Speicherfristen von Insolvenzdaten für Auskunfteien

Oberlandesgericht Frankfurt_aM

Urteil v. 14.12.2015 - Az.: 1 U 128/15

Leitsatz

Speicherfristen von Insolvenzdaten für Auskunfteien

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2015, Az.: 1 O 82/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger begehrt die Löschung des Eintrags im Verzeichnis der Beklagten, dass ihm die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Eintrag unzulässig sei. Zum einen verstoße § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen die Europäische Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG), zum anderen lägen die Voraussetzungen des § 29 BDSG auch nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht aus einer allgemein zugänglichen Quelle erlangt. Zudem hätte die Beklagte zunächst eine Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls vornehmen müssen. Im Übrigen sei auch die Speicherfrist am 31. Dezember 2013 abgelaufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Kläger nicht unmittelbar auf die Europäische Datenschutz-Richtlinie berufen könne. Die Voraussetzungen für die Speicherung des streitgegenständlichen Eintrags lägen nach dem BDSG vor. Die Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de, von der die Information über den Kläger erlangt worden sei, müsse als öffentliche Quelle angesehen werden. Auch hätten potentielle Vertragspartner des Klägers ein schützenswertes Interesse daran, von der Erteilung der Restschuldbefreiung Kenntnis zu erlangen. Die Speicherfrist werde zudem erst am 31. Dezember 2016 ablaufen.

Von der Abfassung eines Tatbestands im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache ist sie aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht Wiesbaden hat zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten weder die Löschung des Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung noch die Neuberechnung seines Scorewerts verlangen kann. Auch steht ihm kein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Speicherung dieser Information zu.

Die Speicherung des streitgegenständlichen Eintrags durch die Beklagte ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig.

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG war nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese Regelung nach der Ansicht des Klägers gegen Art. 7 der Europäischen Datenschutz-Richtlinie, (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) verstößt. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Richtlinie keine unmittelbare Drittwirkung zwischen Privaten entfaltet.

Europäische Richtlinien können zwar nach der Rechtsprechung des EuGH zugunsten Einzelner unmittelbare Geltung erlangen, wenn die Richtlinie nicht oder nicht richtig umgesetzt wurde (EuGH, NJW 1982, 499). Die unmittelbare Drittwirkung einer Richtlinie betrifft aber nur das Verhältnis des von der Richtlinie begünstigten Betroffenen gegenüber dem Mitgliedstaat oder einer diesem zurechenbaren Einrichtung. Eine Ausdehnung des Prinzips der unmittelbaren Drittwirkung von Richtlinien auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten, die sog. horizontale Drittwirkung, kommt nicht in Betracht. Denn die Möglichkeit, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die Richtlinien zu berufen, beruht darauf, dass Richtlinien nach Art. 249 EG-Vertrag (Nizza) für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Damit soll eine Nichtbeachtung der Richtlinien durch die einzelnen Mitgliedstaaten verhindert werden. Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Bereich der Beziehungen zwischen Bürgern hieße, der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger der einzelnen Mitgliedstaaten Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. KG, BeckRS 2009, 29646 m.w.N.). Ein nationales Gericht hat zwar, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Die Richtlinie kann aber in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen und ihm gegenüber nicht als solche herangezogen werden (EuGH, NJW 2005, 1937).

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Speichern von personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung insbesondere zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. Diese Voraussetzungen für die Speicherung liegen im Fall des Klägers vor.

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Information einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen. Bei dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de handelt es sich um eine jedermann weltweit zugängliche Quelle. Die Erteilung der Restschuldbefreiung war gemäß § 300 Abs. 4 InsO öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung durfte nach § 300 Abs. 1 InsO durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgen. Dies ist auf dem genannten Internetportal am 17. Dezember 2013 geschehen. Dort wird eine solche Information für die Dauer von zwei Wochen uneingeschränkt jedermann zur Verfügung gestellt.

Ob die Beklagte die Information noch während des Zeitraums von zwei Wochen oder erst innerhalb der ersten sechs Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung im Internet in ihre Auskunftei aufgenommen hat, musste nicht durch eine Beweiserhebung geklärt werden. Auch musste die Beklagte nicht ergänzend vortragen, welcher Mitarbeiter von der Information wann Kenntnis hatte. Denn auch wenn die Speicherung erst während der ersten sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung erfolgt ist, handelt es sich um Daten, die einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen wurden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Speicherung jedenfalls innerhalb dieser sechs Monate erfolgt ist. Zudem ergibt sich dies aus der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Datenübersicht vom 16. Mai 2014 (Anlage B 2, Bl. 184 ff. d.A.), in der der streitgegenständliche Eintrag vorhanden ist. Nach Ablauf der ersten zwei Wochen der Speicherung bleibt die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin bis zum Ablauf von sechs Monaten für jedermann zugänglich. Eine Informationsquelle ist als allgemein zugänglich anzusehen, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969, BeckRS 9998, 109522). Dies war auch im Zeitraum von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Restschuldbefreiung der Fall. Denn der Zugang zu dieser Information ist auch in dem erweiterten Zeitraum jedem möglich, der den Sitz des Insolvenzgerichts und eine weitere Information wie Namen oder Sitz des Insolvenzschuldners oder die jeweilige Registernummer eingibt. Damit findet gerade keine Beschränkung auf einen bestimmten Nutzerkreis statt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: 11 U 1/14, S.7), sondern wird der Zugang nur durch das Erfordernis der Eingabe zusätzlicher Suchkriterien für jedermann leicht erschwert.

