Zulässige Anrufe zu Marktforschungszwecken
Leitsatz
1. Anrufe zu Marktforschungszwecken sind auch ohne vorherige Einwilligung des jeweiligen Telefonanschlussinhabers zulässig. Nur so könne eine repräsentative Forschung gewährleistet werden.
2. Der Aufbau einer Sperrdatei für Rufnummern, deren Inhaber einer Telefonwerbung widersprochen haben, ist unbedenklich. Schließlich dient die Datei dem Interesse angeschlossener Marktforschungsunternehmen, keine Personen anzurufen, die derartige Anrufe nicht wünschen.
Tenor
Im Rechtsstreit (...) gegen (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 32 - durch Richterin am Amtsgericht (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sachverhalt
Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und hat einen privaten ISDN-Telefonanschluss mit drei zugeordneten Nummern, und zwar den Nummern weiteren Endnummern 1 und 2.
Bei der privaten Telefonnummer des Klägers handelt es sich um eine Geheimnummer, die ausdrücklich nicht zur Veröffentlichung in Registern aller Art oder zur Weitergabe an Dritte freigegeben wurde. Dementsprechend ist sie auch in keinem öffentlichen Telefonverzeichnis zu finden.
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen seit 1955 bestehenden Verein, der die Interessen der zivilrechtlich organisierten Markt- und Sozialforschungsinstitute, soweit sie seine Mitglieder sind, wahrnimmt. Im Rahmen seiner Tätigkeit führt der Beklagte u. a. auch telefonische Interviews zur Datenerhebung durch.
Die Telefonnummern, die bei einem Marktforschungsprojekt ausgewählt und angerufen werden, erlangt der Beklagte u. a. über eine so genannte Generierung. Dabei werden mit einem besonders entwickelten EDV-Programm aus dem "Nummernraum" aller möglichen Festnetznummern und der "Verortung" aller Nummern durch Zuordnung der Gemeindekennziffer, in denen diese Nummern mit bestimmbarer Wahrscheinlichkeit liegen, für die konkreten Forschungsprojekte die notwendigen Telefonstichproben (also: Telefonnummern) gezogen. Im Kontakt wird dann ermittelt, ob die Nummer existiert und z. B. einem Privathaushalt zugehört, wenn dort befragt werden soll. In diesem Privathaushalt wird dann gemäß einem bestimmten Zufallsverfahren die zu befragende Person ausgewählt.
Hintergrund dieser Vorgehensweise ist es, möglichst eine repräsentative Auswahl von Telefonnummern zu gewährleisten.
Um sicherzustellen, dass bei den so ausgewählten Telefonnummern keine solchen angewählt werden, deren Anschlussinhaber schon mitgeteilt haben, dass sie nicht mehr angerufen werden wollen, existiert eine so genannte Sperrdatei.
Der Beklagte hat dazu als Verband bei einem Mitgliedsinstitut eine Datenbank eingerichtet, zu der Telefonnummern gemeldet werden, von denen die Mitgliedsinstitute oder die Geschäftstelle des Beklagten selbst erfahren haben, dass sie nicht mehr angerufen werden sollen.
Dieses Mitgliedsinstitut des Beklagten stellt zu diesem Zweck nur die Technik und das Programm zu Verfügung. Dieses Institut selbst hat keinen Einfluss auf den Bestand und den Inhalt dieser Datei.
Die Mitgliedsinstitute des Beklagten haben die Möglichkeit, online auf diese Sperrdatei immer dann zuzugreifen, wenn sie für ein Befragungsprojekt Telefonnummern generiert haben. Der Zugriff erfolgt über ein zugeteiltes Passwort. Das Aussortieren der betroffenen Telefonnummern geschieht automatisch entweder dadurch, dass diese Telefonnummern gelöscht oder mit einer Kennung versehen werden, die dazu führt, dass beim ebenfalls über so genannte "Auto-Dailer" erfolgenden Anwählen der ausgewählten Telefonnummern die gekennzeichneten Nummern übersprungen werden.
Auf die vorbezeichnete Art und Weise waren auch die oben genannten Telefonnummern des Klägers generiert worden: Der Kläger wurde sodann von einem Mitgliedsinstitut des Beklagten zum Zwecke der Befragung zu einem Marktforschungsprojekt angerufen. Nachdem er mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr angerufen werden möchte und gleichzeitig auch eine Unterlassungserklärung von dem Institut verlangt hatte, wurden die Telefonnummern des Klägers von dem Institut zur Sperrdatei gemeldet und dort in der im Klageantrag zu 1) genannten Form gespeichert. Bei den dort neben den Telefonnummern aufgeführten Daten (...) handelt es sich nach Datensatztrennzeichen um die Daten (Jahr, Monat, Tag) an denen der Kläger durch das Mitgliedsunternehmen des Beklagten wie dargestellt, angerufen wurde.
