Personenbezogene Daten dürfen in Internet-Forum veröffentlicht werden
Leitsatz
Werden in einem Internet-Forum öffentlich zugängliche Daten gepostet (hier: der Familienname, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Geschäftsführers einer juristischen Person), so liegt darin weder eine Datenschutzverletzung noch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Sachverhalt
Der Beklagte betrieb ein Internet-Forum. Ein Dritter postete in diesem einen kritischen Beitrag über den Vertrieb von Diätmitteln und benannte mehrere Firmen. Im Rahmen seines Beitrages nannte der Dritte auch Informationen über den Kläger, der bei mehreren dieser Unternehmen Geschäftsführer war.
In dem Thread wurde der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Klägers genannt. Es handelte sich hierbei sämtlichst um Daten, die auch so im Handelsregister veröffentlicht wurden.
Der Kläger sah darin ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht und zudem eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Klage ab.
Die Veröffentlichung sei datenschutzrechtlich rechtmäßig, da nur solche Daten publiziert worden seien, die durch die Nennung im Handelsregister ohnehin bekannt gewesen seien.
Somit seien lediglich allgemein zugängliche Informationen benannt worden. Das Datenschutzrecht bestimme, dass in solchen Fällen eine öffentliche Nennung grundsätzlich erlaubt sei (§ 28 Abs.1 Nr.3 BDSG).
Nichts andere gelte in puncto Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die öffentliche Nennung der Daten geschehe im Rahmen einer Meinungsäußerung und sei somit durch Art.5 GG geschützt.