Unzulässiges Schuldnerverzeichnis im Web
Leitsatz
1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Web in Form eines Schuldnerverzeichnisses ist unzulässig und begründet einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch.2. Die Nennung von Name, Geburtstag, Anschrift, E-Mail-Adresse und der Firma, mit der angeblich ein Vertrag geschlossen und die Rechnung angeblich nicht bezahlt wurde, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.3. Allein durch die Wahl des Domainnamens und den dortigen Eintrag von Personen werden diese "pauschal als schwarze Scharfe im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen".4. Die rechtswidrige Veröffentlichung im genannten Umfang rechtfertigt einen Streitwert von 10.000 Euro.
Tenor
In dem Rechtsstreit (…) gegen (…) hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2008 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil vom 21.2.2008 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Sachverhalt
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Entfernung eines Eintrags über sie auf der Internetseite (...) sowie die Unterlassung künftiger Eintragungen.
Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betreibt im Internet die Website (...). Hierbei handelt es sich laut den Angaben auf der Internetseite um "das große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner". Weiter heißt es dort u. a.: "Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank (...)". Hinsichtlich der weiteren Inhalte wird auf die Anlagen A3 und A8 zur Antragsbegründungsschrift vom 20.12.2007 (Bl. 8-4 f. und 8-16 ff. GA) Bezug genommen.
Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite (…). Diese Seite wird von der Firma (…) mit Sitz in (…) betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma (…) hat die Klägerin nicht zugestimmt.
Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma (…) mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 € beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Website der Beklagten (...). Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift "Ihre Forderung bei der deutschen Inkassostelle" an die vorerwähnte Internetseite www.schuldnerverzeichnis.de weitergeleitet.
Dort war nach Eingabe ihrer Postleitzahl und einem von der Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen die Information abrufbar, dass sie (unter Angabe von Name, Geburtstag, Anschrift und E-Mail-Adresse) mit der Firma (…) über (…) einen Vertrag geschlossen habe, aus dem die offene Forderung von 132,60 € resultiere.
Die Klägerin trägt vor, durch die Veröffentlichung auf der Internetseite drohten ihr erhebliche Nachteile. Denn ausweislich der dortigen Angaben stelle die Beklagte ihren Mitgliedern, dies seien Online-Versandhäuser, Mobilfunkunternehmen und Banken, die gespeicherten Informationen über die angeblich säumigen Schuldner zur Verfügung. Den Mitgliedern der Beklagten werde mit ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu Unrecht suggeriert, dass sie über eine schlechte Zahlungsmoral verfüge. Jedenfalls aber erwecke die Beklagte mit der Webseite bewusst den Anschein, es würden Daten über angebliche Schuldner gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben. Diesen Rechtsschein müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht unter dem 27.12.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen, durch die
1. es der Beklagten untersagt wird, auf der Homepage www.schuldnerverzeichnis.de einen Eintrag über die Klägerin zu führen,
2. die Beklagte verpflichtet wird, den bereits bestehenden Eintrag auf der Homepage (...) umgehend zu entfernen.
Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.1.2008 Widerspruch eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist sodann am 21.2.2008 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die einstweilige Verfügung vom 27.12.2007 bestätigt worden ist. Gegen dieses, dem Beklagtenvertreter am 22.2.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 4.3.2008 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 21.2.2008 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil und die einstweilige Verfügung vom 27.12.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie nur im Auftrag der Firma (…) gehandelt habe. Anderenfalls könne jede Partei, die eine nach ihrem Dafürhalten unberechtigte Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts erhalte, diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin zudem deshalb nicht zu, weil eine Zugriffsmöglichkeit auf die Daten für ihre Mitglieder unter (...) nie bestanden habe.
Entgegen einer früheren Angabe auf der Website betreibe sie keine Auskunftei. Die geltend gemachten Nachteile hätten der Klägerin daher tatsächlich nicht entstehen können. Schließlich habe die Klägerin die einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt, weil sie ihr vor Antragstellung keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21.2.2008 ist der Prozess in die Lage vor ihrer Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingehalten.
Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht (§§ 935, 940, 936 i. v. m. § 920 ZPO).
Die Klägerin kann von der Beklagten analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG die Beseitigung und künftige Unterlassung sie betreffender Eintragungen auf der Internetseite (...) verlangen. Denn mit der - unstreitigen - Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin auf der vorgenannten Website hat die Beklagte widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Die Beklagte ist passiv legitimiert, weil sie - und nicht die Firma (…) - die streitgegenständliche Internetseite betreibt und folglich über die dortigen Eintragungen und Löschungen entscheidet.
