Urteile neu online gestellt
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 30.07.2019 - Az.: 4 U 90/19
- Leitsatz:
Forderungsmeldung an SCHUFA bei Urteil ohne vorherige Androhung rechtmäßig
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 26.07.2019 - Az.: 20 U 75/18
- Leitsatz:
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 28.06.2019 - Az.: 2-03 O 315/17
- Leitsatz:
Art. 17 Abs.1 DSGVO gewährt Recht auf Vergessen
- Verwaltungsgericht Mainz, Urteil v. 09.05.2019 - Az.: 1 K 760/18.MZ
- Leitsatz:
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verhängt Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wg. fehlender DSGVO-Auskunft
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil v. 20.06.2019 - Az.: 11 LC 121/17
- Leitsatz:
Insolvenzverwalter nicht nach Art. 15 DSGVO auskunftsberechtigt
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 11.06.2019 - Az.: 4 U 760/19
- Leitsatz:
Bei bloßen Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person besteht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO
- Landgericht Dresden, Urteil v. 11.01.2019 - Az.: 1a O 1582/18
- Leitsatz:
Rechtsverletzung durch Betrieb von Google Analytics ohne "anonymizeIP"
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 20.05.2019 - Az.: 35 0 68/18 KfH
- Leitsatz:
DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar und nicht verfolgbar
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 3377/18
- Leitsatz:
Erneut: UWG-Anspruch durch DSGVO nicht ausgeschlossen
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.03.2019 - Az.: 6 C 2.18
- Leitsatz:
1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.
2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.
3. Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.
4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.
5. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richtet sich nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.