Dieser Speicherung hatte der Kläger mehrfach widersprochen. Vorprozessual gelangte dem Kläger zur Kenntnis, dass die oben genannte Sperrdatei der (…), einem Mitglied des Beklagten zur Verfügung gestellt und von dieser verwendet wurde.
Einer vorgerichtlichen Aufforderung zur Löschung und Abgabe einer Unterlassungserklärung entsprechend den Anträgen zu 1) und 4) mit Frist bis zum 15.03.2006 und Nachfrist bis zum 23.03.2006 kam der Beklagte nicht nach.
Mit dem Klageantrag zu 2) hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welchen Dritten - ausgenommen die (...) - der Beklagte die unter dem Klageantrag zu 1) genannten Daten übermittelt hat oder übermitteln ließ.
Der Beklagte hat dazu zunächst darauf hingewiesen, dass dem Kläger - unstreitig - die Dritten, denen die Telefonnummern durch Online-Abfrage übermittelt werden, bereits aus zwei anderen von ihm geführten Prozessen bekannt sind. Des Weiteren hat der Beklagte dazu erklärt, dass er aufgrund der technischen Zusammenhänge nicht wisse, welches der Mitgliedsinstitute wann die Sperrdatei zu dem oben beschriebenen Zweck benutze.
Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,
1. die Daten (...) sowie die zu diesen Daten weiter gespeicherten Daten (...) aus seiner Sperrdatei zu löschen,
2. festzustellen, dass sich die Auskunftsklage erledigt hat,
3. zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande war,
4. es zu unterlassen, die privaten Telefonnummern des Klägers nebst den weiteren Endnummern 1 und 2 zu speichern oder speichern zu lassen, sie an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugriff auf diese Daten oder deren Nutzung zu ermöglichen, sowie für den Fall des Verstoßes dem Beklagten die Zwangmittel nach § 890 I ZPO anzudrohen, hilfsweise zu 1) und 4) schriftlich Auskunft zu erteilen, an wen der Beklagte die unter 4) genannten Telefonnummern zur Speicherung in einer Datei weitergeben hat,
5. an den Kläger 163,27 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Löschungsanspruch
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht der von ihm mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Löschungsanspruch nicht, weil es für die Speicherung der streitbefangenen Telefonnummern einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gibt.
Für die jeweiligen Mitgliedsinstitute ergibt sich die Berechtigung zur Erhebung und Übermittlung der Telefonnummern an den Beklagten in dessen Sperrdatei aus § 28 I Nr. 2 BDSG. Hinsichtlich der Übermittlung der Telefonnummern an den Beklagten kann sich das jeweilige Institut auch noch auf § 28 III Nr. 1 BDSG stützen. Denn die Übermittlung an den Beklagten dient dem berechtigten Interesse anderer Marktforschungsunternehmen, niemanden mehr anzurufen, der nicht mehr angerufen werden will.
Zunächst ist festzustellen, dass die Erhebung der Telefonnummer des Klägers auf die hier maßgebende Art und Weise der sog. Generierung im berechtigten Interesse der Mitgliedsinstitute der Beklagten im Sinne des § 28 I Nr. 2 BDSG liegt.
Die Geschäftstätigkeit der Beklagten und ihrer Mitglieder ist die Marktforschung. Zur Durchführung ihres Berufes sind diese verpflichtet, Kontakt zu Bürgern aufzunehmen und diese nach ihrer Meinung oder Ansicht zu befragen. Es ist der Beklagten und ihren Mitgliedern auch nicht zumutbar, im Vorfeld von Meinungsumfragen sich davon zu überzeugen, dass der Angerufene mit dem Anruf einverstanden ist.
Die Marktforschung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Personen zu bestimmten Umständen befragt wird. Es ist gerade nicht möglich, einen bestimmten Stamm von Personen zu ermitteln, die sich mit derartigen Umfragen einverstanden erklären.
