Anwaltsschriftsätze dürfen an Rechtsanwaltskammer weitergeleitet werden

Oberlandesgericht Frankfurt_aM

Beschluss v. 19.02.2020 - Az.: 6 W 19/20

Leitsatz

Anwaltsschriftsätze dürfen an Rechtsanwaltskammer weitergeleitet werden

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien sind Rechtsanwälte; sie streiten im Eilverfahren um lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Antragsgegner richtete am 29. Oktober 2019 ein Schreiben an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Stadt1, dem er Kopien mehrerer Schriftsätze des Antragstellers beilegte und auf den Verdacht standeswidrigen Verhaltens hinwies. Insbesondere verwies er auf § 43 BRAO und auf das Sachlichkeitsgebot des §§ 43a Abs. 3 BRAO. Hintergrund war eine Abmahnung des Antragstellers aus OWiG sowie ein sich hieran anschließender Schriftverkehr zwischen den Parteien.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilte dem Antragsteller eine Rüge mit der Begründung, der Kläger habe den Antragsgegner in seinem Telefaxschreiben vom 19.10.2019 als Reaktion auf dessen Schreiben “Sachlichkeit“ gemahnt und ihm also einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sachlichkeit gemäß § 43a Abs. 3 BRAO vorgeworfen.

Der Antragsteller beantragt:

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, personenbezogene Daten des Antragstellers (Name, Privatanschrift, Sachverhalt, rechtliche Ausführungen, Behauptungen etc.) einschließlich Geschäftsgeheimnissen (Abmahnung, Vertragsstrafenforderung, Streitwert, Gebührenbestimmung), die in der Abmahnung des Antragstellers vom 21. Dezember 2018 nebst Anlage AS 1 (vorgefertigte Unterlassungserklärung) und Anlage AS 2 (Werbe-E-Mail an das private E-Mail Postfach des Antragstellers), in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Oktober 2019 neben Anl. K1-K6) ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers oder ohne überwiegende berechtigte Interessen des Antragsgegners bzw. seiner Mandantschaft durch Übermittlung offenzulegen, wie geschehen am 29. Oktober 2019 und 1. November 2019 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Stadt1.

Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 6.1.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch aus UWG sei nicht gegeben, da es an einer geschäftlichen Handlung fehle. Durch sein Schreiben an die Rechtsanwaltskammer habe der Antragsgegner nicht den Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen gefördert. Die Beschwerde bei der Anwaltskammer sei letztlich Teil einer anwaltsinternen Rechtsschutzgewährung. Eine Verletzung der DSGVO komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Verfügungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch nicht zusteht. Weder aus § 3 UWG noch aus § 79 DSGVO oder §§ 823 I, 1004 I BGB kann der Antragsteller die begehrte Unterlassung verlangen.

1.) Soweit der Antragsteller in der Beschwerde eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG aufgrund einer Änderung in der Gerichtsbesetzung behauptet, kann dahinstehen, ob dies hier überhaupt entscheidungsrelevant wäre, da eine Zurückverweisung der Sache im Eilverfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Ein derartiger Verstoß liegt im Übrigen auch fern. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass im Gegensatz zum Hinweis der Kammer am 19.12.2019 Richter A (zum damaligen Zeitpunkt noch Mitglied der 6. Zivilkammer) am Beschluss vom 06.01.2020 nicht mehr mitgewirkt habe und zwei Mitglieder der 3. Zivilkammer mitgewirkt hätten, hat das Landgericht zu Recht auf die - gerichtsbekannte - Geschäftsverteilung des Landgerichts verwiesen, wonach sich die Mitglieder der 3. und 6. Zivilkammer gegenseitig vertreten. Daher haben am 06.01.2020 neben dem Mitglied der 6. Zivilkammer Richter B die Mitglieder der 3. Zivilkammer VRLG C und RinLG D mitgewirkt.

Im Übrigen sind währen der hessischen Schulferien die Abwesenheiten auch mehrerer Kammermitglieder keine Seltenheit, sondern eher die Regel.

Nur am Rande sei erwähnt, dass als Indiz für eine „manipulierte Zusammensetzung“ der Kammer auch nicht der offensichtlich erfolgte Hinweis der Kammer an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer über die Anhängigkeit des Verfügungsverfahrens gesehen werden kann. Nach § 1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MIZI) sind in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit die Gerichte nach den §§ 12, 13 Abs. 1, §§ 15 bis 17 EGGVG zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt und nach Maßgabe der MIZI auch verpflichtet; § 25 BDSG bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. In den MIZI sind in Kap. XXIII. Nr. 2 Abs. 1 e) auch Arrestgesuche sowie - ihnen gleichgestellt - auch Verfügungsanträge als Mitteilungspflichtig an die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgeführt. Art. 6 IV f) DSGVO lässt solche Übermittlungen nach Art. 6 IV i.V.m. Art. 23 I DSGVO zu (Gola DSGVO/Schulz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 6 Rn. 229, 230).