Der Annahme, dass die Information über die Restschuldbefreiung zulässiger Weise von der Beklagten gespeichert wurde und die Speicherung weiterhin zulässig ist, steht auch nicht entgegen, dass sie auf dem Internetportal "www.insolvenzbekanntmachungen.de" nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) nur für die Dauer von sechs Monaten öffentlich zugänglich ist, während die Beklagte sie für die Dauer von drei Jahren zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern darf. Der Erlaubnistatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG setzt nicht voraus, dass die Daten auch noch während der gesamten Speicherdauer allgemein zugänglich sind. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur darauf an, dass die Daten öffentlichen Quellen entnommen werden können. Dies bedeutet, dass allein der Zeitpunkt der Speicherung maßgeblich für die Frage ist, ob die Daten einer öffentlichen Quelle entnommen wurden. Eine zeitliche Einschränkung für die weitere Speicherdauer ist in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG nicht enthalten. Die unterschiedliche Behandlung derselben Daten ergibt sich aus dem Umstand, dass die Löschungspflicht nach sechs Monaten in § 3 Abs. 1 InsoBekV auf § 9 Abs. 2 InsO beruht. Dabei geht es allein um die notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren. Demgegenüber stellt die Speicherung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG keine öffentliche Bekanntmachung dar, sondern dient nur der Information der jeweils berechtigten Benutzer von geschäftsmäßigen Informationsgebern. Dabei handelt es sich um einen eingeschränkten Personenkreis. Denn die gespeicherten Informationen können nur nach dem erfolgreichen Nachweis eines besonderen Interesses erlangt werden. Dementsprechend sieht § 35 BDSG auch gerade keine sofortige Löschungspflicht vor, wenn die ursprünglich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässiger Weise gespeicherten Daten zwischenzeitlich aus der öffentlichen Quelle gelöscht wurden. Vielmehr ist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG erst nach drei bzw. vier Jahren zu prüfen, ob eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Unzulässigkeit der Speicherung der erteilten Restschuldbefreiung auch nicht aus § 6a Abs. 1 BDSG. Danach dürfen Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar findet bei der Beklagten eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Jedoch trifft die Beklagte aufgrund dieser Datenverarbeitung keine Entscheidungen gegenüber dem Kläger. Dies tun allein die Vertragspartner der Beklagten, indem sie u.a. anhand der durch die Beklagte erlangten Informationen entscheiden, ob sie mit dem Kläger ein kreditrelevantes Geschäft abschließen.

Auch ist die streitgegenständliche Speicherung nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte nicht eine Abwägung der im vorliegenden Einzelfall bestehenden Interessen des Betroffenen und des Interesses der Beklagten an der Speicherung vorgenommen hätte. Dies ist bei der Datenspeicherung für eigene Geschäftszwecke nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG erforderlich. Bei der geschäftsmäßigen Datenerhebung zum Zweck der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, wie im vorliegenden Fall, gibt es dieses Erfordernis nicht. Denn diese Regelung verweist in Absatz 1 Satz 2 lediglich auf § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 3b. Diese Vorschriften enthalten keine Verpflichtung zur Vornahme einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung.

Der Speicherung der Daten über die erteilte Restschuldbefreiung steht auch nicht entgegen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Speicherung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG offensichtlich überwiegt. Zum einen hat der Kläger nicht konkret dargelegt, bei welcher wirtschaftlichen Tätigkeit er durch den streitgegenständlichen Eintrag bei der Beklagten eingeschränkt ist. Auch hat er nicht näher ausgeführt, bei welcher Wohnung er an der Anmietung gehindert gewesen sei. Soweit er ausführt, dass sich sein finanzieller Zustand seit der Erteilung der Restschuldbefreiung in enormer Weise verbessert habe, ist unverständlich, dass es ihm nicht gelungen ist, potentielle Geschäftspartner von seiner Kreditwürdigkeit zu überzeugen und allein die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung ihn kreditunwürdig erscheinen lässt. Zum anderen ist es nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Kläger kann nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig und kann deshalb auch nicht offensichtlich das Interesse von zukünftigen Geschäftspartnern an der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner überwiegen. Für potentielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O. S. 8).

Der Kläger kann auch nicht die Löschung der streitgegenständlichen Daten wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Speicherfrist verlangen. Diese läuft erst am 31. Dezember 2016 ab. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG hat die Prüfung, ob die gespeicherten Daten gelöscht werden sollen, sofern diese mittlerweile erledigt sind, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, zu erfolgen. Danach können die streitgegenständlichen Informationen bis zum 31. Dezember 2016 gespeichert bleiben, ohne dass die Beklagte zu einer Prüfung der weiteren Speicherberechtigung verpflichtet wäre. Denn die dreijährige Frist begann am 1. Januar 2014 zu laufen, nachdem die Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Kläger am 17. Dezember 2013 im Internet veröffentlicht worden war. Entgegen der Ansicht des Klägers war für den Fristbeginn nicht bereits auf die Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich. Dabei handelt es sich nicht um die erstmalige Speicherung der streitgegenständlichen Daten. Die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt gegenüber der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen eigenen Lebenssachverhalt dar. Zwar kann die Restschuldbefreiung Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Dies ist aber keine zwangsläufige Konsequenz. Die Information, ob die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wurde, kann nur durch deren selbständige Bekanntmachung erlangt werden.

Soweit die Beklagte die Information über die Restschuldbefreiung rechtmäßig gespeichert hat, kann der Kläger auch nicht die Neuberechnung seines Scorewerts verlangen und steht ihm auch kein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Speicherung zu.

Mangels Bestehens der Hauptforderungen des Klägers kommen auch Ansprüche auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und auf Zinsen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat entgegen § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, erforderlich.