Hierdurch würde die Marktforschung in unzumutbarer Weise erschwert. Eine repräsentative Forschung ist nur möglich, wenn, wie vorliegend, die Befragten durch das Zufallsprinzip ermittelt werden und eine unabhängige Antwort möglich ist. Diese Unabhängigkeit wäre gefährdet, wenn im Vorfeld sich die Befragten zu einer derartigen Umfrage einverstanden erklären müssten und sich bei der Beklagten und ihren Mitgliedern zur Befragung andienen müssten.
Ein repräsentativer Querschnitt der Bevölkerung ist nicht dadurch gewährleistet, dass man z. B. wahllos Leute in der Fußgängerzone anspricht oder Briefe verschickt und etwa auf diese Weise erfragt, ob der Betreffende damit einverstanden ist, dass er zu Marktforschungszwecken angerufen werden will. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung mittels Telefon heute die einzige Möglichkeit ist, in der von den Entscheidungsträgern in Wirtschaft, Verwaltung und Politik geforderten kurzen Zeit Daten zu ermitteln.
Denn die Entscheidungszeiträume und Entscheidungswege dort sind zunehmend ebenfalls zeitlich so eng, dass man nicht mit Daten arbeiten kann, die etwa durch schriftliche Befragung in Fußgängerzonen langwierig ermittelt werden. Das Gericht geht weiterhin auch davon aus, dass auf Grund der Veränderungen im deutschen Telekommunikationsmarkt (verschiedene Telefonanbieter, Mobilfunknetz u. ä.) das Telefonbuch als adäquater Auswahlrahmen für eine Stichprobenziehung nicht mehr ausreicht.
Die Repräsentativität der Stichprobe wäre nicht mehr gewährleistet. Dabei ist auch zu bedenken, dass in bestimmten Berufsgruppen, wie z. B. Rechtsanwälten und Ärzten häufig im privaten Bereich eine sog. Geheimnummer gewählt wird, um in der Freizeit insbesondere nicht von Mandanten oder Patienten gestört zu werden. Mit der Wahl der Geheimnummer ist aber nicht zwingend verbunden, dass auch ein Anruf von einem Marktforschungsinstitut nicht gewünscht wird. Die vorgenannten Berufsgruppen wären bei der Zulässigkeit der Erhebung nur aus Telefonbüchern unterrepräsentiert und damit die Stichprobe aus diesem Grund nicht repräsentativ.
Der somit bestehenden Notwendigkeit der Beklagten und ihren Mitgliedern, zufallsgeneriert Personen zu befragen, steht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Angerufenen gegenüber. Mit den Anrufen ist eine wirtschaftlich beeinträchtigende Wirkung nicht verbunden. Es droht nicht die Gefahr, zum Abschluss eines Vertrages genötigt zu werden.
Materielle Ressourcen werden auf Seiten des Angerufenen, anders als z. B. bei der Telefax-Werbung, nicht in Anspruch genommen. Es steht dem Angerufenen frei, unverzüglich nach Annahme des Telefonats aufzulegen und eine Befragung abzulehnen. Ließe man die hier in Rede stehenden Anrufe dennoch nicht zu, läge darin unter Abwägung der vorbezeichneten Interessenlage eine unzumutbare Einschränkung der Gewerbe- und im vorliegenden Fall auch der Forschungsfreiheit.
Somit ist festzustellen, dass die Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Telefonnummern zur telefonischen Befragung zu Marktforschungszwecken nach dem BDSG gemäß den eingangs genannten Bestimmungen zulässig ist. Für die Frage des weiteren Umgangs mit diesen Daten ist das BDSG lex specialis, so dass die Anwendung der für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem BGB entwickelten Grundsätze hier nicht in Betracht kommt. Dabei würde die auch im Rahmen dieses Rechtsinstituts vorzunehmende Interessenabwägung sicherlich zu demselben Ergebnis führen.
Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Beklagte vorliegend gemäß § 35 III Nr. 2 BDSG auch zur Speicherung der Telefonnummern des Klägers in einer Sperrdatei berechtigt ist.
Dabei ist zunächst anzunehmen, dass es sich bei isolierten Telefonnummern zumindest um personenbeziehbare Daten handelt, auf die das BDSG ebenfalls zur Anwendung kommt.
