Titulierte Forderungen und Schuldnerdaten dürfen im Internet veröffentlicht werden

Landgericht Koeln

Urteil v. 17.03.2010 - Az.: 28 O 612/09

Leitsatz

Titulierte Forderungen und die Daten der dazugehörigen Schuldner dürfen im Internet auf einer Handelsplattform für Vollstreckungstitel veröffentlicht werden. Dadurch werden weder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt.

Sachverhalt

Die Beklagte war Betreiberin einer Internetplattform, auf der mit Vollstreckungstiteln gehandelt wurde. In der Datenbank der Beklagten wurden die Vor- und Nachnamen der Schuldner der titulierten Forderungen gespeichert und online veröffentlicht.

Der Kläger, ein Schuldner dessen vollständiger Name in der Titelbörse geführt wurde, sah in der Veröffentlichung die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch war er der Auffassung, dass der Datenschutz verletzt sei, so dass er gerichtliche Hilfe ersuchte.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass es grundsätzlich zulässig sei, titulierte Forderungen auf einer Internet-Plattform zum Kauf anzubieten. Die Informationen über den Schuldner beträfen nur die Sozialsphäre und dürften aufgrund des öffentlichen Interesses veröffentlicht werden.

Angesichts der Tatsache, dass der Gläubiger ein schützenswertes Interesse daran habe, dass zumindest ein Teil seiner Forderung realisiert werden könne, gehe eine Interessensabwägung zu Lasten des Klägers aus. Die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Datenschutzbestimmungen müssten hier daher in den Hintergrund treten.