Die Klägerin ist durch die Angabe ihrer persönlichen Daten auf der Internetseite der Beklagten www.schuldnerverzeichnis.de im Zusammenhang mit einer angeblich offenen Forderung gegen sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.
Einer entsprechenden Veröffentlichung ihrer Daten hat die Klägerin nicht zugestimmt. Sie ist auch sonst nicht gerechtfertigt. Dies folgt zunächst schon daraus, dass die mit der Eintragung der klägerischen Daten auf (...) verbundene Tatsachenbehauptung, bei der Klägerin handele es sich um eine säumige Schuldnerin, gegen die eine Forderung der (…) in Höhe von 132,60 € offen ist, nicht der Wahrheit entspricht.
Der Firma (…) steht gegen die Klägerin keine Forderung in Höhe von 132,60 € zu. Dabei kann hier offen bleiben, ob - wie die Klägerin vorträgt - die Besucher der von der Firma (…) betriebenen Webseite (…) über die Entgeltlichkeit der dort angebotenen Leistung bewusst getäuscht werden oder nicht. Denn ein Vertragsschluss der Firma (…) mit der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil nicht sie, sondern ihre Tochter die Seite besucht und die dortige Anmeldung ausgefüllt hat.
Folglich können sich hieraus abgeleitete Ansprüche auch allenfalls gegen die Tochter der Klägerin, aber nicht gegen diese selbst richten. Im Übrigen besteht auch kein Anspruch gegen die noch minderjährige Tochter der Klägerin, weil - ein Vertragsabschluss auf der Internetseite mit der Firma (…) unterstellt - die so getroffene Vereinbarung infolge der verweigerten Genehmigung durch die Klägerin als gesetzlicher Vertreterin jedenfalls gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.
Darüber hinaus und ungeachtet der ersichtlich unberechtigten Forderung stellt auch der Umstand an sich, dass die Beklagte die Personendaten der Klägerin ohne deren Zustimmung auf einer Internetseite mit der Bezeichnung (...) veröffentlicht hat, bereits einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin dar. Denn die streitgegenständlichen Angaben auf der Webseite erschöpfen sich nicht in einer bloßen Tatsachenmitteilung. Vielmehr ist mit der Veröffentlichung ein negatives Werturteil über die Klägerin verbunden.
Dies folgt allein schon aus der Bezeichnung der Webseite mit (...). In Anbetracht der auf der Internetseite der Beklagten zudem angegebenen Zielsetzungen wird die Klägerin als säumige Schuldnerin mit schlechter Zahlungsmoral dargestellt und kritisiert. So wirbt die Beklagte auf ihrer Startseite mit "das große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner und führt weiter aus: "keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank www.schuldnerverzeichnis.de".
Alle auf der Seite verzeichneten angeblichen Schuldner werden damit pauschal als "schwarze Schafe" im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen.
Offensichtlich nutzt die Beklagte ihre Homepage dazu, die angeblichen Schuldner ihrer Kunden durch die Anprangerung im Internet unter Druck zu setzen, um so eine Begleichung der Forderungen ihrer Kunden zu erreichen. Dieser Druck wird noch dadurch verstärkt, dass sie den Besuchern der Webseite suggeriert, das von ihr erstellte Verzeichnis säumiger Schuldner stehe ihren Vertragspartnern, bei denen es sich um Onlineanbieter von elektronischen Dienstleistungen, Online-Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Payment-Anbieter und Online-Banken handele, zur Verfügung.
Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die in dem Onlineverzeichnis eingetragenen angeblichen Schuldner müssten künftig mit Nachteilen im elektronischen Geschäftsverkehr rechnen, wenn sie nicht umgehend ihre angeblichen Schulden begleichen. Selbst wenn die angegebene Forderung tatsächlich bestehen würde, wäre eine solche negative Darstellung des einzelnen Schuldners im Internet nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Rostock, ZIP 2001, 793 ff).
An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Abruf der Daten der einzelnen Schuldner von der Eingabe einer Postleitzahl und eines Aktenzeichens abhängt. Denn die Personendaten der angeblichen Schuldner sind gleichwohl in das Internet gestellt und damit dem Zugriff einer unbestimmten Anzahl Dritter ausgesetzt, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund gegeben wäre.
