Tenor
In dem Verwaltungsrechtsstreit (…) gegen (…) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2007, an der teilgenommen haben (…) für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Der Kläger (...) wendet sich gegen die Nennung seines Namens mit Zuständigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse im neuen Internetauftritt des (...).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung seines Namens und Vornamens auf den Internetseiten oder anderen Publikationen des (…) nicht zu.
Der Veröffentlichung des Namens des Klägers einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und E-Majl-Adresse im Internetauftritt des (…) stehen weder beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.) noch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung über seine dienstliche Verwendung vom 23. Juni 2005 (dazu unter 2.) entgegen.
1.
Seit der Neuregelung des Personalaktenrechts im Bund und im Land Rheinland-Pfalz zum 1. Januar 1993 bzw. 1994 bestehen in §§ 90 ff. Bundesbeamtengesetz - BBG - und §§ 102 ff. Landesbeamtengesetz - LBG - beamtenrechtliche Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beamten, die den allgemeinen Datenschutzgesetzen vorgehen (vgl. BVerw-GE 118, 10 12>; Fürst, in GKÖD, Stand: Januar 2007, K § 90 Rdnr. 10). Diese bereichsspezifische Datenschutzregelung enthält eine einfachrechtliche Ausgestaltung des in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Fürst, a. a. O., m. w. N.).
Die über jeden Beamten zu führende Personalakte ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 LBG). Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).
Zu den Personalaktendaten zählen etwa Bewerbungsunterlagen einschließlich Lichtbild, dienstliche Beurteilungen und Unterlagen über Ernennungen (vgl. Grabendorff/Arend, LBG, Stand: Oktober 2006, § 102 Anm. 1d). Nicht Bestandteil der Personalakte sind hingegen Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 4 LBG).
Vorgänge gehören auch dann nicht zu den Personalakten, wenn das konkrete Dienstverhältnis durch sie zwar berührt wird, das Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung jedoch außerhalb dessen liegt. Das gilt z. B. für Vorgänge der Personalplanung und Geschäftsverteilung (vgl. Grabendorff/Arend, a. a. O., § 102 Anm. 1i).
Danach gehören Name und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse nicht zu den Personalaktendaten. Die Zusammenstellung entsprechender Daten in Geschäftsverteilungsoder Organisationsplänen und Telefonverzeichnissen einer Dienststelle - wie hier im Internetauftritt des (…) - erfolgt in erster Linie aus organisatorischen Gründen und verfolgt somit schwerpunktmäßig einen über die Person des einzelnen Beamten hinausgehenden Zweck.
Die Veröffentlichung dieser Mitarbeiterdaten in solchen Plänen und Verzeichnissen durch die Leitung der Dienststelle ist grundsätzlich rechtlich zulässig.
Dabei kann dahinstehen, nach welcher Rechtsgrundlage dies zu beurteilen ist: In Betracht kommt zunächst die Bestimmung des § 102 Abs. 4 LBG. Danach darf der Dienstherr personenbezogene Daten über Beamte u. a. insoweit erheben, als dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Zur Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen und Telefonverzeichnissen u. ä. organisatorischen Maßnahmen ist die Erhebung der hier in Rede stehenden Mitarbeiterdaten - Name und Zuständigkeitsbereich, Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse - unzweifelhaft notwendig.
Leitet man aus dem Zweck der insoweit zulässigen Erhebung bereits die Zulässigkeit einer Veröffentlichung der genannten Daten in Geschäftsverteilungsplänen und Telefonverzeichnissen her, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf (vgl. Grabendorff/Arend, a. a. O., § 102d Anmerkung 2b), so findet die Nennung der entsprechenden Mitarbeiterdaten im Internetauftritt des (…) ihre Rechtsgrundlage in § 102 Abs. 4 LBG.
Folgt man dem nicht und hält eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage auch für die Veröffentlichung dieser Mitarbeiterdaten für erforderlich, so ist diese in § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz - LDSG - zu sehen. Da es sich hier - wie oben ausgeführt - um personenbezogene Daten ohne die Rechtsqualität von Personalaktendaten im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG handelt, schließt die grundsätzlich abschließende, beamtenrechtliche Sonderregelung des Personalaktendatenschutzes den Rückgriff auf die allgemeinen Datenschutzregelungen nicht aus (vgl. Fürst, a. a. O., K § 90 Rdnr. 10 und 48).
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDSG dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten von Beschäftigten u. a. insoweit verarbeiten, als dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigen an andere als öffentliche Stellen, d. h. das Bekanntgeben oder sonstige Offenbaren (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 LDSG), ist u. a. insoweit zulässig, als dies aus dienstlichen Gründen geboten ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Veröffentlichung der Namen der (…) mit ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, der Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse auf der Internetseite des (…) ist dienstlich erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Leitung (…) für Auskunftsanfragen (…) zur Verfügung stehen sollen.
Es unterliegt auch der Organisationsbefugnis des Dienstherrn, ob er nur - wie in der Vergangenheit - den (…)bereich und dessen Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail nennt oder ob er darüber hinaus auch den Namen (…) angibt.
Zwar kann es im Einzelfall aus Fürsorgegründen geboten sein, ohne die Einwilligung des Betroffenen nur die zentralen Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu veröffentlichen, um Belästigungen oder eine Beeinträchtigung der Arbeitssituation zu vermeiden. Hierfür sind im Fall des Klägers jedoch keinerlei Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich.
2.
Auch aus der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung über seine dienstliche Verwendung gemäß dem Schreiben vom 23. Juni 2005 ergibt sich nicht, dass die Veröffentlichung seines Namens mit Aufgabengebiet, Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse im Internetauftritt des (…) unzulässig ist.
(...)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).