2.) Der Verfügungsantrag erweist sich bereits als unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da die Äußerung des Antragsgegners als privilegierte Äußerung anzusehen ist.

a) Nach § 8 I UWG (oder § 823 I BGB) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung von Behauptungen (z.B. ehrverletzenden Äußerungen) einer Partei oder ihres Anwalts, eines Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren, wenn sie - ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts - der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen (BGH GRUR 1998, 587, 589 - Bilanzanalyse Pro 7; BGH GRUR 2010, 253 Rn. 14 - Fischdosendeckel; BGH GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung; BGH GRUR 2013, 647 Rn. 12 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; Teplitzky/Bacher Kap. 19 Rn. 16 ff.). Darin läge eine Einengung der Äußerungsfreiheit der am Verfahren Beteiligten. Die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren darf nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (BGH GRUR 2013, 305 Rn. 16 - Honorarkürzung; BGH GRUR 2013, 647 Rn. 14 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss). Für solche Unterlassungs- oder Widerrufsklagen fehlt bereits das prozessuale Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie als unzulässig abzuweisen sind (BGH GRUR 1987, 568, 56). Privilegiert sind nicht nur Äußerungen in gerichtlichen, sondern - bei entsprechender Interessenlage - auch Äußerungen in einem Verwaltungsverfahren (BGH GRUR 1998, 587, 589 - Bilanzanalyse Pro 7). So kann die Eingabe eines Sendeunternehmens gegenüber den Landesmedienanstalten, mit der auch im Interesse der Wahrung der Meinungsvielfalt ein Einschreiten gegen einen Mitbewerber verlangt wird, nicht mit einem wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch unterbunden werden (BGH aaO). Auch in dem einem verwaltungsrechtlichen Verfahren angenäherten Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer sind diese Erwägungen tragend. Die Rechtsanwaltskammern sind insoweit zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Beanstandungen angewiesen, die von interessierter Seite an sie herangetragen werden. Hierzu zählen nicht zuletzt Mitbewerber, denen ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung möglicher Missstände nicht abgesprochen werden kann, auch wenn sie damit - wie im Streitfall - ihren eigenen Wettbewerb fördern können (vgl. hierzu BGH aaO - Bilanzanalyse Pro 7).

Nach Ansicht des Senats gilt diese gefestigte Rechtsprechung ebenso für verfahrensbezogene Handlungen wie hier die Übersendung der Schreiben des Antragsgegners an die Rechtsanwaltskammer. Das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ist insoweit mit einem Verwaltungsverfahren zu vergleichen; dies zeigt schon § 32 BRAO, der für Verwaltungsverfahren nach der BRAO die Anwendung des VvVfG anordnet. Zwar läge, da die Antragsgegnerin an einem etwaigen berufsrechtlichen Verfahren gegen den Antragsteller nicht beteiligt wäre, hierin keine Einengung der Äußerungsfreiheit des Antragsgegners. Jedoch gebietet die Funktionsfähigkeit des anwaltsrechtlichen Verfahrens, dem der Antragsgegner als Mitglied der Anwaltskammer verpflichtet ist, nicht bereits die Erstattung einer Anzeige und Übermittlung von Schriftstücken einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Ähnlich wie bei der Behauptung von Tatsachen soll nämlich auch in diesem Fall das Verwaltungsverfahren derjenige Ort sein, an dem die streitigen rechtlichen und die damit zusammengehörenden tatsächlichen Fragen geklärt werden.

b) Auch eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen beruht auf einer Interessenabwägung. Auf der einen Seite steht das Interesse des Schuldners an einem ungehinderten Vortrag in dem fraglichen Verfahren, sowie das öffentliche Interesse am sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege, zu der auch beide Parteien als Organe der Rechtspflege zählen. Diesem Interesse kommt in der Regel der Vorrang vor den Interessen des Mitbewerbers zu, der in der fraglichen Äußerung einen Wettbewerbsverstoß sieht und deswegen auf Unterlassung der Äußerung besteht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 1.147, 1.148). Durch die Anerkennung von Abwehransprüchen wäre die sachgerechte Verfolgung oder Verteidigung von Rechten in einem schwebenden Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren in Frage gestellt. Ob die fraglichen Behauptungen wahr und erheblich sind, muss grundsätzlich in dem Verfahren geprüft werden, in dem diese Äußerungen gemacht werden sollen.

