Verbreitung personenbezogener Daten kann von der Pressefreiheit gedeckt sein
Leitsatz
Die Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Einrichtung eines kostenpflichtigen Kurzmiteilungsdienstes, durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder durch die kommerzielle Verarbeitung von einer CD-ROM kann in Einzellfall von der Pressefreiheit gedeckt sein, wenn allein journalistische Zwecke damit verfolgt werden.
Sachverhalt
Eine in Finnland ansässige Gesellschaft erfasste seit Jahren öffentliche Daten bei den finnischen Steuerbehörden, um diese jährlich auszugsweise in den Regionalausgaben einer Zeitschrift zu veröffentlichen. Die dort bekannt gegebenen Informationen umfassten die Namen von etwa 1,2 Millionen Personen, deren Einkommen bestimme Schwellenwerte überschritten, sowie auf 100 Euro genau deren Einkommen und die Besteuerung des Vermögens.
Die finnische Datenerfassungs-Gesellschaft schloss mit einem Mobilfunkunternehmen die Vereinbarung, dass es einen kostenpflichtigen Kurzmitteilungsdienst einrichtete. Den Nutzern dieses Dienstes sollte es möglich sein, gegen ein Entgelt von ca. zwei Euro die in der Zeitschrift veröffentlichten Daten auf das Mobiltelefon senden zu lassen. Auf Antrag wurden die personenbezogenen Daten aus diesem Dienst entfernt.
Auf Beschwerden von Privatpersonen hin und aufgrund der Bedenken des Datenschutzbeauftragten, bat das oberste finnische Verwaltungsgericht den EuGH um die richtige Auslegung der Richtlinien zum Datenschutz. Insbesondere sollten die Voraussetzungen geklärt werde, wann eine Datenverbreitung allein zu journalistischen Zwecken erfolge dürfe und ob im Hinblick auf die journalistische Tätigkeit Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz gemacht werden müssten.
Entscheidungsgründe
Zunächst stellten die europäischen Richter fest, dass die Tätigkeiten von der Gesellschaft und dem Mobilfunkunternehmen als Verbreitung personenbezogener Daten eingestuft werden müssten.
Die europäischen Mitgliedsstaaten seien verpflichtet, den Schutz der Privatsphäre und die Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang bringen. Dabei habe der nationale Gesetzgeber bestimmte Einschränkungen zugunsten des Grundrechts auf Privatsphäre vorzunehmen. Diese Einschränkungen dürften nur zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken gemacht werden, sofern sich dies im Einzelfall als notwendig erweise. Der hiermit zusammenhängende Begriff des Journalismus müsse weit ausgelegt werden.
Die Tätigkeiten der finnischen Gesellschaft und des Mobilfunkunternehmens könnten daher als journalistisch eingestuft werden, da sie den Zweck hätten, Informationen, Meinungen oder Ideen zu veröffentlichen. Auf die Art und Weise des Übertragungsmittels komme es dabei nicht an.