Die "Sicherung" durch ein Aktenzeichen stellt für jeden erfahreneren Internetnutzer eine allenfalls geringe Hürde dar. Darüber hinaus lässt sich von einem bekannten Aktenzeichen leicht auf andere rückschließen. Und schließlich kann sich der eine oder andere angebliche Schuldner bei der Eingabe seines Aktenzeichens auch einfach vertippen und auf diese Weise an die persönlichen Daten anderer Personen gelangen.
Soweit die Beklagte weiter vorträgt, es würden tatsächlich keine Schuldnerdaten an die auf der Internetseite erwähnten Vertragspartner weitergegeben, vermag auch dieser Vortrag den mit der Veröffentlichung im Internet verbundenen Eingriff in Persönlichkeitsrechte nicht zu relativieren. Trifft dieses Vorbringen zu, und hiervon ist mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung der Klägerin auszugehen, so steht dies nämlich im Widerspruch zu dem, was der Inhalt der Internetseite dem Nutzer vorspiegelt.
Bereits die Bezeichnung "Schuldnerverzeichnis" wie auch die angegebene Zielsetzung, die Abwicklung von Onlinegeschäften frei von Missbrauch und bonitätsschwachen Teilnehmern zu halten, erwecken den Eindruck einer Auskunftei. Dieser Eindruck wird durch die gesamte Gestaltung und die Erklärungen auf der Internetseite bestärkt. Beispielsweise heißt es unter der Rubrik "Fragen & Antworten": "Welche Daten speichert Schuldnerverzeichnis.de?", "Wer sind unsere Vertragspartner?" und "Ist Schuldnerverzeichnis.de verpflichtet auch Auskünfte an Nicht-Vertragspartner zu leisten?".
Dies lässt nur eine Schlussfolgerung zu: Bei den Besuchern der Internetseite und insbesondere den angeblichen Schuldnern soll - wahrheitswidrig - die Vorstellung hervorgerufen werden, die in Schuldnerverzeichnis.de gespeicherten Personendaten würden an die Vertragspartner der Beklagten weitergegeben. Mittels dieser Täuschung sollen offenbar die "Schuldner" der Kunden der Beklagten aus Angst vor möglichen nachteiligen Folgen bei späteren Geschäftsabschlüssen im Internet zur Zahlung veranlasst werden. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten nicht erläutert, welchen anderen Sinn die Vorspiegelung der Datenweitergabe sonst haben sollte.
Dieses Vorgehen der Beklagten ist, wenn nicht bereits strafrechtrechtlich relevant, so doch unlauter und in hohem Maße zu missbilligen. In jedem Fall ist das geschäftliche Interesse der Beklagten nicht schutzwürdig, mittels der Speicherung von persönlichen Daten auf einer irreführenden Internetseite potentielle Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als die Berechtigung der Ansprüche vollkommen ungeklärt ist.
Für die Durchsetzung von Forderungen stellt der Staat ein ausreichendes verfahrensrechtliches und vollstreckungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, derer sich die Beklagte oder ihre Kunden bedienen können. Eine Täuschung angeblicher Schuldner zur Durchsetzung von Forderungen entbehrt ungeachtet ihrer möglichen strafrechtlichen Relevanz vor diesem Hintergrund zumindest jeglicher Notwendigkeit.
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen könnte, ist nach alldem nicht gegeben.
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Die rechtswidrige Datenspeicherung im Internet begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Rechtsguteingriff wiederholen wird. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Zudem hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, zur Speicherung der Daten im Internet berechtigt zu sein.
Die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durch die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte auf ihrem irrigen Rechtsstandpunkt auch noch nach Erlass der einstweiligen Verfügung beharrt. Eine längere Fristsetzung zur Stellungnahme durch die Klägerin hätte folglich das vorliegende Verfahren nicht obsolet gemacht. Im Übrigen hätte es der Beklagten frei gestanden, die entsprechenden prozessualen Erklärungen abzugeben, um einer etwaig unberechtigten Kostenbelastung zu entgehen.
Die Klägerin hat auch einen Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist diese dringend auf eine effektive Regelung im einstweiligen Rechtsschutz angewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Auferlegung der Kosten der Säumnis der Beklagten auf die Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war und die Beklagte insgesamt unterlegen ist. Die Vorschrift des § 344 ZPO ist hier nicht anwendbar (Musielak-Stadler, 5. Aufl. 2007, § 343 ZPO Rn. 3).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 S. 1 und 2 ZPO.
Da der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung begründet war, unterlag auch der Beklagtenantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgaussicht ihres Verteidigungsvorbringens der Zurückweisung.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.