Verschleierung von Werbeangeboten wettbewerbswidrig
Leitsatz
1. Wer gegenüber einer Arztpraxis den Eindruck erweckt, einen jedermann zustehenden Anspruch auf Einsichtnahme in das öffentliche Verfahrensverzeichnis geltend zu machen, tatsächlich aber im weiteren Verlauf des Schreibens für seine Dienste als externer Datenschutzbeauftragter wirbt, handelt wettbewerbswidrig.
2. Ebenso handelt, wer in einem Werbeschreiben dem Adressaten wahrheitswidrig suggeriert, dieser sei zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, und auf erhebliche Bußgelder in den entsprechenden Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften hinweist.
Sachverhalt
Der Beklagte bietet u.a. Dienste im Datenschutzbereich, z.B. als externer Datenschutzbeauftragter, an. Er schrieb eine Arztpraxis mit dem Betreff "Beantragung der Einsicht in das öffentliche Verfahrensverzeichnis" an. Im weiteren Verlauf des Schreibens ging er näher auf das Thema Datenschutz, insbesondere in Arztpraxen, ein und bot schließlich seine Dienste an. Dabei erweckte er den Eindruck, die angeschriebene Arztpraxis sei zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet und sei anderenfalls erheblichen Bußgeldern ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der abmahnende Verband war gegen den Beklagten erfolgreich. Das Gericht sah in dem Schreiben eine verschleierte Werbemaßnahme. Durch den Betreff habe der Beklagte zunächst den Eindruck eines nicht geschäftlichen Kontakts erweckt, um die Arztpraxis dann mit einem werblichen Angebot zu konfrontieren und zu einem Geschäftsabschluss mit ihm zu veranlassen. Dies stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 3 UWG dar.
Ferner sei es unlauter im Sinne der §§ 3, 5 UWG, der Arztpraxis zu suggerieren, dass die Dienste des Beklagten für sie nützlich seien, da sie zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sei. Dies war bei der angeschriebenen Arztpraxis nicht der Fall. Schließlich sahen die Richter in dem Hinweis auf die Bußgelder ein Ausnutzen der Rechtsunkenntnis des Adressaten im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG sowie eine unzulässige Druckausübung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.
Der Beklagte hat aus diesen Gründen derartige Anschreiben in der Zukunft zu unterlassen und die Abmahnkosten zu zahlen.