDSG aufgrund einer möglicherweise gebotenen richtlinienkonformen Auslegung doch immaterielle Schäden erfasst. Vielmehr hat er für die von ihm entschiedene Fallkonstellation eine Entschädigung für immaterielle Schäden abgelehnt: Dieser könne nicht auf § 7 BDSG gestützt werden.
Soweit neben § 7 BDSG noch deliktsrechtliche Ansprüche nach § 823 BGB in Betracht kommen, setzt ein solcher Anspruch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, deren Umstände eine Genugtuung erfordern (OLG Köln, a. a. O., Rn. 28 f.; Simitis, a. a. O., § 7 Rn. 64). Eine Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen setzt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchstellers voraus, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es ist bereits nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung so schwerwiegend ist, dass aufgrund der Umstände Ersatz immateriellen Schadens zur Genugtuung erforderlich ist. Im Übrigen fehlte es schon an der Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe an die Firma C.
Der mit dem Klageantrag zu 6) geltend gemachte Unterlassungsanspruch, Fotos aus dem Gutachten des Klägers an die Firma C weiterzugeben, ist gleichfalls unbegründet. Der Kläger trägt insoweit vor, dass ihm dieser Unterlassungsanspruch nach den §§ 72, 97 I UrhG zustehe. Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen unzulässiger Verwendung von Lichtbildern ist jeweils der Lichtbildner selbst. Vorliegend fehlt es aber bereits an der Darlegung, wer Lichtbildner der Fotos ist. Insbesondere hat der Kläger sich nicht darauf berufen, selbst Lichtbildner der Fotos zu sein. Auch dem Gutachten lässt sich hierzu nichts entnehmen. Dieses wurde vom Sachverständigenbüro KT erstellt. So trägt der Kläger denn auch in der Klageschrift vor, er habe ein Sachverständigengutachten bei der "DKT" - diese Zeichen findet sich auch im Gutachten in der Fußzeile neben den Angaben zu den Sachverständigen KT - erstellen "lassen". Die streitgegenständlichen in der Fotoanlage des Gutachtens enthaltenen Fotos Bild 1 - 11 sind jeweils gestempelt mit dem Namen "T". Dem Gutachten lässt sich daher keine Urheberbenennung des Klägers entnehmen. Vortrag, dem sich ansonsten eine Anspruchsberechtigung des Klägers entnehmen ließe, fehlt. Die Beklagte hat auch schriftsätzlich bemängelt, dass unklar sei, ob der Kläger diesen Anspruch in seiner Eigenschaft als Gutachter oder in seiner Eigenschaft als Fahrzeugeigentümer formuliere. Der Kläger war somit vom Beklagten auf die Problematik hingewiesen worden. Eine Klarstellung klägerseits erfolgte jedoch nicht.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Klageantrag zu 7) unbegründet. Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Urheberrechtsverletzung nach den §§ 72, 97 II UrhG ist der Lichtbildner. Mangels Vortrags, dass der Kläger der Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist, ist bereits deshalb kein Schadensersatz geschuldet. Der Kläger kann dann auch nicht Feststellung einer solchen Verpflichtung verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.