Das Interesse des Betroffenen überwiegt daher erst dann, wenn es sich um bewusst unwahre oder leichtfertig aufgestellte falsche Behauptungen handelt und das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet (BGH GRUR 1998, 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7; BGH GRUR 2010, 253 Rn. 17 - Fischdosendeckel; BGH GRUR 2013, 305 Rn. 15 f. - Honorarkürzung). Dass das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer hinreichend Gewähr für die Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet, unterliegt keinen Zweifeln. Dass der Antragsteller das ihm hierzu zustehende rechtliche Gehör nicht nutzt und am Verfahren nicht mitwirkt, ist allein seine Entscheidung. Dass es sich um bewusst aufgestellte falsche Behauptungen handeln würde oder die Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer offensichtlich substanzlos wäre, kann der Senat ebenfalls nicht erkennen; bereits die Tatsache, dass die Rechtsanwaltskammer in der Folge tatsächlich eine Rüge erteilt hat, spricht nämlich für die Zulässigkeit des Vorgehens des Antragsgegners und schließt aus, dass seine Beschwerde substanzlos war. Ob die Titulierung der Ausführungen des Antragstellers durch den Antragsgegner als „hysterisch“ und der Vorwurf eines „Affentanzes“ das Sachlichkeitsgebot des § 43a III 2 BRAO verletzt, hat der Senat nicht zu beurteilen. Es wäre daher an dem Antragsteller gewesen, hier darzulegen, warum ausnahmsweise keine privilegierte Äußerung vorliegen sollte. Gleiches gilt für die Frage des Verstoßes gegen § 43 BRAO durch die Selbstmandatierung sowie einer Gebührenüberhebung wegen der Forderung von Gebühren aus einem Wert von 6.600 € wegen Spam-Mails im privaten Bereich.

3.) Darüber hinaus ist der Verfügungsantrag auch unbegründet, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Der begehrte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG i.V.m. 79 I DSGVO abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt von Mitbewerbern geltend gemacht werden können, oder ob die DSGVO nicht vielmehr die Rechtsfolgen bei Verstößen abschließend regelt (vgl. zur Übersicht Ohly, GRUR 2019, 686; Uebele, GRUR 2019, 694; OLG Hamburg, GRUR 2019, 86; OLG Naumburg, GRUR-RR 2020, 79). Es fehlt jedenfalls an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG.

Nach § 2 I Nr. 1 UWG ist geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

An einem „objektiven Zusammenhang“ (und meist schon an einem Handeln zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens) fehlt es daher dann, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (vgl. Erwägungsgrund 7 S. 2 UGP-RL). Für Äußerungen in rechtlich geordneten Verfahren ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass ein Absatzförderungszusammenhang besteht. Auf die obigen Äußerungen zur Zulässigkeit wird insoweit Bezug genommen.

Gleiches gilt für mögliche weitere, auf Lauterkeitsrecht gestützte Ansprüche.

b) Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers als Mitbewerber unmittelbar aus der DSGVO ist nicht erkennbar. Die DSGVO enthält keine Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern im Verletzungsfalle.

c) Soweit der Antragsteller nicht als Mitbewerber, sondern als „Verletzter“ im Sinne der DSGVO und auf Grundlage von Art. 79 DSGVO Unterlassung verlangt, kann dahinstehen, ob hier aufgrund von Art. 79 II DSGVO überhaupt eine örtliche Zuständigkeit für den gegen den in Köln ansässigen Antragsgegner und aufgrund der hier anwendbaren allgemeinen Regeln überhaupt eine sachliche Zuständigkeit nach § 71 I GVG bestünde.

Soweit in der Übermittlung der Schreiben an die Rechtsanwaltskammer durch den Antragsgegner überhaupt eine „Verarbeitung“ von Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO liegen sollte, wäre diese Übermittlung nämlich nach Art. 6 I e) DSGVO rechtmäßig. Die Ziele der BRAO, insbesondere auch die der Sanktionierung von Fehlerverhalten von Rechtsanwälten, liegen im öffentlichen Interesse. Im Übrigen wäre die Übermittlung auch nach Art. 6 I f) DSGVO zulässig, da berechtigte Interessen für die Übermittlung vorliegen und nicht erkennbar ist, dass Interessen des Antragstellers, insbesondere dessen Grundrechte überwiegen. Die Eingriffsintensität ist als gering anzusehen; es handelt sich bei den Schriftsätzen um vom Antragsteller verfasste Schreiben, die dafür bestimmt waren, Dritten zugänglich gemacht zu werden. Der Antragsteller selbst hat sie auch der Klageschrift in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 beigefügt (dort Anlagen K 15 und K 16). Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass in den Schriftsätzen besonders schützenswerte Informationen enthalten wären.

d) Soweit der Antragsteller sich auf §§ 823 I, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG, beruft ist dies offensichtlich nicht einschlägig. So ist schon fraglich, ob aufgrund der Berufsbezogenheit des anwaltlichen Schriftsatzes des Antragsgegners dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht überhaupt betroffen ist. Jedenfalls aber wäre in der Gesamtabwägung die Handlung des Antragsgegners nicht rechtswidrig. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.