Die Voraussetzungen des § 35 III Nr. 2 BDSG sind vorliegend auch erfüllt. Dies ergibt sich daraus, dass für den Fall, dass man eine Speicherung in der Sperrdatei nicht zuließe, die Gefahr weiterer Anrufe der Beklagten und ihrer Mitglieder beim Kläger, die der Kläger gerade unstreitig nicht wünscht, bestünde. Die Mitglieder der Beklagten sähen sich damit auch weiteren Unterlassungsansprüchen des Klägers ausgesetzt und müssten sich gegebenenfalls gegen die bereits drohende Vollstreckung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aus einem gegen sie bereits ergangenen Urteil zur Wehr setzen. Dem kann nur durch eine Sperrung effektiv begegnet werden.
Der Kläger hat auch nicht plausibel dargetan, in welcher Weise seine Handlungs- und Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise durch die Tatsache beeinträchtigt oder verletzt wird, dass seine Telefonnummern in der streitgegenständlichen Sperrdatei gespeichert sind. Irgendwelche tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schäden, Nachteile oder Belästigungen in seinem privaten, beruflichen oder sozialen Handlungsfeld durch die Speicherung seiner Telefonnummern in der Sperrdatei alleine zu dem Zweck, dass er nicht mehr angerufen wird hat der Kläger nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt.
Im Ergebnis ist der hier in Rede stehende Löschungsanspruch des Klägers auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, denn er steht im Widerspruch zu seinem gleichzeitigen Verlangen, von den Mitgliedern des Beklagen nicht mehr angerufen zu werden, was sich nur durch Führen einer Sperrdatei bewerkstelligen lässt.
Aus vorgenannten Gründen war der Kläger mit seiner Klage auf Löschung seiner Telefonnummern aus der Sperrdatei abzuweisen.
II. Auskunftsanspruch
Die vom Kläger insoweit begehrte Feststellung der Erledigung der Hauptsache kommt nicht in Betracht, weil die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs von Anfang an unbegründet war.
Weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand ein Anspruch des Klägers gegen dem Beklagten auf Auskunft darüber, welchen Dritten gegenüber die Telefonnummern des Klägers übermittelt worden sind. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger darüber unstreitig aus einem anderen Rechtsstreit mit dem Beklagten bereits informiert.
Darüber hinaus bestand von Anfang an auch deswegen kein Auskunftsanspruch, weil hinsichtlich der gespeicherten Daten des Klägers eine Ausnahme von der Auskunftspflicht gemäß § 34 IV BDSG besteht. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, verweist die vorgenannte Vorschrift auf § 33 des BDSG, in welchem unter anderem geregelt ist, wann von einer Benachrichtigung des Betroffenen abzusehen ist.
Das ist gemäß §33 II Nr. 2 dann der Fall, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Beides ist bezüglich der in der Sperrdatei gespeicherten Telefonnummern der Fall.
Die Telefonnummern sind nämlich gerade und ausschließlich aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften gespeichert; wie bereits ausgeführt, liegt hier ein Fall der Sperrung von personenbeziehbaren Daten vor und nicht ein Fall der Löschung. Soweit nach § 35 BDSG an die Stelle der Löschung die Sperrung tritt, ist unter diesen Voraussetzungen die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen gemindert und § 33 I Nr. 2 BDSG anwendbar, soweit die Daten auch tatsächlich gesperrt sind (vgl. Dix in Simitis, BDSG, 6. Aufl., Rn. 69).
Darüber hinaus würde es auch einen unverhältnismäßigen hohen Aufwand bedeuten, die Anschlussinhaber der in der Sperrdatei gespeicherten Telefonnummern zu benachrichtigen. Die Namen und Adressen der Anschlussinhaber sind dem Beklagten und seinen Mitgliedern unstreitig nicht bekannt. Sie können auch nicht ermittelt werden, weil ein Telefonanruf ja ausgeschlossen werden soll. Durch öffentliche Telefonverzeichnisse in Form von CD-Rom ist eine Rückverfolgung von der Telefonnummer auf den Anschlussinhaber nicht möglich.
Aus vorgenannten Gründen entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem im Klageantrag zu 3. begehrten Inhalt, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war.
III. Unterlassungsanspruch
Aus den Gründen zu I. ist der Kläger auch mit seiner Unterlassungsklage gemäß seinem Klageantrag zu 4. abzuweisen, denn wie oben ausgeführt, ist der Beklagte berechtigt, die streitgegenständlichen Telefonnummern in seiner Sperrdatei zu speichern und an seine Mitglieder weiterzugeben. Mehr ist von dem Beklagten unstreitig auch nicht beabsichtigt.
IV. Schadensersatz
Aus den Ausführungen zu I. - III. folgt, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden kann, die als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht käme, so dass die Klage insoweit bereits aus diesem Grund abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.